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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.05.2010 - 9 KR 33/10
Verpflichtung zur Krankenversicherung; Abgrenzung zwischen privater Krankenversicherung und gesetzlicher Krankenversicherung; Beiladung im sozialgerichtlichen Verfahren
1. Will eine gesetzliche Krankenkasse die Versicherungspflicht eines Hilfesuchenden in der GKV nach § 5 Abs. 5a SGB V zu Lasten einer privaten Krankenkasse ablehnen, muss sie die private Krankenkasse an dem bei ihr geführten Verwaltungsverfahren unter den Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Satz 2 Sozialgesetzbuch/Zehntes Buch (SGB X) beteiligen und ihr ihre Entscheidung bekannt geben, weil diese wegen der Ausschließlichkeit des Bestehens privaten oder gesetzlichen Krankenversicherungsschutzes für die private Krankenkasse rechtsgestaltende Wirkung hat. In den sozialgerichtlichen Klageverfahren wie in den Verfahren zur Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist dieser Rechtslage durch die Beiladung des privaten Krankenversicherungsunternehmens nach § 75 Abs. 2 SGG Rechnung zu tragen.
2. Unmittelbar vor dem Bezug von Arbeitslosengeld II privat krankenversichert ist nur, wer am Tag vor dem Beginn der Leistungsgewährung privat krankenversichert war.
Normenkette:
SGB X § 12 Abs. 2 S. 2
,
SGB X § 39 Abs. 1 S. 1
, ,
SGB V § 174 Abs. 5
,
SGB V § 5
,
SGG § 75 Abs. 2
,
SGG § 86b Abs. 2 S. 1
,
VAG § 12 Abs. 1a
,
VAG §§ 12 Abs. 1aff
,
VVG (2008) § 193 Abs. 3
Vorinstanzen: SG Potsdam 28.12.2009 S 7 KR 252/09 ER
Auf die Beschwerde der Beigeladenen wird der Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 28. Dezember 2009 geändert. Es wird im Wege einstweiliger Anordnung festgestellt, dass die Antragsgegnerin verpflichtet ist, dem Antragsteller vorläufig Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung zu gewähren, bis über den Leistungsanspruch des Antragstellers gegen die Antragsgegnerin unter Beteiligung der Beigeladenen in einem einheitlichen Verwaltungsverfahren bestandskräftig entschieden worden ist.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 € festgesetzt.
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Entscheidungstext anzeigen: