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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.12.2016 - 9 KR 333/13
Arzneimittelrecht Retaxierungen in Zusammenhang mit der Zubereitung und Abgabe von Zytostatika Vertragliche Regelung Verwirklichung des Wirtschaftlichkeitsgebot
1. § 129 Abs. 5 Satz 1 SGB V lässt Raum auch für eine vertragliche Regelung über die die Abrechnung von in Apotheken hergestellten Zytostatika.
2. Dem Gesetz ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen; diese Auslegung wird insbesondere der spezifischen Bedeutung von § 129 Abs. 5 Satz 3 SGB V im Kontext der Gesamtregelung gerecht.
3. Die Norm stellt nämlich eine Spezialregelung dar; hieraus folgt: Soweit eine Krankenkasse von ihrer Berechtigung Gebrauch macht und zur Sicherstellung der Versorgung ihrer Versicherten mit Zytostatika Verträge mit Apotheken schließt, können hiervon abweichende Regelungen des Rahmenvertrags nach § 129 Abs. 2 SGB V und der ergänzenden Verträge nach § 129 Abs. 5 Satz 1 SGB V keine Anwendung mehr finden.
4. Die Möglichkeit des Abschlusses ergänzender Verträge nach § 129 Abs. 5 Satz 1 SGB V und von Einzelverträgen nach § 129 Abs. 5 Satz 3 SGB V dient der Verwirklichung des von § 12 Abs. 1 SGB V für das gesamte krankenversicherungsrechtliche Leistungs- und Leistungserbringerrecht vorgegebenen Wirtschaftlichkeitsgebots.
Normenkette:
SGB V § 129 Abs. 5 S. 1 und S. 3
,
SGB V § 129 Abs. 2
,
SGB V § 12 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Neuruppin 03.09.2013 S 20 KR 173/08
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 3. September 2013 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird zugelassen.

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