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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.07.2014 - 9 KR 54/11
Anspruch auf podologische Leistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung; Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung auf das diabetische Fußsyndrom; Anspruch nach dem SGB XII als Hilfe zur Pflege; Zuständigkeit des erstangegangenen Rehabilitationsträgers
1. Es verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 GG), dass in den Heilmittel-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses podologische Leistungen nur bei diabetischem Fußsyndrom, nicht aber bei Multipler Sklerose vorgesehen sind, auch wenn die Leistungsbeschränkung auf einen "Wunsch" der Aufsichtsbehörde zurückgeht.
2. Die Öffnungsklausel in § 61 Abs. 1 Satz 2 SGB XII, die im Ergebnis auch Leistungen bei einer Pflegestufe 0 ermöglicht, erlaubt Hilfe auch bei in der Regel nicht täglich anfallenden und daher nicht in § 61 Abs. 5 SGB XII bzw. § 14 Abs. 4 SGB XI vorgesehenen Verrichtungen.
Normenkette:
GG Art. 3 Abs. 1
,
SGB XI § 14 Abs. 1
,
SGB XII § 61 Abs. 1 S. 1
,
SGB XII § 61 Abs. 3
,
SGB XII § 61 Abs. 5
,
SGB V § 2 Abs. 1
,
SGB V § 32 Abs. 1 S. 1 und S. 2
,
SGB V § 92 Abs. 1 S. 1 Halbs. 3 und S. 2 Nr. 6
,
SGB IX § 14 Abs. 2 S. 1
,
SGB X §§ 102ff
Vorinstanzen: SG Berlin 18.01.2011 S 81 KR 1478/09
Auf die Berufung der Klägerin werden der Bescheid der Beklagten vom 20. Mai 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Juli 2009 sowie der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 18. Januar 2011 aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin mit Leistungen der medizinischen Fußpflege (einmal monatlich) zu versorgen.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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