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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 08.05.2019 - 9 KR 439/15
Vorinstanzen: SG Berlin 18.09.2015 S 36 KR 1645/13
Die Berufung der Beigeladenen zu 1) gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 18. September 2015 wird mit folgender Maßgabe zurückgewiesen: Für das erstinstanzliche Verfahren tragen die Beklagte und die Beigeladene zu 1) die außergerichtlichen Kosten des Klägers je zur Hälfte; im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten. Die Klage gegen den gegenüber dem Kläger ergangenen Ausführungsbescheid vom 28. Oktober 2015 wird abgewiesen. Im Berufungsverfahren tragen die Beklagte und die Beigeladene zu 1) die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers je zur Hälfte; im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Die Revision wird nicht zugelassen.

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