Gründe:
I. Die Antragsteller haben zunächst im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes lediglich die Erteilung der Zusicherung zum Umzug
gemäß § 22 Abs. 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II - Angemessenheitsbescheinigung) beantragt.
Der am 1970 geborene Antragsteller zu 1. und die am. 1970 Antragstellerin zu 2. sind erwerbsfähig. Sie bewohnen zusammen mit
dem am 1996 geborenen Sohn J., der am. 1998 geborenen Tochter J2, der am. 2000 geborenen Tochter J3 und der am 2005 geborenen
Tochter J4 (Antragsteller zu 3. - 6.) eine Drei-Zimmer-Wohnung in D. mit einer Wohnfläche von 74 m². Die Wohnung verfügt über
ein Wohnzimmer, ein Kinderzimmer und ein Schlafzimmer. Die beiden älteren Kinder teilen sich das Kinderzimmer. Die beiden
jüngeren Töchter sind zum Schlafen im Schlafzimmer der Eltern untergebracht. Es ist kein ausreichender Raum für Schreibtische
der Kinder vorhanden. Die monatlichen Kosten dieser Unterkunft betragen (incl. Nebenkosten) ca. 465 EUR.
Seit dem 1. Januar 2005 beziehen die Antragsteller - als Bedarfsgemeinschaft - laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
nach dem SGB II. Seit Dezember 2006 befinden sie sich auf Wohnungssuche.
Mit Schreiben vom 11. April 2007 und 23. August 2007 bescheinigte das Jugendamt, dass die Familie sehr beengt lebe. Es sei
für die gedeihliche Entwicklung der Kinder außerordentlich notwendig, dass ihnen mehr Raum zur Verfügung stehe (Bl. 37 und
35 der Sozialgerichtsakte).
Die Antragsgegnerin hat bereits mehrere Angemessenheitsbescheinigungen zu Wohnungen in Dresden erteilt (Bl. 219, 229, 232,
255, 260, 262, 266 der Verwaltungsakte). Hieraus ergab sich für die Antragsteller bislang jedoch keine Umzugsmöglichkeit.
Die Antragsteller möchten nunmehr in ein Einfamilienhaus in S. mit einer Wohnfläche von ca. 115 m² umziehen. Dieses verfügt
über sechs Wohnräume. Zum Haus gehört eine Grundstücksfläche von 1450 m². Die Gesamtmiete des Einfamilienhauses beträgt 637
EUR. Sie setzt sich zusammen aus 450 EUR Kaltmiete, 93,50 EUR kalter Betriebskosten und 93,50 EUR Heizkosten.
Mit Bescheid vom 6. August 2007 bescheinigte die Antragsgegnerin zwar, dass ein Umzug aus Sicht des Leistungsträgers notwendig
sei, die Aufwendung für die beantragte, anzumietende Unterkunft seien jedoch für einen Sechs-Personen-Haushalt unangemessen
(Bl. 243 Verwaltungsakte).
Hiergegen legten die Antragsteller Widerspruch ein.
Am 10. August 2007 beantragten sie - per Fax - beim Sozialgericht Dresden im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gemäß §
22 Abs. 2 SGB II eine Angemessenheitsbescheinigung auszustellen. Auf Grund der beengten Wohnsituation sei ein Umzug in eine
größere Wohnung dringend erforderlich. Auch die Antragsgegnerin habe die Notwendigkeit eines solchen Umzuges anerkannt. Das
Jugendamt habe darauf hingewiesen, dass für die Entwicklung der Kinder dringend die Vergrößerung des Wohnumfeldes zu erfolgen
habe, da in der vorhandenen Drei-Zimmer-Wohnung nicht ausreichend Schlafplätze und Platz, insbesondere für Schreibtische zur
Erledigung der Hausaufgaben etc., vorhanden sei. Die Entwicklung der Kinder sei gefährdet. In dem vorgesehenen Einfamilienhaus
hätte die Familie ein Wohnzimmer, die Antragsteller zu 1. und 2. ein eigenes Schlafzimmer und jedes Kind ein eigenes Kinderzimmer.
Durch die Grundstücksfläche von 1450 m² könne die Entwicklung der Kinder zusätzlich gefördert werden. Zwar hätten die Antragsteller
Widerspruch eingelegt, nach allgemeiner Erfahrung und aufgrund des erhöhten Arbeitsaufkommens könne jedoch nicht mit einer
baldigen Entscheidung über den Widerspruch gerechnet werden. Damit sei ein Antrag auf einstweilige Anordnung notwendig. Ein
Anordnungsanspruch sei gegeben. Denn der Bescheid vom 6. August 2007 sei offensichtlich rechtswidrig. Die genannten Mietkosten
von 637 EUR seien - entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin - durchaus angemessen. Die frühere Bezifferung der Nebenkosten
mit 130,00 EUR habe sich lediglich daraus ergeben, dass die Vermieterin verfehlt die Stromrechnung hinzugerechnet habe. Demnach
sei eine Bescheinigung der Angemessenheit der Unterkunftskosten nach § 22 Abs. 2 SGB II zu erteilen. Auch ein Anordnungsgrund
liege vor, da die Zustände, in denen die Antragsteller in D. lebten, zwingend beseitigt werden müssten. Ausweislich der Stellungnahme
des Jugendamtes sei der Umzug in eine größere Wohnung dringend erforderlich. Es sei demgegenüber jedoch nicht ersichtlich,
dass die Antragsgegnerin beabsichtige, dem Widerspruch stattzugeben. Dennoch werde der Widerspruchsbescheid voraussichtlich
nicht umgehend erlassen. Daher seien die Antragsteller weiterhin gezwungen, in dem beengten Wohnraum ihr Leben zu bestreiten.
Voraussichtlich sei in der Folgezeit eine Klage zum Sozialgericht erforderlich. Mit einer Entscheidung über diese sei im Juni
2009 zu rechnen. Dem stehe die Dringlichkeit des Umzugs gegenüber. Da die Antragsteller seit Längerem Leistungen nach dem
SGB III bezögen, hätten sie selbst kein ausreichendes Vermögen zur Finanzierung des Umzuges. Ein Anspruch hierauf bestünde nach §
22 Abs. 3 SGB II. Voraussetzung sei jedoch eine vorherige Zustimmung der Antragsgegnerin.
Mit Beschluss vom 28. August 2007 hat das Sozialgericht den Antrag abgelehnt. Der Antrag sei bereits deshalb abzulehnen, weil
ein die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigender Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht worden sei. Daher käme es auf
die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches nicht mehr an. Wesentliche, nicht wieder gut zu machende Nachteile, die für
die Antragsteller ein Zuwarten auf eine Hauptsacheentscheidung entstehen könnten, seien nicht ersichtlich Den Antragsteller
sei es zumindest zumutbar, bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens in der der bisherigen Wohnung zu verbleiben. Sollte
die Antragsgegnerin nicht innerhalb der Drei-Monats-Frist des §
88 Abs.
2 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) über den Widerspruch entschieden haben, stehe die Möglichkeit einer Untätigkeitsklage offen. Die Erteilung einer Angemessenheitsbescheinigung
im einstweiligen Rechtsschutz würde die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen. Dies sei grundsätzlich unzulässig. Die
Antragsteller seien nicht gehindert, auch ohne eine Angemessenheitsbescheinigung nach § 22 Abs. 2 SGB II umzuziehen. Die Einholung
der Zusicherung nach § 22 Abs. 2 SGB II stelle nur eine Obliegenheit ("soll") dar.
Gegen diesen am 4. September 2007 zugegangenen Beschluss haben die Antragsteller Beschwerde eingelegt. Das Sozialgericht hat
dieser nicht abgeholfen und das Verfahren dem Sächsischen Landessozialgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Ausweislich der Vorschrift in § 22 Abs. 2 Satz 2 SGB II bestehe eine Verpflichtung der Antragsgegnerin die Zusicherung zu
erteilen, wenn der Umzug erforderlich und die Kosten für die neue Unterkunft angemessen seien. Die Unterkunftskosten seien
auch angemessen. Nach Auskunft der Wohngeldstelle der Stadt S. betrage die zu berücksichtigende Grenze nach dem Wohngeldrecht
für einen Fünf-Personen-Haushalt in S. 545 EUR für jede weitere Person seien 60 EUR hinzuzurechnen. Da somit die Angemessenheit
der Kosten für Unterkunft und Heizung gewährleistet sei, sei parallel hierzu auch die Zusicherung nach § 22 Abs. 3 Satz 1
SGB II hinsichtlich der Kostenübernahme für Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten zu erteilen.
Es bestehe auch ein Anordnungsgrund. In Anbetracht der derzeitigen Wohnverhältnisse sei ein Umzug in eine größere Wohnung
dringend erforderlich. Insbesondere für die Kinder bestehe kein ausreichender Wohnraum.
Eine Ausnahme von der grundsätzlichen Unzulässigkeit der Vorwegnahme der Hauptsache sei im Sinne der Gewährung von fiktivem
Rechtsschutz im Sinne des Artikel
19 Abs.
4 Grundgesetz (
GG) dann gegeben, wenn die Entscheidung in der Hauptsache mit hoher Wahrscheinlichkeit zu spät kommen und somit ein effektiver
Rechtsschutz verweigert würde. Obwohl die Antragsgegnerin bereits angekündigt habe, sie werde dem Widerspruch nicht entsprechen,
sei bislang noch kein Widerspruchsbescheid ergangen. Trotz der mehrfachen Erteilung von Angemessenheitsbescheinigungen sei
es den Antragstellern bislang nicht gelungen, letztlich einen Mietvertrag abzuschließen.
Die Antragsteller beantragen nunmehr,
den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 28. August 2007 aufzuheben, den Antragstellern eine Angemessenheitsbescheinigung
hinsichtlich der Kosten der Unterkunft für die Anmietung der Wohnung U. Straße 6 in S. gemäß § 22 Abs. 2 SGB II auszustellen,
sowie eine Zusicherung gemäß § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II hinsichtlich der Übernahme der Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten
zu erteilen.
Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund gegeben seien. Die Antragsteller hätten
im Jahr 2007 mehrfach Mietangebote erhalten. In diesen seien für sieben Wohnungen die Unterkunftskosten innerhalb Dresdens
als angemessen bescheinigt worden. Für einen Sechs-Personen-Haushalt sei lediglich eine Wohnfläche von 105 m² angemessen.
Da die Antragsteller zunächst ein Wohnungsangebot mit 138 m² vorgelegt hätten, bestehe der Verdacht, dass das Wohnungsangebot
extra für die Angemessenheitsbescheinigung "geschönt" worden sei. Der Wohnraum sei der Größe nach unangemessen, daher bestehe
kein Anspruch auf Erteilung der Angemessenheitsbescheinigung. Auch ein Anordnungsgrund sei nicht nachgewiesen. Die Antragsteller
zu 3. und 4. besuchten bereits seit mehreren Jahren die Schule und es sei ihnen in der gesamten Zeit möglich gewesen, ihren
schulischen Verpflichtungen auch bei den aktuellen Wohnverhältnissen nachzukommen. Dass die Antragsteller seit über sieben
Monaten in "beengten" Wohnverhältnissen leben, könne der Antragsgegnerin nicht zur Last gelegt werden. Sie habe bereits mehrere
Angemessenheitsbescheinigungen erteilt. Da die Antragsteller jedoch offenbar in einer Wohnung mit einem entsprechenden Grundstück
leben wollten, seien die bisher erteilten Angemessenheitsbescheinigungen nicht genutzt worden. Insoweit hätten die Antragsteller
die aktuelle "Eilbedürftigkeit" auch selbst herbeigeführt.
Zudem seien die benannten Heizkosten i.H.v. 93,50 EUR für einen Wohnraum von 115 m² nicht realistisch.
Zum weiteren Vorbringen der Beteiligten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die Verwaltungsakten
der Antragsgegnerin (Band I und II) verwiesen.
II. Die Beschwerde ist statthaft und zulässig gemäß §§
172,
173 SGG.
Die Beschwerde ist auch begründet. Denn der Umzug ist erforderlich und die Aufwendungen für die erstrebte Wohnung sind angemessen.
Zudem entstünden schwere und unzumutbare, durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigende Nachteile, soweit die Antragsteller
auf dieses verwiesen würden.
Der Antrag, die Antragsgegnerin im Rahmen einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Zustimmung zum Umzug zu erteilen,
enthält zum einen die Verpflichtung der Antragsgegnerin, die Leistungen zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft zuzusichern
(§ 22 Abs. 2 SGB II). Zudem begehren die Antragsteller - nunmehr - in der Beschwerdeinstanz, auch die Verpflichtung der Antragsgegnerin
die Übernahme von Wohnbeschaffungskosten sowie Umzugskosten zuzusichern (§ 22 Abs. 3 SGB II). Diesen Antrag hatten die Antragsteller
bislang beim Sozialgericht noch nicht gestellt. Daher liegt insofern auch keine gerichtliche Prüfung und Entscheidung vor.
Daher ist die Beschwerde hinsichtlich dieses weitergehenden Antrages - mangels Beschwer - nicht zulässig.
Nach §
86b Abs.
2 Satz 2
SGG kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges
Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Anordnungsgrund,
d.h. die Eilbedürftigkeit der begehrten vorläufigen Regelung, und Anordnungsanspruch, d.h. die Rechtsposition, deren Durchsetzung
im Hauptsacheverfahren begehrt wird, sind geltend und die bis zur Begründung erforderlichen Tatsachen sind glaubhaft zu machen
(§
86b Abs.
2 Satz 4
SGG i.V.m. §
920 Abs.
2 Zivilprozessordnung -
ZPO -). Somit ist kennzeichnend für den vorläufigen Rechtsschutz die prinzipielle Reversibilität der Entscheidung für einen Interimszeitraum
von der endgültigen Gestaltung durch die (potentielle) Hauptsacheentscheidung. Dabei folgt der Senat dem in Rechtsprechung
und Literatur verbreiteten dogmatisch nicht begründeten weiten Grundsatz des Verbots der Vorwegnahme in der Hauptsache mit
einer Vielzahl von Ausnahmen (vgl. Kopp/Schenke,
VwGO, 14. Auflage 2005, §
123 Rdnr. 13 ff.; siehe auch Heller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, [8. Auflage 2005], §
86b Rdnr. 31: wonach von einer Vorwegnahme der Hauptsache bei der Verurteilung zur vorläufigen Gewährung von Sozialleistungen
nur gesprochen werden könne, wenn eine Rückforderung ausgeschlossen sei.) Die dahinter stehende Problematik stellt sich rechtlich
als eine Frage der Anspruchsvoraussetzung und des Entscheidungsinhalts dar. Wie vorläufiger Rechtsschutz bei Vorliegen der
Voraussetzungen effektiv zu gewähren ist, steht in der Verantwortung des Gerichts (vgl. Zschoch in: ders. Schmidt-Aßmann/Pietzner,
VwGO, §
123 Rdnr. 46 ff.). Dabei bildet eine Grenze der richterlichen Gestaltungsbefugnis im vorläufigen Rechtsschutz allein die Herbeiführung
irreversibler Zustände für die Zukunft. Diese darf nur überschritten werden und ist allerdings dann zu überschreiten, wenn
es verfassungsrechtlich durch Artikel
19 Abs.
4 Satz 1
GG geboten ist (BverfGE 79, 69/74 ff.). Unter Beachtung dieser Gesichtspunkte war die Antragsgegnerin zu verpflichten, gemäß
§ 22 Abs. 2 SGB II eine Angemessenheitsbescheinigung für die erstrebte Wohnung in S. zu erteilen.
Angesichts der bisherigen Wohnverhältnisse ist ein nicht gedeckter Wohnbedarf offensichtlich. Zur Realisierung eines Minimums
eigener Lebensgestaltung ist für alle Familienmitglieder ein größerer Wohnraum unerlässlich. Hierbei kann dahingestellt bleiben,
ob der - nach Auffassung des Senats - doch recht weitgehenden Auffassung des LSG Niedersachen/Bremen zu folgen wäre, dass
ein eigenes Zimmer auch für nicht schulpflichtige Kinder zum soziokulturellen Mindestbedarf gehört (Beschluss vom 17. Oktober
2006, L 6 AS 556/06 ER, JURIS-Dok. Rdnr. 7 sowie auch Lang: Eicher/Spellbrink, SGB II, § 22 Rdnr. 42 ff.: Hilfebedürftige haben regelmäßig Anspruch
auf ein Zimmer für Kinder).
Hier steht den Antragstellern für die beiden jüngsten Töchter kein weiteres Zimmer, auch kein gemeinsames Zimmer zur Verfügung.
Vielmehr ist das einzige vorhandene Kinderzimmer der älteren Kinder mit 10 m² schon so beengt, dass bereits dieses als Lebensraum
für zwei Kinder zum Lernen, Spielen und Schlafen problematisch erscheint. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass es aufgrund
eines Verschuldens der Antragsteller bislang nicht zum Abschluss eines Mietvertrages gekommen war, denn offenbar hatten diese
selber zunächst in Dresden nach einer Wohnung gesucht. Schließlich hat bereits das Jugendamt in zwei Schreiben darauf hingewiesen,
dass eine größere Wohnung für die Entwicklung der Kinder dringend erforderlich sei. Vor diesem Hintergrund würde der Verweis
auf den Abschluss des Hauptverfahrens gleichsam ein Abwarten darauf bedeuten, ob sich Schäden in der Entwicklung der Kinder
ergeben könnten.
Schließlich steht der Dringlichkeit auch nicht entgegen, dass die Antragsteller zur Durchführung eines Umzuges nicht zwingend
einer Bestätigung der Angemessenheit bedürfen. Denn nur wenn diese vorliegt, wären von der Antragsgegnerin die Umzugskosten
zu begleichen (§ 22 Abs. 3 SGB II) und später, von dem neu zuständigen Leistungsträger, der ARGE Sächsische Schweiz, die Unterkunftskosten
in voller Höhe zu tragen. Angesichts des bereits seit längerem andauernden Leistungsbezuges ist es nachvollziehbar, dass die
Antragsteller keine ausreichenden finanziellen Mittel zur Realisierung eines Umzuges zur Verfügung haben. Im Übrigen ist es
ihnen auch nicht zuzumuten, mit dem Risiko umzuziehen, dass die künftigen Unterkunftskosten nur teilweise erstattet werden.
Es ist auch ein Anordnungsanspruch gegeben, denn die Antragsteller haben Anspruch auf Gewährung der benannten Kosten für Unterkunft
und Heizung gemäß §§ 19 Abs. 1, 22 Abs. 1 SGB II. Die Kosten für die angebotene Wohnung sind angemessen im Sinne von § 22
Abs. 1 SGB II.
Hierzu haben die Antragsteller in ihrer Beschwerdebegründung bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass schon nach der Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgericht zum früheren Sozialhilferecht (Urteil BVerwG vom 28. November 2001, Az.: 5 C 9.01 -, BVerwGE 115, 256, 259) nicht auf eine isolierte Betrachtung der Nebenkosten abzustellen ist. Dieser Rechtsprechung folgen nunmehr auch die
Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit. Bereits in seinem Urteil vom 7. November 2006 (B 7b AS 18/06 R, JURIS-Dok., Rdnr. 17 ff., 20) hat das Bundessozialgericht (BSG) aufgeführt, dass von der sog. Produkttheorie (Berlitt
in LPK-SGB II, § 22 Rdnr. 32 m.w.N.) auszugehen ist. Da es im Ergebnis allein auf die Kostenbelastung des Grundsicherungsträgers
ankommt, kann dahinstehen, ob einzelne Faktoren wie Ausstattung, Lage, Größe etc. isoliert als unangemessen anzusehen wären,
solange der Grundsicherungsträger insgesamt nicht mit unangemessen hohen Kosten belastet wird. Dem folgt auch der 3. Senat
des Sächsischen Landessozialgerichts. Maßgeblich ist es danach letztlich, ob die geforderte monatliche Miethöhe, speziell
die Brutto-Kaltmiete, das Produkt aus angemessener Wohnfläche und Wohnstandart überschreitet. Auch unter Zugrundelegung der
Richtlinien des Landkreises S. Sch. für angemessene Kosten der Unterkunft vom 12. Oktober 2004 ist dies nicht der Fall (siehe
hierzu Blatt 95 ff. LSG-Akte). Mit Beschluss vom 12. Oktober 2004 hatte der Kreistag des Landkreises S. Sch. beschlossen,
für den Vollzug von SGB II und XII als Angemessenheitsmaßstab für die Kosten der Unterkunft die Richtwerte der Tabelle in
§ 8 Wohngeldgesetz bzw. den jeweiligen Mietspiegel der Stadt Pirna sowie die Sozialhilferichtlinien zu übernehmen. Nach § 8 Wohngeldgesetz ist nach der Mietstufe II (S. Sch.) für fünf Personen für Wohnraum, der zwischen 1. Januar 1966 und dem 31. Dezember 1991
bezugsfertig wurde, für die Brutto-Kaltmiete eine Grenze von 485 EUR maßgebend. Jede weitere Person ist mit zusätzlich 60
EUR zu veranschlagen. Dies ergibt für sechs Personen eine maximale Brutto-Kaltmiete i.H.v. 545 EUR. Hier war die Miethöhe
mit 450 EUR sowie die kalten Nebenkosten mit 93,50 EUR veranschlagt. Dies ergibt insgesamt eine monatliche Brutto-Kaltmiete
von 543,50 EUR, welche folglich die maßgebende Grenze nicht übersteigt. Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob sich aus §
8 Wohngeldgesetz letztlich ein geeigneter Maßstab ableiten lässt (Das BSG geht davon aus, dass die Tabellen nach § 8 Wohngeldgesetz nur dann heranzuziehen wären, wenn alle anderen Erkenntnismöglichkeiten und -mittel zur Feststellung der Angemessenheit ausgeschöpft
sind: Urteil vom 7. November 2006, B 7b AS 18/06 R, JURIS-Dok. Rdnr. 18). Da die Unterkunftskosten der erstrebten Wohnung jedoch noch unter dem Wert liegen, den der Landkreis
S. Sch. selbst als Maßstab gesetzt hat, ist eine weitere Prüfung zu anderweitigen Erkenntnismöglichkeiten nicht erforderlich.
Schließlich kann eine Unangemessenheit bislang auch nicht auf die angegebenen Heizkosten gestützt werden, auch wenn die Antragsgegnerin
bereits die Vermutung dargestellt hat, dass diese angesichts der Größe des Mietobjekts nicht realistisch erschienen. Bei den
benannten Mietkosten handelt es sich - naturgemäß - um einen voraussichtlichen Betrag. Im Hinblick auf die nach § 22 Abs.
1 SGB II berücksichtigungsfähigen laufenden Kosten für die Heizung ist nach zwischenzeitlich gesicherter Rechtsprechung zunächst
auf die Festsetzungen im Mietvertrag abzustellen. Für diese spricht eine Vermutung der Angemessenheit, soweit nicht konkrete
Anhaltspunkte für unwirtschaftliches und damit unangemessenes Heizverhalten vorliegen. Folglich kann bislang (noch) nicht
von unangemessenen Heizkosten ausgegangen werden, auch wenn man nach dem Beschluss des Landkreises S. Sch. - Sozialhilferichtlinien
(29.24) - für sechs Personen von einem Quadratmeterrichtwert von nur 105 m² ausginge. Die konkrete Angemessenheit der Heizkosten
wird sich danach abschließend erst künftig erweisen können. Bei der Feststellung von unangemessenem Heizverhalten hätte der
Leistungsträger die Möglichkeit, eine entsprechende Reduzierung vorzunehmen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG. Im Beschwerdeverfahren haben die Antragsteller nur teilweise obsiegt.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das BSG gefochten werden (§
177 SGG).