Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.12.2016 - 9 KR 4/16
Krankenversicherungspflicht während eines Promotionsstudiums Beitragspflicht eines Promotionsstipendiums Privilegierung der im Ausland Studierenden Keine Vergleichbarkeit
1. Nicht jede - promotionsbedingte - Einschreibung an einer Universität reicht aus, um die Versicherungspflicht in der KVdS herbeizuführen.
2. Es muss zumindest auch noch studiert werden und das Studieren darf nicht bereits vollständig abgeschlossen sein, wenn weiterhin Versicherungspflicht bestehen soll.
3. Teilnehmer an studienvorbereitenden Sprachkursen und Studienkollegiaten, die an einer Universität ein Eignungsverfahren für den Hochschulzugang durchlaufen, gehören deshalb trotz Einschreibung nicht zu den krankenversicherungspflichtigen Studenten.
4. Die Privilegierung der im Ausland Studierenden durch § 240 Abs. 4 Satz 7 SGB V, wonach u.a. für diese Personengruppe die für pflichtversicherte Studierende vorgesehenen beitragsrechtlichen Vorteile durch § 236 und § 245 SGB V gelten, hat der Gesetzgeber damit begründet, dass die "immer weiter fortschreitende internationale Verflechtung der Wirtschafts- und Arbeitsbeziehungen und die zunehmende Mobilität der Studenten eine beitragsrechtliche Gleichstellung des letztgenannten Personenkreises mit Studenten an deutschen Hochschulen erforderlich" mache; mit dieser Gruppe von Studierenden sind im Inland studierende freiwillig Versicherte nicht vergleichbar.
Normenkette:
SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 9
,
SGB V § 240 Abs. 4 S. 7
, ,
Vorinstanzen: SG Berlin 23.11.2015 S 211 KR 419/13
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 23. November 2015 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: