LSG Chemnitz, Beschluss vom 25.03.2008 - 1 B 596/07
Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist nach § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO im PKH-Beschwerdeverfahren
Bei der gemäß §
73a Abs.
1 S. 1
SGG in Verbindung mit §
118 Abs.
2 S. 4
ZPO gesetzten Frist handelt es sich um eine richterliche und nicht um eine gesetzliche Verfahrensfrist. §
67 SGG ist somit schon von seinem Anwendungsbereich her nicht eröffnet. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Dresden 07.11.2006 S 27 AL 75/06