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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.11.2012 - 9 KR 344/13
Sozialversicherungsbeitragspflicht Tätigkeit als Busfahrer Abgrenzung selbständiger Tätigkeit von abhängiger Beschäftigung Einschaltung Dritter in die Leistungserbringung
1. Zur Abgrenzung von Beschäftigung und Selbstständigkeit ist vom Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen; dazu haben Verwaltung und Gerichte zunächst deren Inhalt konkret festzustellen.
2. Liegen schriftliche Vereinbarungen vor, so ist neben deren Vereinbarkeit mit zwingendem Recht auch zu prüfen, ob mündliche oder konkludente Änderungen erfolgt sind; diese sind ebenfalls nur maßgeblich, soweit sie rechtlich zulässig sind.
3. Schließlich ist auch die Ernsthaftigkeit der dokumentierten Vereinbarungen zu prüfen und auszuschließen, dass es sich hierbei um einen "Etikettenschwindel" handelt, der u.U. als Scheingeschäft i.S.d. § 117 BGB zur Nichtigkeit dieser Vereinbarungen und der Notwendigkeit führen kann, ggf. den Inhalt eines hierdurch verdeckten Rechtsgeschäfts festzustellen.
4. Erst auf Grundlage der so getroffenen Feststellungen über den (wahren) Inhalt der Vereinbarungen ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit vorzunehmen und in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die eine hiervon abweichende Beurteilung notwendig machen.
5. Die bloße (erlaubte bzw. unbeanstandet gebliebene) Möglichkeit der Einschaltung Dritter in die Leistungserbringung führt nicht automatisch zur Annahme von (unternehmertypischer) Selbstständigkeit.
Normenkette:
SGB IV § 7a Abs. 1 S. 1
,
BGB § 117
Vorinstanzen: SG Berlin 02.10.2013 S 210 KR 323/10
Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 02. Oktober 2013 und der Bescheid der Beklagten vom 06. März 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03. Februar 2010, beide in der Fassung des Bescheides vom 12. November 2012, geändert. Es wird festgestellt, dass der Beigeladene zu 1) in seiner Arbeit als Busfahrer für den Kläger an folgenden Tagen nicht der Versicherungspflicht in den Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung unterlag: 1., 2., 7.-9., 14.-16., 21.-23., 27., 28. Juli 2009, 1.-4., 8.-12., 17.-20., 24., 25., 29., 30. August 2009, 1., 5.-8., 12.-16., 19.-21., 26., 28., 29. September 2009, 2.-5., 7.-11., 15.-30. November 2009.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger und der Beigeladene zu 1) zu 15/16 und die Beklagte zu 1/16.
Die übrigen Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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