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LSG Chemnitz, Beschluss vom 25.03.2008 - 2 B 51/08
Einstweiliger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren, Anordnungsgrund für Leistungen in der Vergangenheit
Ein Anordnungsgrund ist für Leistungen für einen zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung in der Vergangenheit liegenden Zeitraum nur dann zu bejahen, wenn noch ein gegenwärtiger schwerer unzumutbarer Nachteil besteht, der glaubhaft gemacht wird. Voraussetzung dafür ist das Fortwirken der Nichtgewährung der begehrten Leistung in der Vergangenheit in die Zukunft und die Begründung einer noch weiterhin gegenwärtigen, die einstweilige Anordnung rechtfertigenden Notlage z.B. beim Eingang von Verbindlichkeiten zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhalts, deren Tilgung unmittelbar bevorsteht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGG § 86b Abs. 2
Vorinstanzen: SG Dresden 06.12.2007 S 35 AS 3655/07