Tatbestand:
Der klagende Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) wendet sich gegen eine Beanstandungsverfügung des Bundesministeriums für Gesundheit
(BMG) in Zusammenhang mit einem Beschluss zur DMP-Richtlinie, der Verordnungsfähigkeit von Arzneimitteln zur Tabakentwöhnung im
Rahmen der strukturierten Behandlungsprogramme für Asthma und COPD vorsieht.
Am 16. Februar 2012 beschloss der GBA die Richtlinie zur Regelung von Anforderungen an die Ausgestaltung von Strukturierten
Behandlungsprogrammen nach §137f Abs. 2
SGB V (GA Bl. 9, DMP-Richtlinie/DMP-RL [DMP = Disease-Management-Programm]). Der Beschluss beinhaltete in seinem Teil B Regelungen
zur Ausgestaltung von strukturierten Behandlungsprogrammen u.a. für Patientinnen und Patienten mit chronischen obstruktiven
Atemwegserkrankungen (Teil I: Asthma; Teil II: COPD).
Die Formulierung im Bereich Asthma in Teil B Ziffer II.1.5.1 lautete:
1.5.1 Nicht-medikamentöse Therapie und allgemeine Maßnahmen Die/Der behandelnde Ärztin/Arzt soll die Patientin oder den Patienten
insbesondere hinweisen auf:
- relevante Allergene und deren Vermeidung (soweit möglich),
- sonstige Inhalationsnoxen und Asthmaauslöser (z. B. Aktiv- und Passivrauchen, emotionale Belastung) und deren Vermeidung,
- Arzneimittel (insbesondere Selbstmedikation), die zu einer Verschlechterung des Asthma bronchiale führen können. Im Rahmen
der Therapie klärt die/der behandelnde Ärztin/Arzt die Patientinnen und Patienten über die besonderen Risiken des Rauchens
und des Passivrauchens bei Asthma bronchiale auf, verbunden mit den folgenden spezifischen Beratungsstrategien und der dringenden
Empfehlung, das Rauchen aufzugeben. - Der Raucherstatus sollte bei jeder Patientin oder jedem Patienten bei jeder Konsultation
erfragt werden.
- Raucherinnen und Raucher sollten in einer klaren, starken und persönlichen Form dazu motiviert werden, mit dem Rauchen aufzuhören.
- Es ist festzustellen, ob die Raucherin oder der Raucher zu dieser Zeit bereit ist, einen Ausstiegsversuch zu beginnen.
- Ausstiegsbereiten Raucherinnen und Rauchern sollen wirksame Hilfen zur Raucherentwöhnung (nicht-medikamentöse Maßnahmen,
insbesondere verhaltenstherapeutische und ggf. geeignete unterstützende medikamentöse Maßnahmen) angeboten werden. (Hervorhebung
hier)
- Es sollten Folgekontakte vereinbart werden, möglichst in der ersten Woche nach dem Ausstiegsdatum.
- Nicht entwöhnungswillige Raucherinnen und Raucher sollen zum Rauchverzicht motiviert werden.
Die tragenden Gründe des Beschlusses vom 16. Februar 2012 lauteten insoweit:
Zu Ziffer 1.5.1 Nicht-medikamentöse Therapie und allgemeine Maßnahmen Die vom IQWiG bewerteten Leitlinien (...) sowie die
zusätzlich herangezogenen und anhand des DELBI-Instruments durch den GBA bewerteten Leitlinien enthalten zahlreiche Empfehlungen
zur Tabakkarenz mit unterschiedlichem Evidenzlevel (I-IV/B-C). Eingeschlossen ist die Prävention des Passivrauchens, insbesondere
bei Kindern mit Asthma bronchiale. In den vom IQWiG bewerteten Leitlinien werden hierzu überwiegend gute bis mittlere Evidenzlevel
angegeben. Die höchsten Erfolgsraten werden mittels Kombination von strukturierten psychosozialen Maßnahmen zur Verhaltensmodifikation
mit medikamentösen Maßnahmen erreicht. Hierfür eignen sich insbesondere die
- Nikotinersatztherapie,
- Bupropion und
- Vareniclin.
Die dringende ärztliche Aufforderung zur Tabakkarenz soll sich an der "5-A-Strategie"zur Kurzberatung von Rauchern orientieren:
1. Abfragen des Rauchstatus (Ask)
2. Anraten des Rauchverzichts (Advise)
3. Ansprechen der Aufhörmotivation (Assess)
4. Assistieren bei Rauchverzicht (Assist)
5. Arrangieren der Nachbetreuung (Arrange)
Bei den Raucherentwöhnungsprogrammen soll es sich um strukturierte Angebote handeln, die auf erprobten Konzepten (z. B. kognitiv-verhaltenstherapeutisch)
basieren, deren Wirksamkeit im Rahmen einer wissenschaftlichen Evaluation nachgewiesen wurde. Diese Programme können auch
die einmalige Verordnung medikamentöser Maßnahmen einschließen sofern deren therapeutischer Nutzen belegt ist. Die Motivation
nicht entwöhnungswilliger Raucher kann unter anderem mit Hilfe der "5-R-Strategie" gesteigert werden:
1. Relevanz aufzeigen
2. Risiken benennen
3. Reize und Vorteile des Rauchstopps benennen
4. Riegel (Barrieren) vor einem Rauchstopp ansprechen
5. Repetition der Ansprache motivationsfördernder Faktoren/Strategien
Die Formulierung des Beschlusses vom 16. Februar 2012 im Bereich COPD in Teil B Ziffer III.1.5.1.2 lautete:
1.5.1.2 Tabakentwöhnung Inhalationsrauchen verschlechtert die Prognose einer COPD erheblich. Tabakkarenz ist die wichtigste
Maßnahme, um die Mortalität der COPD und die Exazerbationsrate zu senken sowie die Progression zu verlangsamen. Deswegen stehen
Maßnahmen zur Tabakentwöhnung im Vordergrund der Therapie. Im Rahmen der Therapie klärt die/der behandelnde Ärztin/Arzt die
Patientinnen und Patienten über die besonderen Risiken des Rauchens bei COPD auf, verbunden mit den folgenden spezifischen
Beratungsstrategien und der dringenden Empfehlung, das Rauchen aufzugeben:
- Der Raucherstatus sollte bei jeder Patientin oder jedem Patienten bei jeder Konsultation erfragt werden.
- Raucherinnen und Raucher sollten in einer klaren, starken und persönlichen Form dazu motiviert werden, mit dem Rauchen aufzuhören.
- Es ist festzustellen, ob die Raucherin oder der Raucher zu dieser Zeit bereit ist, einen Ausstiegsversuch zu beginnen.
- Ausstiegsbereiten Raucherinnen und Rauchern sollen wirksame Hilfen zur Tabakentwöhnung (nicht-medikamentöse Maßnahmen, insbesondere
verhaltenstherapeutische und ggf. geeignete unterstützende medikamentöse Maßnahmen) angeboten werden. (Hervorhebung hier)
- Es sollten Folgekontakte vereinbart werden, möglichst in der ersten Woche nach dem Ausstiegsdatum. Nicht entwöhnungswillige
Raucherinnen und Rauchern sollen zum Rauchverzicht motiviert werden.
Die tragenden Gründe des Beschlusses vom 16. Februar 2012 lauteten insoweit:
Zu Ziffer 1.5.1.2 Tabakentwöhnung Breitangelegte Studien belegen, dass die Mortalität und Progression sowie das Risiko der
Exazerbation durch die Tabakkarenz bei Patientinnen und Patienten mit COPD signifikant reduziert werden. Die vom IQWiG ausgewerteten
Leitlinien enthalten Empfehlungen zur Tabakentwöhnung bei Patientinnen und Patienten mit COPD, teilweise mit dem höchsten
Evidenzgrad. Hauptaspekt ist die klinische Effektivität. Die höchsten Erfolgsraten werden mittels Kombination von strukturierten
psychosozialen Maßnahmen zur Verhaltensmodifikation mit medikamentösen Maßnahmen erreicht. Hierfür eignen sich insbesondere
die
- Nikotinersatztherapie,
- Bupropion und
- Vareniclin.
Die dringende ärztliche Aufforderung zur Nikotinkarenz soll sich an der "5-A-Strategie" zur Kurzberatung von Raucherinnen
und Rauchern orientieren:
1. Abfragen des Rauchstatus (Ask)
2. Anraten des Rauchverzichts (Advise)
3. Ansprechen der Aufhörmotivation (Assess)
4. Assistieren bei Rauchverzicht (Assist)
5. Arrangieren der Nachbetreuung (Arrange)
Bei den Tabakentwöhnungsprogrammen soll es sich um strukturierte Angebote handeln, die auf erprobten Konzepten (z. B. kognitiv-verhaltenstherapeutisch)
basieren, deren Wirksamkeit im Rahmen einer wissenschaftlichen Evaluation nachgewiesen wurde. Diese Programme können auch
die einmalige Verordnung medikamentöser Maßnahmen einschließen sofern deren therapeutischer Nutzen belegt ist. Die Motivation
nicht entwöhnungswilliger Raucherinnen und Raucher soll mit Hilfe der "5-R-Strategie" gesteigert werden:
1. Relevanz aufzeigen
2. Risiken benennen
3. Reize und Vorteile des Rauchstopps benennen
4. Riegel (Barrieren) vor einem Rauchstopp ansprechen
5. Repetition der Ansprache motivationsfördernder Faktoren/Strategien
Mit Bescheid vom 27. April 2012 beanstandete das BMG den Beschluss des GBA vom 16. Februar 2012 im Hinblick auf Teil B Ziffer II.1.5.1 (Asthma, nicht-medikamentöse Therapie und
allgemeine Maßnahmen) und Teil B Ziffer III.1.5.1.2 (COPD, Tabakentwöhnung). Die anderen Teile des Beschlusses blieben unbeanstandet.
Die Regelungen zur Verordnungsfähigkeit von der Raucherentwöhnung dienenden Arzneimitteln seien nicht mit §
34 Abs.
1 Satz 8
SGB V vereinbar. Insoweit gelte wie für andere Lifestyle-Arzneimittel ein absoluter gesetzlicher Verordnungsausschluss, der auch
der Etablierung eigener leistungsrechtlicher Ansprüche im Rahmen strukturierter Behandlungsprogramme Grenzen setze.
Gegen diese Beanstandungsverfügung hat der GBA am 27. Mai 2012 Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen vorträgt:
Die auf Grundlage von §
137f SGB V erlassenen und vom BMG beanstandeten Regelungen bewegten sich im Rahmen der normativen Gestaltungsfreiheit und seien rechtlich beanstandungsfrei.
Medikamentöse Maßnahmen zur Raucherentwöhnung seien notwendiger Bestandteil der strukturierten Behandlungsprogramme für Asthma
und COPD. §
34 Abs.
1 Satz 7 bis 9
SGB V sei schon nicht auf strukturierte Behandlungsprogramme anwendbar. Für chronisch an Asthma und COPD Erkrankte gehörten die
Arzneimittel zur Raucherentwöhnung zum Kernbereich des in der GKV abzusichernden Risikos. Davon abgesehen seien die beanstandeten
Regelungen der DMP-Richtlinie mit §
34 Abs.
1 Satz 8
SGB V vereinbar. Die chronischen Atemwegserkrankungen seien nicht von den Versicherten eigenverantwortlich verursacht; eine medikamentöse
Behandlung von Asthma und COPD zu Lasten der GKV mit Arzneimitteln zur Raucherentwöhnung müsse möglich bleiben. Eine enge
Auslegung von §
34 Abs.
1 Satz 8
SGB V, wonach Raucherentwöhnungsmittel auch in strukturierten Behandlungsprogrammen von der Versorgung ausgeschlossen seien, verstoße
gegen die Verfassung. Die Gesundheit von Menschen mit chronischen Atemwegserkrankungen unterliege einer staatlichen Schutzpflicht
und müsse vom Leistungsrecht der GKV geschützt und gefördert werden. Im Übrigen bewegten sich die beanstandeten Regelungen
im Rahmen der dem GBA übertragenen Ermächtigung nach §
34 Abs.
1 Satz 9
SGB V; er dürfe das Nähere des Verordnungsausschlusses regeln und dabei in den DMP-Richtlinien anderes festlegen als in den AM-RL.
Bei der Raucherentwöhnung im Falle von Asthma und COPD gehe es nicht nur um "persönliche Lebensführung", sondern um einen
wesentlichen Ansatz in der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen. Die multimodale Raucherentwöhnungstherapie sei medizinisch
geboten und müsse auf medikamentöse wie auf nichtmedikamentöse Interventionen gestützt werden.
Der Kläger beantragt,
die Beanstandungsverfügung des Bundesministeriums für Gesundheit vom 27. April 2012 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die beanstandeten Regelungen der DMP-Richtlinie verstießen gegen höherrangiges Recht. Die vom Kläger für verordnungsfähig
gehaltenen Wirkstoffe seien - was unstreitig ist - arzneimittelrechtlich ausschließlich zur Raucherentwöhnung und nicht etwa
zur Therapie von Asthma und COPD zugelassen (vgl. die Fachinformationen für Champix® [Wirkstoff Vareniclin], Zyban® [Wirkstoff
Bupropionhydrochlorid] und Nicotinell® [Wirkstoff Nicotin-Polacrilin]), so dass sie dem Verordnungsausschluss in §
34 Abs.
1 Satz 8
SGB V und den insoweit vom GB-A selbst getroffenen Regelungen in §
14 der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) mit deren Anlage II unterlägen. Der Gesetzgeber habe damit die Kostentragung für Arzneimittel
der Raucherentwöhnung der Eigenverantwortung der Versicherten zugeordnet, da ihre Anwendung der privaten Lebensführung zuzuordnen
sei. Raum für Ausnahmen bestehe grundsätzlich nicht. §
34 Abs.
1 Satz 8
SGB V sei auch nicht teleologisch reduzierbar. Um notstandsähnliche Situationen, in denen es aus verfassungsrechtlichen Gründen
unter bestimmten Voraussetzungen Spielraum für eine Ausnahme von gesetzlichen Verordnungsausschlüssen gebe, gehe es nicht.
Auch für chronisch Kranke gehöre die Verordnungsfähigkeit von Arzneimitteln zur Raucherentwöhnung nicht zum Kernbereich der
von der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zu tragenden Leistungen. Innerhalb der DMP-Versorgung dürfe kein eigenständiges
Leistungsrecht geschaffen werden, das sich von den übrigen gesetzlichen Regelungen - etwa vom unmissverständlichen §
34 Abs.
1 Satz 8
SGB V - abkoppele. Behandlungserfolg sowie Sinn und Zweck des strukturierten Behandlungsprogramms seien nicht in Frage gestellt,
wenn zur Stärkung der Eigenverantwortung der Versicherten die Kosten für Arzneimittel zur Raucherentwöhnung nicht von der
GKV übernommen würden. Ärztliche Beratung über Rauchverzicht sei ohnehin Gegenstand der vertragsärztlichen Versorgung; die
Aufgabe des Rauchens erfordere nicht zwingend die Einnahme unterstützender Arzneimittel; die Übernahme von Kosten für unterstützende
Arzneimittel könne der eigenen Motivation dienen; und schließlich lägen die Therapiekosten für Medikamente zur Raucherentwöhnung
für Versicherte wegen der eingesparten Kosten für Zigaretten im vertretbaren Bereich. Nach alledem habe man eine Nichtbeanstandung
bei Ausübung des Beanstandungsermessens für nicht vertretbar gehalten. Zudem habe sich die Teilbeanstandung auf das erforderliche
Maß beschränkt. Das Ansinnen des GBA, für bestimmte Patientengruppen auch Arzneimittel zur Tabakentwöhnung in den Kreis der
von der GKV gewährten Leistungen aufzunehmen, könne nur im Rahmen künftiger Gesetzgebung Bedeutung entfalten.
Wegen des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs
der Beklagten sowie der vom Kläger erstellten Normsetzungsdokumentation Bezug genommen, der, soweit wesentlich, Gegenstand
der Erörterung in der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung war.
Die Klage hat keinen Erfolg.
Der Ausschluss der in §
34 Abs.
1 Satz 7 und 8
SGB V genannten Arzneimittel von der Verordnungsfähigkeit im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung tritt kraft Gesetzes ein
(vgl. hierzu und zum Folgenden Bundessozialgericht, Urteil vom 12. Dezember 2012, B 6 KA 50/11 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 13 bis 15 [Acomplia]). Trotz des dem GBA in §
34 Abs.
1 Satz 9
SGB V erteilten Auftrags zur Regelung des Näheren wirkt nicht erst die Aufnahme der in den Sätzen 7 und 8 bezeichneten Arzneimittel
in § 14 sowie Anlage II der AM-RL konstitutiv. Die Wendung "sind von der Versorgung ausgeschlossen" in §
34 Abs.
1 Satz 6, 7 und 8
SGB V zielt auf eine unmittelbare Rechtsfolge und nicht allein auf eine Ermächtigung des GBA, die Rechtsfolge des Verordnungsausschlusses
durch entsprechende Regelung in den AM-RL zu bewirken. Soweit das Gesetz einen Leistungsausschluss für bestimmte Indikationen
selbst enthält, beschränkt sich die Aufgabe des GBA auf die Umsetzung dieses Ausschlusses etwa durch ausdrückliche Aufführung
bestimmter davon erfasster Arzneimittel, hier in Anlage II der AM-RL oder durch Bewertung von Arzneimitteln, die für unterschiedliche
Indikationen zugelassen sind. Gerade in Grenzfällen der Zuordnung von Arzneimitteln zu diesen Ausschlussindikationen kann
den AM-RL, soweit sie auf §
34 Abs.
1 Satz 9
SGB V beruhen, eigenständige rechtliche Bedeutung zukommen. Das schließt aber nicht aus, dass der Gesetzgeber den Kern der Verordnungsausschlüsse
selbst vorgibt und diese unabhängig von der Ausführungsregelung durch den GBA für Vertragsärzte und Versicherte verbindlich
sind. Anders als in §
34 Abs.
1 Satz 1 und
2 SGB V findet sich ein Regel-Ausnahme-Verhältnis, verbunden mit einem positiven Regelungsauftrag an den GBA, gerade nicht. Dem GBA
kommt vielmehr nur die Aufgabe zu, das "Nähere" zu konkretisieren. Dass §
34 SGB V unmittelbar gesetzlich bestimmte Arzneimittel von der Verordnungsfähigkeit in der GKV ausnimmt, zeigt auch die Vorschrift
des §
31 Abs.
1 Satz 1
SGB V, wonach Versicherte Anspruch auf Versorgung mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln haben, soweit die Arzneimittel nicht nach
§
34 SGB V oder durch Richtlinien nach §
92 Abs.
1 Satz 2 Nr.
6 SGB V ausgeschlossen sind.
Danach gilt der einfachgesetzliche Verordnungsausschluss für der Raucherentwöhnung dienende Arzneimittel unmittelbar, strikt
und unmissverständlich.
3. Verstoßen danach die von der Beklagten beanstandeten Regelungen im Beschluss des Klägers vom 16. Februar 2012 gegen das
einfache Recht, sind Anhaltspunkte für Ermessensfehler im Rahmen der Beanstandungsverfügung nicht ersichtlich.