Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.08.2014 - 9 KR 64/14
einstweilige Anordnung - ausnahmsweise KOstenübernahme für ein nicht zugelassenee Meikament aufgrund von Folgeabwägung bei schwerer Lebererkankung
Ausnahmsweise ist im Einzelfall eine Kostenübernahme für ein weder in der Bundesrepublik noch in der EU zugelassenes Leberpräparat im Wege der Folgenabwägung befristet zu zu sprechen, soweit die Folgen einer Leberzyste nicht mehr zumutbar operativ behandelt werden können und die Gesamtauswirkungen der Krankheit zu dauernder Einbusse jeglicher Lebensqualität führen.
Normenkette:
SGG § 86 b Abs. 2
, , ,
BVerfGG § 32
Vorinstanzen: SG Berlin 30.01.2013 S 210 KR 2284/13 ER
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 30. Januar 2014 geändert.
Die Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, die Antragstellerin für die Zeit vom 11. August 2014 bis zum 11. November 2014 mit dem Arzneimittel Sandostatin LAR 20mg zu versorgen.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin die Hälfte der dieser entstandenen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
Im Übrigen sind keine Kosten zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: