LSG Chemnitz, Urteil vom 26.02.2008 - 4 RA 603/04
Erfüllung der betrieblichen Voraussetzungen für die Zugehörigkeit der Beschäftigten zur zusätzlichen Altersversorgung der
technischen Intelligenz, Umwandlung eines VEB vor dem 30.6.1990
Bei der Übertragung der betrieblichen Fonds bereits vor dem 30.06.1990 auf eine GmbH zur Umwandlung eines VEB in eine Kapitalgesellschaft
ist die GmbH und nicht mehr der volkseigene Betrieb auch vor der Eintragung im Handelsregister am Markt als Vor-GmbH wirtschaftlich
tätig gewesen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: AAÜG § 1 Abs. 1 S. 1 § 1 Abs. 1 S. 2 § 5 Abs. 1 § 8, Anl. 1 Nr. 1
,
EinigungsV Art. 19 S. 1
,
ZAVtIV § 1
,
ZAVtIVDBest 2 § 1 Abs. 1 § 1 Abs. 2 § 3 Abs. 5
Vorinstanzen: SG Dresden 09.09.2004 S 2 RA 1425/03