Gründe:
I. Der Antragsteller wendet sich gegen einen Beschluss, in dem Anträge auf Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes
abgelehnt worden sind.
Der Antragssteller hat im Klageverfahren mit dem Aktenzeichen S 3 AS 901/09 mit Antrag Nummer 6 um sofortige Entscheidung gebeten. Das Sozialgericht hat dies als Antrag auf Gewährung vorläufigen gerichtlichen
Rechtsschutzes angesehen und zwei Antragsbegehren als Gegenstand des Verfahrens ausgemacht: Zum einen den Antrag, den Antragsgegner
im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zur Übertragung der 21 nicht in Anspruch genommenen Ortsabwesenheitstage aus dem
Kalenderjahr 2008 in das Kalenderjahr 2009 zu verpflichten. Zum anderen den Antrag, den Antragsgegner im Wege des einstweiligen
Rechtsschutzes zu verpflichten, dem Antragsteller vom Antragsgegner im Verfahren Az. S 3 AS 901/09 genannte Urteile und Beschlüsse, Vorschriften, Verordnungen, Dienstanweisungen und sonstige Nennungen (als Beweismittel -
vermeintliche Beweismittel) in Papierform zur Verfügung zu stellen. Das Sozialgericht hat die Anträge mit Beschluss vom 14.
Mai 2009 abgelehnt und die außergerichtlichen Kosten nicht für erstattungsfähig erklärt.
Hiergegen hat der Antragsteller am 12. Juni 2009 Beschwerde eingelegt und im Schreiben vom 11. Juni 2009, ergänzt mit Schreiben
vom 19. Juli 2009, beantragt:
1. Die zuständige Kammer des Sächsischen Landessozialgerichts hebt den Beschluss der 3. Kammer des Sozialgerichts Leipzig,
Berliner Straße 11, 04105 Leipzig durch die Richterin am Sozialgericht B. ohne mündliche Verhandlung am Donnerstag, den 14.
Mai 2009, auf und gibt damit den ursprünglichen Antragsgrund zur erneuten sachlichen und rechtlichen Prüfung an das des Sozialgericht
Leipzig zurück. 2. Die zuständige Kammer des Sächsischen Landessozialgerichts legt dem Beschwerdeantragsgegner die gerichtlichen
Kosten für dieses Beschwerdeverfahren auf. 3. Die zuständige Kammer des Sächsischen Landessozialgerichts legt dem Beschwerdeantragsgegner
die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeantragstellers für dieses Beschwerdeverfahren auf. 4. Die zuständige Kammer des
Sächsischen Landessozialgerichts legt dem Beschwerdeantragsgegner die dem Beschwerdeantragsteller als Antragsteller im Rechtsschutzverfahren
S 3 AS 1434/09 ER zwingend notwendigen Kosten auf. 5. Die zuständige Kammer des Sächsischen Landessozialgerichts zieht nachfolgend genannte
Akten (liegen z. Zt. bei der 3. Kammer des Sozialgerichts Leipzig) zu diesem Beschwerdeverfahren hinzu: - (Original)Verwaltungsakte,
Leistungsakte des Beschwerdeantragstellers bei dem Beschwerdeantragsgegner (derzeit beim SG Leipzig), - Einmalige Leistungen/Sonstiges
(derzeit beim SG Leipzig), - Akte des Klägers (derzeit beim SG Leipzig), - Vermittlungsakte (derzeit beim SG Leipzig), - Gerichtsakte
Aktenzeichen: S 3 AS 901/09 (beim SG Leipzig), - Gerichtsakte Aktenzeichen: S 3 AS 14341/09 (beim SG Leipzig), - Gerichtsakte Aktenzeichen: S 3 AS 2375/08 (beim SG Leipzig). 6. Die Zurückweisung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bzw. der Beschwerde wird zurückgewiesen.
7. Der von dem Beschwerdeantragsgegner beantragten Nichterstattung der Kosten nicht stattzugeben.
Der Antragsgegner hat eine Stellungnahme abgegeben, jedoch keinen Antrag gestellt.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten aus beiden Verfahrenszügen, die beigezogenen
Verwaltungsakte des Antragsgegners (Blatt 1743 bis 1756 und 1988 bis 2003) sowie die beigezogenen Akten des Sozialgerichtes
Leipzig zu den Verfahren Az.: S 16 AS 674/06, S 16 AS 675/06, S 16 AS 676/06, S 16 AS 677/06, S 21 AS 1226/06, S 21 AS 1227/06, S 3 AS 1403/08 ER, S 2375/08 und S 3 AS 901/09 Bezug genommen.
II. 1. Die sieben Anträge
Von den sieben Anträgen betreffen die Anträge Nummer 1 und 6 die Hauptentscheidung über die Beschwerde und die Anträge Nummer
2 bis 4 und 7 die Nebenentscheidung über die Kosten des Verfahrens.
Der Antrag Nummer 5 auf Beiziehung der im Einzelnen bezeichneten Akten bezieht sich auf die in §
106 des Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) geregelte Aufklärungspflicht. Über Art und Umfang der als erforderlich angesehenen Maßnahmen ist von Amts wegen zu entscheiden.
Einer förmlichen Bescheidung des Antrages Nummer 5 bedarf es deshalb nicht.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die beantragte Aufhebung des Beschluss des Sozialgerichts Leipzig vom 14. Mai 2009
sowie der begehrte Erlass der beiden einstweiligen Anordnungen. Soweit der Antragsteller im Schreiben vom 11. Juni 2009 mit
dem Antrag Nummer 1 noch neben der Beschlussaufhebung die Zurückverweisung der Sache an das Sozialgericht beantragt hatte,
ist dieses Zurückverweisungsbegehren durch den Antrag Nummer 6 im Schreiben vom 19. Juli 2009 überholt. Denn dort wird nunmehr
eine Entscheidung durch das Beschwerdegericht in der Sache begehrt.
2. Die solchermaßen beschriebene Beschwerde ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Anträge auf Erlass der beiden einstweiligen
Anordnungen zu Recht abgelehnt.
Gemäß §
86b Abs.
2 Satz 2
SGG können die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis
auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn die Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dazu
ist gemäß §
86b Abs.
2 Satz 4
SGG i. V. m. §
920 Abs.
2 der
Zivilprozessordnung (
ZPO) sowohl der durch die Anordnung zu sichernde, im Hauptsacheverfahren geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) als auch
der Grund, weshalb die Anordnung so dringlich ist, dass dieser Anspruch vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache gesichert
werden muss (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen.
Ein Anordnungsanspruch ist gegeben, wenn das Gericht aufgrund einer summarischen Prüfung zu der Überzeugung gelangt, dass
eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass dem Antragsteller ein Rechtsanspruch auf die begehrte Leistung zusteht
und deshalb der Antragsteller in einem Hauptsacheverfahren mit dem gleichen Begehren voraussichtlich Erfolg haben würde.
Ein Anordnungsgrund liegt vor, wenn die einstweilige Regelung zur Abwendung wesentliche Nachteile nötig erscheint und daher
die Anordnung so dringlich ist, dass dieser Anspruch vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache gesichert werden muss.
Dies ist etwa dann der Fall, wenn dem Antragsteller ohne eine solche Anordnung schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare
Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre.
Unter Beachtung dieser Grundsätze ist für die Begehren des Antragstellers schon ein Anordnungsanspruch nicht gegeben.
a) Ein Anspruch des Antragstellers zur Übertragung der 21 von ihm nicht in Anspruch genommenen Ortsabwesenheitstage aus dem
Kalenderjahr 2008 in das Kalenderjahr 2009 besteht nicht.
Ein Anspruch auf Übertragung von Ortsabwesenheitstagen ergibt sich nicht aus § 7 Abs. 4a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
- Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II). § 7 Abs. 4a Halbsatz 1 SGB II bestimmt lediglich, dass keine SGB-II-Leistungen
erhält, wer sich ohne Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners außerhalb des in der Erreichbarkeits-Anordnung definierten zeit- und ortsnahen Bereichs aufhält. Die übrigen Bestimmung dieser Anordnung werden für entsprechend anwendbar
erklärt (§ 7 Abs. 4a Halbsatz 2 SGB II). Aus § 3 Abs. 1 der Anordnung des Verwaltungsrats der Bundesanstalt für Arbeit zur
Pflicht des Arbeitslosen, Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten zu können
(Erreichbarkeits-Anordnung - EAO) vom 23. Oktober 1997 (ANDA 1997, 1685), geändert durch die Anordnung vom 16. November 2001 (ANDA 2001, 1476), ist das Recht
des Arbeitsuchenden abzuleiten, vorbehaltlich der Zustimmung der ARGE drei Wochen im Kalenderjahr Urlaub zu machen.
Das Bundessozialgericht hat für den Bereich der Arbeitsförderung in einer grundsätzlichen Entscheidung (BSG, Urteil vom 21.
Juli 1977 - 7 RAr 38/76 - BSGE 44, 188 - SozR 4100 § 103 Nr. 8) dargelegt, dass eine Ortsabwesenheit des Arbeitslosen wegen Urlaubs von zwei, ausnahmsweise auch
von drei Wochen im Jahr die Verfügbarkeit nicht ausschließt. Voraussetzung hierfür sei jedoch, dass dem Arbeitslosen vor Antritt
des Urlaubs mitgeteilt wurde, dass für ihn zumutbare Stellenangebote nicht vorliegen und aller Voraussicht nach bis zum Ende
des geplanten Urlaubs auch nicht eingehen werden. Stehe fest, dass die Arbeitsagentur in einer bestimmten Zeit kein Angebot
machen werde, dann brauche es auch dem Arbeitslosen nicht möglich sein, solche - nicht zu erwartenden - Angebote mit der erforderlichen
Schnelligkeit anzunehmen.
Diese von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Verfügbarkeit während eines Urlaubs hatte schon der Normgeber der
bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Anordnung des Verwaltungsrates der Bundesanstalt für Arbeit über den Aufenthalt während
des Leistungsbezuges (Aufenthalts-Anordnung) vom 3. Oktober 1979 (ANBA 1979, 1388; zuletzt geändert durch die Änderungsanordnung
vom 24. März 1993 [ANBA 1993, 769]) übernommen. Sie liegen auch dem § 3 Abs. 1 EAO zu Grunde. Allerdings darf der Urlaub drei Wochen pro Kalenderjahr nicht übersteigen. Der Urlaub ist also nicht den gesetzlichen
Mindesturlaub von vier Wochen nach § 3 Abs. 1 des Mindesturlaubsgesetzes für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz) angepasst worden, obwohl das Bundessozialgericht die Notwendigkeit eines Urlaubs auch für Arbeitslose ursprünglich gerade
aus dem Bundesurlaubsgesetz abgeleitet hatte. Das Bundessozialgericht (vgl. BSG, Urteil vom 10. August 2000 - B 11 AL 101/99 R - BSGE 87, 46 = SozR 3-4100 § 103 Nr. 23 = JURIS-Dokument Rdnr. 16) hat mit Rücksicht auf die unterschiedlichen Zweckbestimmungen von gesetzlichem
Urlaubsrecht und Arbeitsförderungsrecht entschieden, dass es auch verfassungsrechtlich nicht geboten ist, die Freistellung
von der Verfügbarkeit an die Mindesturlaubsdauer nach dem Bundesurlaubsgesetz anzupassen. Diese Entscheidung ist zwar noch zu § 103 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) und §
3 Aufenthalts-Anordnung ergangen, ist aber auch für die Rechtslage nach dem
SGB III und dem SGB II maßgebend.
Urlaub, den Arbeitlose in einem vorangegangenen Arbeitsverhältnis erhalten haben oder Urlaubsansprüche, die aus einem bevorstehenden
Arbeitsverhältnis erwachsen, können nicht angerechnet werden. Ebenso können Urlaubsansprüche nicht in das darauffolgende Kalenderjahr
übertragen werden. Nach § 2 des Bundesurlaubsgesetzes erstreckt sich der Geltungsbereich des Gesetzes auf Arbeiter, Angestellte
und zur Berufsaubildung Beschäftigte sowie auf arbeitnehmerähnlich Personen. Nur das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses kann
einen Anspruch nach dem Bundesurlaubsgesetz begründen.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass selbst dann, wenn die Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes sinngemäß Anwendung fänden,
sich daraus nicht zwangsläufig ein Anspruch auf Übertragung von Urlaubsansprüchen aus einem Kalenderjahr in das folgende Kalenderjahr
ergäbe. Vielmehr bestimmt § 7 Abs. 3 des Bundesurlaubsgesetzes, dass Urlaub grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr gewährt
und genommen werden muss. Anderenfalls verfällt er. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur dann
statthaft, wenn "dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe" dies rechtfertigen. Gründe,
warum der Antragsteller im Kalenderjahr 2008 nicht die 21 Tage Ortsabwesenheit nutzte, sind jedoch nicht ersichtlich.
Somit kann auch dahingestellt bleiben, ob die dem Antragsteller im Kalenderjahr 2008 bewilligten 10 Ortsabwesenheitstage bereits
verbraucht sind.
b) Soweit der Antragsteller im Hinblick auf den ursprünglichen Vortrag des Antragsgegner in den beim Sozialgericht Leipzig
anhängigen Verfahren Az.: S 3 AS 901/09 und Az.: S 3 AS 2375/08 im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Verpflichtung des Antragsgegner zur Vorlage aller im Verfahren S 3 AS 901/09 zitierten Urteile und Beschlüsse, Vorschriften, Verordnungen, Dienstanweisungen und sonstige Nennungen begehrt, besteht kein
Anordnungsanspruch.
aa) Soweit die vom Antragsteller begehrten Unterlagen Bestandsteil der behördlichen Akten oder der Gerichtsakten sind, ist
das Recht auf Akteneinsicht in §
120 SGG geregelt. Die Vorschrift gibt auch eine eigenständige Verfahrensregelung für den Fall, dass die Akteneinsicht versagt oder
beschränkt wird. Dann nämlich kann das Gericht, d. h. das Prozessgericht, angerufen werden. Dieses entscheidet endgültig (§
120 Abs.
3 Satz 2 Halbsatz 2
SGG). Die Entscheidung ist als prozessleitende Verfügung gemäß §
172 Abs.
2 SGG nicht mit der Beschwerde anfechtbar (vgl. BSG, Urteil vom 15. November 2007 - B 3 KR 13/07 R - SozR 4-1500 § 120 Nr. 2 Rdnr. 16 = JURIS-Dokument Rdnr. 16). Daneben ist für die Zulässigkeit eines eigenständigen Prozesses
auf Akteneinsicht kein Raum (vgl. BSG, Urteil vom 8. Juli 1980 - 9 RV 42/79 - SozR 3900 § 35 Nr. 1 = ZfSH 1981, 158 = JURIS-Dokument Rdnr. 21).
bb) Soweit der Antragsteller im Hinblick auf das anhängige Hauptsacheverfahren die Übersendung der vom Antragsgegner zitierten,
nicht in den Akten befindlichen Urteile, Beschlüsse, Vorschriften, Verordnungen, Dienstanweisungen und sonstigen Beweismitteln
verlangt, sind seine Rechte durch §
62 SGG gesichert.
Das Sozialgericht muss nach §
62 SGG den Beteiligten rechtliches Gehör gewähren. Rechtliches Gehör ist gewährt, wenn den Beteiligten die ausreichende Möglichkeit
eingeräumt wird, zu allen in den Prozess eingeführten und allen entscheidungserheblichen Tatsachen und Rechtsfragen Stellung
nehmen zu können, sowie Tatsachen und rechtliche Ausführungen selbst vorzunehmen und durch einen sachlich fundierten Vortrag
die Willensbildung des Gerichts beeinflussen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. September 1978 - 1 BvR 570/77 - BVerfGE 49, 212 [215] = JURIS-Dokument Rdnr. 7; BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 [144 ff.] = JURIS-Dokument Rdnr. 33 ff.).
Die Gewährung rechtlichen Gehörs geschieht zuförderst dadurch, dass einem Beteiligten die Schriftsätze der anderen Beteiligten
(vgl. §§
104,
108 Satz 2
SGG) sowie alle in den Prozess eingeführten Tatsachen und Beweisergebnissen (vgl. §§
107,
128 Abs.
2 SGG) mitgeteilt werden.
Wenn aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden wird, muss den Beteiligten unabhängig davon, ob sie die Möglichkeit zur schriftlichen
Vorbereitung des Verfahrens genutzt haben, Gelegenheit gegeben werden, ihren Standpunkt in einer mündlichen Verhandlung darzulegen,
also den Beteiligten genügend Zeit eingeräumt werden, sich zu äußern und sachgemäße Erklärungen abzugeben (vgl. BSG, Urteil
vom 27. Januar 1993 - 6 RKa 19/92 - SozSich 1993, RsprNr 4485 = JURIS-Dokument Rdnr. 17, m. w. N.). Dem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs wird dabei
in aller Regel dadurch genügt, dass das Gericht die mündliche Verhandlung anberaumt (§
110 Abs.
1 Satz 1
SGG), der Beteiligte ordnungsgemäß geladen und die mündliche Verhandlung zu dem festgesetzten Termin eröffnet wird (vgl. BSG,
Urteil vom 27. Januar 1993 - 6 RKa 19/92 - SozSich 1993, RsprNr 4485 = JURIS-Dokument Rdnr. 17). Tatsachenvorträge oder das Ergebnis der Beweisaufnahme müssen dann
nicht mehr in allen Einzelheiten abgehandelt werden, wenn sich im Laufe des Prozesses herausgestellt hat, dass es darauf nicht
mehr ankommt (vgl. BSG, Beschluss vom 24. September 2003 - B 8 KN 6/02 B - JURIS-Dokument Rdnr. 7).
Vor diesem Hintergrund hat das Prozessgericht im Einzelfall zu entscheiden, welche Gerichtsentscheidungen, Regelwerke oder
sonstigen Unterlagen einem Beteiligten in Volltext oder in sonstiger Form zur Verfügung gestellt werden müssen, um seinen
Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs sicherzustellen.
Eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs kann im Rahmen eines Rechtsmittels gegen die Entscheidung zur
Hauptsache als Verfahrensfehler gerügt werden (vgl. BSG, Urteil vom 15. November 2007 - B 3 KR 13/07 R - SozR 4-1500 § 120 Nr. 2 Rdnr. 16 = JURIS-Dokument Rdnr. 16). Wegen dieses zuvor dargestellten abschließenden Regelungssystems
im
Sozialgerichtsgesetz ist auch insoweit für eine eigenständige Klage kein Raum (vgl. BSG, aaO.).
cc) Soweit der Antragsteller danach meint, dass ihm ein sachlich fundierter Vortrag nicht möglich sei, weil ihm nicht alle
von ihm gewünschten Unterlagen zur Verfügung gestellt würden, ist er darauf verwiesen, die Entscheidung des Sozialgerichtes,
die das erstinstanzliche Verfahren abschließt, abzuwarten. Danach kann er die Entscheidung des Sozialgerichtes mit dem statthaften
Rechtsmittel und der Begründung, sein Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs sei verletzt, angreifen. Sofern ein Rechtsmittel
oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist, kann er die Verletzung rechtlichen Gehörs im Rahmen
einer Anhörungsrüge gemäß §
178a SGG geltend machen.
c) Auch die für die Bejahung eines Anordnungsgrundes erforderliche besondere Dringlichkeit ist zu verneinen, da die Verfahrensrechte
des Antragstellers in dem sozialgerichtlichen Verfahren, wie dargestellt, hinreichend gesichert sind. Außerdem hat der Antragsteller
auch nicht vorgetragen, dass ihm in dem sozialgerichtlichen Verfahren Az.: S 3 AS 901/09 auf sein konkretes Verlangen hin irgendwelche Informationen vorenthalten worden sind.
2. Die Entscheidung über die Erstattungsfähigkeit der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers (vgl. auch
die Anträge Nummer 3, 4 und 7) beruht auf einer entsprechenden Anwendung von §
193 Abs.
1 Satz 1
SGG. Diese Kosten wurden nicht für erstattungsfähig erklärt, weil der Kläger mit seinem Rechtsschutzbegehren unterlegen ist und
Umstände, die gleichwohl gerechtfertigt hätte, diese Kosten teilweise oder ganz für erstattungsfähig zu erklären, nicht gegeben
sind.
Die Aufwendungen des Antragsgegners sind gemäß §
193 Abs.
4 SGG nicht erstattungsfähig.
Eine Entscheidung über die Tragung der Gerichtskosten (Antrag Nummer 2) ergebt nicht, weil das Verfahren für den Antragsteller
gemäß §
183 SGG gerichtskostenfrei ist und sich die Pflicht des Antragsgegners zur Tragung seiner Pauschalgebühr unmittelbar aus dem Gesetz
(vgl. §
184 SGG) ergibt.
3. Dieses Beschluss ist unanfechtbar (§
177 SGG).