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LSG Chemnitz, Beschluss vom 12.11.2012 - 3 AS 618/12
Anspruch auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen einen eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Bescheid im sozialgerichtlichen Verfahren; Zulässigkeit der Beschwerde und Rechtsschutzbedürfnis gegen einen ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts
1. Die Beschwerde gegen einen Beschluss des Sozialgerichtes, mit dem ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage in Bezug auf einen die Eingliederungsvereinbarung nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II ersetzenden Verwaltungsakt abgelehnt wird, ist nicht gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 i. V. m. § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG ausgeschlossen, weil der angefochtene Verwaltungsakt nicht auf eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung gerichtet ist.
2. Der gegen die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung gerichteten Beschwerde fehlt das Rechtsschutzinteresse. wenn der Antragsgegner (hier das Jobcenter) erklärt hat, dass aufgrund des die Eingliederungsvereinbarung nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II ersetzenden Verwaltungsaktes weder Sanktionen verhängt worden sind noch hieraus künftig verhängt werden.
3. Zur Frage, ob das Rechtsschutzbedürfnis für ein gerichtliches Eilverfahren entfällt, wenn die Geltungsdauer des die Eingliederungsvereinbarung nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II ersetzenden Verwaltungsaktes abgelaufen ist.
4. Im Rahmen einer einstweiligen Anordnung können auch vorläufige Feststellungen getroffen werden (vgl. Fortführung der Senatsrechtsprechung: Sächs. LSG, Beschluss vom 3. März 2008 - L 3 B 187/07 AS-ER - JURIS-Dokument). Jedoch besteht in der Regel kein berechtigtes Interesse für eine vorläufige Feststellung der Rechtswidrigkeit des die Eingliederungsvereinbarung nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II ersetzenden Verwaltungsaktes.
1. Die Beschwerde gegen einen Beschluss des Sozialgerichtes, mit dem ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage in Bezug auf einen die Eingliederungsvereinbarung nach § 15 Abs. 1 S. 6 SGB II ersetzenden Verwaltungsakt abgelehnt wird, ist nicht gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 in Verbindung mit § 144 Abs. 1 S. 1 SGG ausgeschlossen, weil der angefochtene Verwaltungsakt nicht auf eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung gerichtet ist.
2. Der gegen die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung gerichteten Beschwerde fehlt das Rechtsschutzinteresse, wenn der Antragsgegner (hier das Jobcenter) erklärt hat, dass aufgrund des die Eingliederungsvereinbarung nach § 15 Abs. 1 S. 6 SGB II ersetzenden Verwaltungsaktes weder Sanktionen verhängt worden sind noch hieraus künftig verhängt werden.
3. Zur Frage, ob das Rechtsschutzbedürfnis für ein gerichtliches Eilverfahren entfällt, wenn die Geltungsdauer des die Eingliederungsvereinbarung nach § 15 Abs. 1 S. 6 SGB II ersetzenden Verwaltungsaktes abgelaufen ist.
4. Im Rahmen einer einstweiligen Anordnung können auch vorläufige Feststellungen getroffen werden. Jedoch besteht in der Regel kein berechtigtes Interesse für eine vorläufige Feststellung der Rechtswidrigkeit des die Eingliederungsvereinbarung nach § 15 Abs. 1 S. 6 SGB II ersetzenden Verwaltungsaktes.
5. Wenn ein vorläufiger gerichtlicher Rechtsschutz wegen der abgelaufenen Geltungsdauer des die Eingliederungsvereinbarung nach § 15 Abs. 1 S. 6 SGB II ersetzenden Verwaltungsaktes nicht mehr in dem Verfahren, das sich auf diesen Verwaltungsakt bezieht, gewährt wird, muss zur Wahrung des Anspruches auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG die Rechtsmäßigkeit dieses Verwaltungsaktes inzident im Rahmen des Verfahrens auf vorläufigen Rechtsschutz in Bezug auf die Sanktionsmaßnahme geprüft werden. Ob diese Verfahrenskonzentration mit dem Rechtsschutzkonzept im Sozialgerichtsgesetz, das sich nach seinem Wortlaut stets auf einen einzelnen Verwaltungsakt bezieht und damit bei aufeinander aufbauenden Verwaltungsentscheidungen ein gestuftes Rechtsschutzsystem impliziert, vereinbar ist, ist bislang nicht geklärt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
GG Art. 19 Abs. 4
,
SGB II § 15 Abs. 1 S. 6
,
SGB II § 39 Nr. 1
,
SGB II §§ 31ff
,
SGG § 131 Abs. 1 S. 3
,
SGG § 144 Abs. 1 S. 1
,
SGG § 172 Abs. 3 Nr. 1
,
SGG § 86a Abs. 2 Nr. 4
,
SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2
Vorinstanzen: SG Leipzig 06.07.2012 S 26 AS 1683/12 ER
I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Leipzig vom 4. Juli 2012 wird als unzulässig verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

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