LSG Chemnitz, Beschluss vom 02.04.2008 - 2 B 141/08
Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Bestimmtheit von Arbeitsangeboten bei Sanktionen wegen Verweigerung der Ausführung zumutbarer
Arbeit
Um die Sanktion gemäß § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. c SGB II nach sich ziehen zu können, muss das Arbeitsangebot hinreichend
bestimmt sein. Dabei erfordert das Bestimmtheitsgebot insbesondere, dass die Art der Tätigkeit, ihr zeitlicher Umfang, die
zeitliche Verteilung und die vorgesehene Entlohnung im Arbeitsangebot bezeichnet werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: SGB II § 15 Abs. 1 § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. b § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. c § 39 Nr. 1
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Vorinstanzen: SG Chemnitz 09.01.2008 S 32 AS 4205/07 ER