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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.12.2016 - 9 KR 434/14
Sozialversicherungsbeitragspflicht Filmarchitekt und Szenenbildner Abgrenzung selbständiger Tätigkeit von abhängiger Beschäftigung Geltung allgemeiner Grundsätze der Statuseinstufung auch vor dem Hintergrund der Kunstfreiheit Leitende Tätigkeiten
1. Zur Abgrenzung von Beschäftigung und Selbstständigkeit ist vom Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen; dazu haben Verwaltung und Gerichte zunächst deren Inhalt konkret festzustellen.
2. Liegen schriftliche Vereinbarungen vor, so ist neben deren Vereinbarkeit mit zwingendem Recht auch zu prüfen, ob mündliche oder konkludente Änderungen erfolgt sind; diese sind ebenfalls nur maßgeblich, soweit sie rechtlich zulässig sind.
3. Gesichtspunkte der Kunstfreiheit gebieten in diesem Zusammenhang keinerlei Abweichung von den allgemeinen Grundsätzen für die Statuseinstufung als Beschäftigter; weder die künstlerische Freiheit der Mitwirkenden noch ein möglicher Schutz bei der Herstellung von Kunstwerken, Rundfunksendungen oder Film(beiträg)en nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 sowie Abs. 3 GG (Film- bzw. Kunstfreiheit) stehen dem entgegen.
4. Eine Bewertung der künstlerischen Tätigkeit ist mit der Statuseinstufung nicht verbunden.
5. Leitende Tätigkeiten innerhalb eines Unternehmens oder einer zeitlich befristeten Produktion können - vom Unternehmer selbst abgesehen - generell nur in Gestalt einer Eingliederung in eine fremde Betriebsorganisation ausgeübt werden.
Normenkette:
SGB IV § 7a Abs. 1 S. 1
,
GG Art. 5 Abs. 1 S. 2
,
GG Art. 5 Abs. 3
Vorinstanzen: SG Berlin 06.10.2014 S 211 KR 686/12
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 06. Oktober 2014 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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