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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.04.2015 - 9 KR 9/13
Kein Kostenerstattungsanspruch für Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung in der gesetzlichen Krankenversicherung bei Kostenübernahme durch die private Krankenversicherung des Ehegatten
Für einen Anspruch der Ehefrau gegen ihre gesetzliche Krankenkasse auf Erstattung von Kosten der künstlichen Befruchtung gibt es keine Grundlage, wenn die private Krankenkasse des Ehemannes bereits die Hälfte der Gesamtkosten erstattet hat und davon auch die Hälfte der Kosten für bei der Ehefrau durchgeführte Maßnahmen und die Hälfte der Kosten für extrakorporale Maßnahmen umfasst ist (Anschluss an BSG, B 1 KR 24/07 R).
Normenkette:
SGB V § 13 Abs. 3 S. 1 Alt. 2
,
SGB V § 27a Abs. 1
,
SGB V § 27a Abs. 3 S. 3
Vorinstanzen: SG Berlin 21.11.2012 S 111 KR 207/09
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 21. November 2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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