LSG Chemnitz, Beschluss vom 06.02.2008 - 2 B 601/07
Auslegung von Anträgen auf einstweiligen Rechtsschutz eines Bedarfsgemeinschaft, Bewilligung von Schülerbeförderungskosten
nach dem SGB II
1. Für eine Übergangszeit bis 30.6.2007 sind Klageanträge einer Bedarfsgemeinschaft wegen der besonderen rechtlichen und tatsächlichen
Schwierigkeiten und der daraus resultierenden Zweifel in Erweiterung der üblichen Auslegungskriterien danach zu beurteilen,
in welcher Weise die an einer Bedarfsgemeinschaft beteiligten Personen die Klage bzw. den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz
hätten erheben müssen, um ihre Ansprüche wirksam geltend zu machen, es sei denn, einer solchen Auslegung wird durch die betroffenen
Personen widersprochen.
2. Im Gegensatz zum früheren Recht des BSHG beinhaltet das SGB II keine Regelung über die Gewährung von einmaligen oder regelmäßigen Zuschüssen aus Anlass des Schulbesuches
schulpflichtiger Kinder. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum BSHG, nach der der Schulbedarf nicht von den Regelsatzleistungen erfasst wird und hierfür nach pflichtgemäßem Ermessen laufende
oder einmalige Leistungen zu erbringen sind, lässt sich auf das SGB II nicht übertragen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Dresden 22.10.2007 S 3 AS 2736/07 ER