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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.12.2015 - 9 KR 82/13
Sozialversicherungspflicht bei der Durchführung von Schreibarbeiten für mehrere Auftraggeber; Notwendigkeit der Nutzung von Aufzeichnungen im Statusfeststellungsverfahren; Berücksichtigung von Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft als Indiz für eine Selbstständigkeit; Abgrenzung von Dienst- und Werkvertrag bei Schreibleistungen
1. Wer einen Statusfeststellungsantrag nach § 7a SGB IV stellt, muss für den zu prüfenden Zeitraum Aufzeichnungen über den Umfang der Tätigkeit und die Vergütung erstellen. Kann aufgrund fehlender Aufzeichnungen nachträglich der Umfang der Tätigkeit bzw. die Höhe der Vergütung nicht festgestellt werden, geht dies zu Lasten des Antragstellers.
2. Werden Tätigkeiten, die - z.B. Schreibarbeiten - generell sowohl in den Räumlichkeiten des Auftraggebers als auch in denen des Auftragsnehmers als auch an einem dritten Ort verrichtet werden können, wegen betrieblicher Zwänge des Auftraggebers in dessen Räumlichkeiten ausgeübt, spricht dies für eine Beschäftigung.
3. Angesichts zunehmender Freiheiten bezüglich der Arbeitszeitgestaltung, die im Zuge moderner Entwicklungen der Arbeitswelt auch Arbeitnehmern eingeräumt werden, spricht viel dafür, Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft nur dann als Indiz für Selbstständigkeit anzusehen, wenn gerade hieraus verbesserte Verdienstchancen erwachsen.
4. Lässt sich im Nachhinein nicht mehr klären, in welchem Umfang ein Auftragnehmer Dritte zur Leistungserbringung eingesetzt hat, geht dies zu Lasten dessen, der die Selbständigkeit einer Tätigkeit geltend macht.
5. Zur Abgrenzung von Dienst- und Werkvertrag bei Schreibleistungen.
Normenkette:
BVV § 8 Abs. 1 S. 1
,
BGB § 611 Abs. 2
,
BGB § 626 Abs. 1
,
BGB § 631 Abs. 2
,
SGB III § 25 Abs. 1 S. 1
,
SGB IV § 28f Abs. 1 S. 1
,
SGB IV § 28f Abs. 2
,
SGB IV § 7 Abs. 1
,
SGB IV § 7a
,
SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1
Vorinstanzen: SG Berlin 06.02.2013 S 86 KR 1663/09
Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 6. Februar 2013 geändert.
Der Bescheid der Beklagten vom 28. Januar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. September 2009, beide in der Fassung der Bescheide vom 6. September 2010 und vom 30. September 2014, wird aufgehoben, soweit darin die Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 4) in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung aufgrund ihrer Tätigkeit für die Klägerin in der Zeit vom 23. Juli bis 3. August 2007 festgestellt wird.
Es wird festgestellt, dass die Beigeladene zu 4) aufgrund ihrer Tätigkeit für die Klägerin in der Zeit vom 23. Juli bis 3. August 2007 nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag.
Insoweit wird die Berufung zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte 11/12 und die Klägerin 1/12 mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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