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LSG Chemnitz, Urteil vom 07.06.2012 - 3 AS 150/10
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft bei einer Trennung von Partnern unter Beibehaltung der gemeinsamen Wohnung
1. Die zu § 1567 Abs. 1 BGB ergangene Rechtsprechung kann für eine behauptete Trennung in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft herangezogen werden.
2. Das Getrenntleben besteht aus drei Elementen: eine häusliche Gemeinschaft zwischen den Ehegatten darf nicht bestehen; ein Ehegatte (oder beide) will die häusliche Gemeinschaft nicht mehr herstellen; ein Ehegatte (oder beide) will die häusliche Gemeinschaft deshalb nicht mehr herstellen, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt.
3. Die Beendigung der häuslichen Gemeinschaft mündet zwar zumeist in den Auszug des einen Ehegatten aus der bisherigen gemeinsamen Wohnung. Eine Trennung ist aber, wie sich aus § 1567 Abs. 1 Satz 2 BGB ergibt, auch in der ehelichen Wohnung möglich.
4. Im Falle einer Trennung im Sinne von § 1567 Abs. 1 Satz 2 BGB darf kein gemeinsamer Haushalt geführt werden und es dürfen keine wesentlichen persönlichen Beziehungen zwischen den Ehegatten bestehen. Ein gelegentliches Zusammentreffen als bloß räumliches Nebeneinander ist unerheblich. Ein Getrenntleben innerhalb der Ehewohnung wird verneint, wenn die Ehefrau dem Ehemann unverändert Versorgungsleistungen in erheblichem Umfang erbringt und dieser seinerseits seiner Verpflichtung zum Familienunterhalt kontinuierlich nachkommt. Gelegentliche Handreichungen stehen der Annahme des Getrenntlebens ebenso wenig entgegen wie die gemeinsame Benutzung der für die Versorgung und Hygiene dienenden Räume.
1. Die zu § 1567 Abs. 1 BGB ergangene Rechtsprechung kann für eine behauptete Trennung in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft herangezogen werden.
2. Das Getrenntleben besteht aus drei Elementen: eine häusliche Gemeinschaft zwischen den Ehegatten darf nicht bestehen; ein Ehegatte (oder beide) will die häusliche Gemeinschaft nicht mehr herstellen; ein Ehegatte (oder beide) will die häusliche Gemeinschaft deshalb nicht mehr herstellen, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt.
3. Die Beendigung der häuslichen Gemeinschaft mündet zwar zumeist in den Auszug des einen Ehegatten aus der bisherigen gemeinsamen Wohnung. Eine Trennung ist aber, wie sich aus § 1567 Abs. 1 S. 2 BGB ergibt, auch in der ehelichen Wohnung möglich.
4. Im Falle einer Trennung im Sinne von § 1567 Abs. 1 S. 2 BGB darf kein gemeinsamer Haushalt geführt werden und es dürfen keine wesentlichen persönlichen Beziehungen zwischen den Ehegatten bestehen. Ein gelegentliches Zusammentreffen als bloß räumliches Nebeneinander ist unerheblich. Ein Getrenntleben innerhalb der Ehewohnung wird verneint, wenn die Ehefrau dem Ehemann unverändert Versorgungsleistungen in erheblichem Umfang erbringt und dieser seinerseits seiner Verpflichtung zum Familienunterhalt kontinuierlich nachkommt. Gelegentliche Handreichungen stehen der Annahme des Getrenntlebens ebenso wenig entgegen wie die gemeinsame Benutzung der für die Versorgung und Hygiene dienenden Räume. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
BGB § 1567 Abs. 1 S. 1
,
BGB § 1567 Abs. 1 S. 2
,
SGB II § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c
,
SGB II § 7 Abs. 3a
Vorinstanzen: SG Chemnitz 17.02.2010 S 29 AS 2171/07
I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 18. September 2009 wird zurückgewiesen.
II. Die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers sind auch im Berufungsverfahren zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: