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LSG Chemnitz, Urteil vom 27.09.2012 - 3 AS 329/09
Rechtmäßigkeit einer Zulassungsentscheidung zur Förderung der beruflichen Weiterbildung
Die Zulassungsentscheidung in Bezug auf eine Maßnahme der beruflichen Weiterbildung (hier: Beginn im Januar 2007) und den Träger der Maßnahme kann weder im Rahmen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches ersetzt werden, noch kann die Zulassungsfähigkeit im Rahmen einer Inzidentprüfung geklärt oder die Zulassung von Maßnahmeteilnehmern eingeklagt werden (Fortführung der Senatsrechtsprechung: vgl. Sächs. LSG, Urteil vom 27. August 2009 - L 3 AL 89/08 - JURIS-Dokument Rdnr. 33 ff.).
Die Zulassungsentscheidung in Bezug auf eine Maßnahme der beruflichen Weiterbildung (hier: Beginn im Januar 2007) und den Träger der Maßnahme kann weder im Rahmen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches ersetzt werden, noch kann die Zulassungsfähigkeit im Rahmen einer Inzidentprüfung geklärt oder die Zulassung von Maßnahmeteilnehmern eingeklagt werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
AZWV § 7
,
AZWV § 8
,
SGB X § 31
,
SGB III § 77 Abs. 1 S. 1 Nr. 3
, , ,
SGB III § 86 Abs. 1 S. 1
,
SGG § 54 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Leipzig 30.04.2009 S 20 AS 175/07
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 3. April 2009 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

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