Feststellung von Beschäftigungszeiten bei der Wasserwirtschaftsdirektion Obere Elbe als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem
der technischen Intelligenz der ehemaligen DDR
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten - im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens - über die Verpflichtung der Beklagten, die Beschäftigungszeiten
des Klägers vom 1. März 1967 bis 30. Juni 1982 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz
festzustellen.
Der Kläger ist berechtigt, seit 31. Juli 1956 die Berufsbezeichnung "Bauingenieur" und seit 31. August 1976 die Berufsbezeichnung
"Hochschulingenieur" zu führen; zudem wurde ihm mit Diplomurkunde vom 27. Januar 1977 der akademische Grad "Diplomingenieur"
verliehen. Er war vom 1. August 1956 bis 30. Juni 1964 als Jungingenieur und Bauingenieur im volkseigenen Betrieb (VEB) Wasserwirtschaft
der Stadt D..., vom 1. Juli 1964 bis 28. Februar 1967 als Bauleiter und Bauingenieur im VEB Wasserversorgung und Abwasserbehandlung
D..., vom 1. März 1967 bis 30. Juni 1982 als Mitarbeiter der staatlichen Bauaufsicht, später als stellvertretender Leiter
der staatlichen Bauaufsicht und später als Prüfingenieur der staatlichen Bauaufsicht bei der Wasserwirtschaftsdirektion Obere
Elbe D... sowie vom 1. Juli 1982 bis 30. Juni 1990 (sowie darüber hinaus) als stellvertretender Leiter des Arbeitsbereichs
D... und Prüfingenieur für Abwasseranlagen, später als Hauptprüfingenieur und Arbeitsbereichsleiter beim Ministerium für Umweltschutz
und Wasserwirtschaft der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) beschäftigt. Er war nicht in ein Zusatzversorgungssystem
der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) einbezogen.
Mit Bescheid vom 18. Januar 2001 stellte die Beklagte die Beschäftigungszeiten vom 1. August 1956 bis 30. Juni 1990, mit Ausnahme
des Zeitraumes vom 27. März 1957 bis 1. Mai 1957, als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen
Intelligenz sowie die entsprechenden Arbeitsentgelte fest.
Auf den Überprüfungsantrag des Klägers vom 18. März 2008, mit dem er daraufhin wies, dass er seit 1. Juli 1982 nur verwaltungsmäßig
dem Ministerium für Umweltschutz und Wasserwirtschaft der DDR zugeordnet worden sei, stellte die Beklagte mit Bescheid vom
13. Juni 2008 die Nichtanwendbarkeit von § 1 AAÜG sowie die Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 18. Januar 2001 fest, weil keine Zeiten der zusätzlichen Altersversorgung der
technischen Intelligenz im Zeitraum vom 1. August 1956 bis 30. Juni 1990 anzuerkennen gewesen wären. Die Voraussetzungen von
§ 1 AAÜG würden nicht vorliegen. Der Kläger erfülle die betriebliche Voraussetzung für eine fingierte Einbeziehung in die zusätzliche
Altersversorgung der technischen Intelligenz am 30. Juni 1990 nicht, da sein Beschäftigungsbetrieb, die Wasserwirtschaftsdirektion
Obere Elbe/Neiße, weder ein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens, noch ein gleichgestellter Betrieb
gewesen sei. Der Bescheid vom 18. Januar 2001 sei daher fehlerhaft begünstigend und von Anfang an rechtswidrig gewesen. Er
könne jedoch nicht zurückgenommen werden, daher verbleibe es bei den rechtswidrigen Feststellungen. Weitere Rechte, über die
bestehende Rechtswidrigkeit hinaus, könnten jedoch nicht hergeleitet werden. Mit dem hiergegen gerichteten Widerspruch vom
18. Juni 2008 machte der Kläger geltend, ab 1. Juli 1982 nicht bei der Wasserwirtschaftsdirektion Obere Elbe, sondern beim
Ministerium für Umweltschutz und Wasserwirtschaft der DDR beschäftigt gewesen zu sein. Mit Teilabhilfe- und Neufeststellungsbescheid
vom 5. Februar 2009 nahm die Beklagte den Bescheid vom 13. Juni 2008 zurück und stellte fest, der Bescheid vom 18. Januar
2001 sei insoweit rechtswidrig, als die Zeit vom 1. März 1967 bis 30. Juni 1982 als Zeit der zusätzlichen Altersversorgung
der technischen Intelligenz anerkannt worden sei. In diesem Zeitraum liege die betriebliche Voraussetzung nicht vor, weil
der Beschäftigungsbetrieb, die Wasserwirtschaftsdirektion Obere Elbe D..., der Wirtschaftsgruppe 61160 (wirtschaftsleitende
Organe) zugeordnet gewesen und weder ein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens, noch ein gleichgestellter
Betrieb gewesen sei. Der Bescheid vom 18.
Januar 2001 sei daher insoweit fehlerhaft begünstigend und von Anfang an rechtswidrig gewesen. Er könne jedoch nicht zurückgenommen
werden, daher verbleibe es bei den rechtswidrigen Feststellungen. Weitere Rechte, über die bestehende Rechtswidrigkeit hinaus,
könnten jedoch nicht hergeleitet werden. Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 9. Februar 2009 erneut Widerspruch,
den er mit Schreiben vom 12. Februar 2009, nach einem Telefonat bei der Beklagten, anlässlich dessen ihm erklärt wurde, dass
für den Zeitraum vom 1. Juli 1982 bis 30. Juni 1990 seinem Widerspruch abgeholfen worden sei, zurücknahm.
Nachdem sich in Umsetzung des Teilabhilfe- und Neufeststellungsbescheides vom 5. Februar 2009 erstmals bei der Rentenanpassung
zum 1. Juli 2011 die daraufhin vom zuständigen Rentenversicherungsträger veranlasste Aussparung dahingehend auswirkte, dass
sich der Rentenzahlbetrag nicht erhöhte, erhob der Kläger am 6. September 2011 Klage beim Bundessozialgericht (BSG) "gegen Ausgrenzung von AAÜG als Prüfingenieur der staatlichen Bauaufsicht in der Wasserwirtschaftsdirektion im Zeitraum vom 1. März 1967 bis 30. Juni
1982". Mit Beschluss vom 9. November 2011 erklärte sich das BSG für sachlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das Sozialgericht Dresden. Das Sozialgericht Dresden hat die Klage
mit Gerichtsbescheid vom 11. Februar 2012 als unzulässig abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Der Bescheid vom 13. Juni
2008 in der Gestalt des Bescheides vom 5. Februar 2009, mit dem die Beklagte festgestellt habe, dass der Bescheid vom 18.
Januar 2001 bezüglich der Feststellung von Zusatzversorgungszeiten vom 1. März 1967 bis 30. Juni 1982 rechtswidrig sei, sei
bestandskräftig, weil der Kläger seinen Widerspruch vom 10. Februar 2009 mit Schreiben vom 12. Februar 2009 am 13. Februar
2009 zurückgenommen habe. Das für eine Klageerhebung gegen diese Bescheide erforderliche Vorverfahren sei nicht durchgeführt
worden, weshalb dem Gericht eine Überprüfung der Bescheide verwehrt sei. Auch der Anpassungsbescheid zum 1. Juli 2011 sei
ebenfalls bestandskräftig, weil kein Vorverfahren durchgeführt worden sei.
Gegen den ihm am 15. Februar 2012 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 6. März 2012 Berufung eingelegt, mit der
er sein Begehren weiter verfolgt. Das Sozialgericht habe die Tatsache nicht berücksichtigt, dass er als Prüfingenieur der
staatlichen Bauaufsicht in der Wasserwirtschaftsdirektion im Zeitraum vom 1. März 1967 bis 30. Juni 1982 rentenrechtlich ungleich
behandelt werde. Diese Ungleichbehandlung verstoße gegen Art.
3 des
Grundgesetzes (
GG). Bei der Aufzählung der Berechtigten für das AAÜG sei die staatliche Bauaufsicht nicht erwähnt und daher vergessen worden. Die staatliche Bauaufsicht sei eine Behörde, deren
Ingenieure in den alten Bundesländern Beamte mit Pensionsansprüchen seien. Er selbst sei zweifacher Prüfingenieur der staatlichen
Bauaufsicht in der Wasserwirtschaftsdirektion und mindestens ebenso qualifiziert, jedoch ohne Beamtenstatus, den es in der
DDR nicht gegeben habe, ohne Anerkennung der Altersversorgung der technischen Intelligenz und ohne Anerkennung des AAÜG im streitigen Zeitraum vom 1. März 1967 bis 30. Juni 1982. Es sei eine Ungleichbehandlung, wenn Prüfingenieure der VEB Wasserversorgung
und Abwasserbehandlung D..., des VEB Tiefkombinates D... und K...-M...-S... sowie andere Prüfingenieure der staatlichen Bauaufsichten,
die dem Ministerium für Bauwesen unterstellt gewesen seien, AAÜG erhalten würden.
Nach gerichtlichem Hinweis gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 16. Mai 2012, dass das Widerspruchsverfahren noch nicht
abgeschlossen sei, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26. Juni 2012 den Widerspruch des Klägers, soweit ihm nicht
durch den Bescheid vom 5. Februar 2009 abgeholfen worden sei, zurück und führte zur Begründung aus: Die Beschäftigungszeit
vom 1. März 1967 bis 30. Juni 1982 begründe keine fingierte Versorgungsanwartschaft. Die mit Bescheid vom 18. Januar 2001
verfügte Feststellung sei insoweit rechtswidrig. In diesem Zeitraum liege die betriebliche Voraussetzung nicht vor, weil die
Wasserwirtschaftsdirektion Obere Elbe weder ein volkseigener Produktionsbetrieb, noch eine gleichgestellte Einrichtung gewesen
sei.
Der Kläger beantragt - sinngemäß und sachdienlich gefasst -, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 11. Februar
2012 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 13. Juni 2008 in der Fassung des Bescheides vom 5. Februar
2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juni 2012 zu verurteilen, die Beschäftigungszeiten vom 1. März 1967
bis 30. Juni 1982 erneut, wie bereits im Bescheid vom 18. Januar 2001 festgestellt, als Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen
Altersversorgung der technischen Intelligenz und die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Das Gericht hat Unterlagen zur DDR-rechtlichen Einordnung der Wasserwirtschaftsdirektionen beigezogen.
Mit Schriftsätzen vom 30. Juli 2012 und 6. August 2012 haben die Beteiligten jeweils ihr Einverständnis zur Entscheidung des
Rechtsstreites durch Urteil ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Dem Gericht haben die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vorgelegen. Zur Ergänzung des
Sach- und Streitstandes wird hierauf insgesamt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt
haben (§
153 Abs.
1 in Verbindung mit §
124 Abs.
2 des
Sozialgerichtsgesetzes [SGG]).
Die Berufung des Klägers ist unbegründet, weil das Sozialgericht Dresden die Klage im Ergebnis - nicht allerdings in der Begründung
- zu Recht abgewiesen hat. Der Bescheid der Beklagten vom 13. Juni 2008 in der Fassung des Teilabhilfe- und Neufeststellungsbescheides
vom 5. Februar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juni 2012, der gemäß §§
153 Abs.
1,
96 Abs.
1 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden ist, ist rechtmäßig, weil mit dem Feststellungsbescheid vom 18. Januar 2001 zu
Unrecht die Beschäftigungszeiten vom 1. März 1967 bis 30. Juni 1982 als Zeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen
Intelligenz und die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte festgestellt worden sind. Der Kläger hat daher keinen Anspruch
auf erneute Feststellungen. Zutreffend hat die Beklagte, aus Anlass des Überprüfungsantrages des Klägers 18. März 2008, die
Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 18. Januar 2001 überprüft und ist dabei zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass mit diesem
Bescheid das Recht unrichtig angewandt worden ist (§ 44 des Zehntes Buches Sozialgesetzbuch [SGB X]), weil der Kläger für
den Beschäftigungszeitraum vom 1. März 1967 bis 30. Juni 1982 keinen Anspruch auf Feststellung dieser Zeiten als Zeiten der
fiktiven Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz (Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG) und auf Feststellung der in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte hat.
I. Klarstellend ist darauf hinzuweisen, dass die Klage - entgegen der Ansicht des Sozialgerichts - nicht unzulässig ist. Soweit
das Sozialgericht angenommen hat, die Klage sei unzulässig, soweit der Kläger begehre, die in der Rentenanpassungsmitteilung
zum 1. Juli 2011 enthaltene Aussparungsentscheidung nach § 48 Abs. 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) - nicht, wie im Gerichtsbescheid ausgeführt nach § 44 Abs. 4 SGB X - zurückzunehmen sei, entspricht dies nicht seinem Begehren. Die Rentenanpassungsmitteilung zum 1. Juli 2011 ist nicht Gegenstand
des Verfahrens, da der Kläger diesen Bescheid, auch nicht sinngemäß, angreift. Der Rentenanpassungsbescheid zum 1. Juli 2011
setzt vielmehr, was dem Kläger bewusst ist, die von der Beklagten im Feststellungsbescheid vom 13. Juni 2008 in der Fassung
des Teilabhilfe- und Neufeststellungsbescheides vom 5. Februar 2009 enthaltene Beschwer um. Der Rentenanpassungsbescheid zum
1. Juli 2011 war lediglich Anlass des Klägers, gegen die von der Beklagten getroffenen, verbösernden Feststellungen vorzugehen.
Er hat gegen diesen Rentenanpassungsbescheid, wie er mit Schreiben vom 6. August 2012 auf die ausdrücklichen gerichtlichen
Anfragen klarstellte, auch keinen Widerspruch erhoben.
Entgegen der Ansicht des Sozialgerichts im angefochtenen Gerichtsbescheid vom 11. Februar 2012 ist der "verbösernde" Feststellungsbescheid
vom 13. Juni 2008 in der Fassung des Teilabhilfe- und Neufeststellungsbescheides vom 5. Februar 2009 auch nicht bestandskräftig
geworden oder gewesen, sondern war zum Zeitpunkt der Entscheidung des Sozialgericht "schwebend offen", weil das Widerspruchsverfahren
noch nicht abgeschlossen war.
Die Beklagte hatte im Zeitpunkt der Entscheidung des Sozialgerichts den Widerspruch des Klägers vom 18. Juni 2008 noch nicht
vollständig beschieden, weil es sich bei dem Feststellungsbescheid vom 5. Februar 2009 nicht um einen vollständigen Abhilfebescheid,
sondern nur um einen Teilabhilfebescheid gehandelt hat. Denn auch nach dem Bescheid vom 5. Februar 2009 besteht und bestand
die Beschwer des Kläger fort, indem für den Zeitraum vom 1. März 1967 bis 30. Juni 1982 die bereits mit Feststellungsbescheid
vom 13. Juni 2008 festgestellte Verböserung weiterwirkte; insoweit verböserte der Teilabhilfebescheid vom 5. Februar 2009
nämlich weiterhin bzw. nach wie vor den Feststellungsbescheid vom 18. Januar 2001. Die ursprüngliche Beschwer des Klägers
durch den Feststellungsbescheid vom 13. Juni 2008 war - wegen des Besitzstandes auf Grund des Feststellungsbescheides vom
18. Januar 2001 - größer als die, die die Beklagte durch den Feststellungsbescheid vom 5. Februar 2009 wieder beseitigt hatte.
Die Rücknahme des Klägers vom 12. Februar 2009 bezog sich nur auf den - insoweit ohnehin überflüssigen - Widerspruch vom 9.
Februar 2009. Widerspruch gegen den Teilabhilfe- und Neufeststellungsbescheid vom 5. Februar 2009 hätte der Kläger gar nicht
erheben müssen, weil die Beklagte nur eine Teilabhilfe vorgenommen hatte, der Bescheid vom 5. Februar 2009 kraft Gesetzes
Gegenstand des anhängigen Widerspruchsverfahrens nach §
86 SGG geworden war und die Beklagte in dem Bescheid vom 5. Februar 2009 auch eine doppelt unzutreffende Rechtsbelehrung verwandt
hatte; zum Einen war die Aussage falsch, dass dem Widerspruch voll abgeholfen worden sei, zum Anderen war die Belehrung über
den Widerspruch als statthaften Rechtsbehelf unzutreffend. Aus diesem Grund, nämlich dem offenen Widerspruchsverfahren, hatte
das Gericht der Beklagten mit Schreiben vom 16. Mai 2012 Gelegenheit gegeben, das offene Widerspruchsverfahren zu beenden.
In Reaktion hierauf erließ sie den streitgegenständlich gewordenen (§§
153 Abs.
1,
96 Abs.
1 SGG) Widerspruchsbescheid vom 26. Juni 2012, den sie dem Gericht mit Schriftsatz vom 28. Juni 2012 (§
96 Abs.
2 SGG) übermittelte.
II. Der Kläger war im streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. März 1967 bis 30. Juni 1982 nicht Inhaber einer fingierten Versorgungsanwartschaft
im Sinne der vom Bundessozialgericht (BSG) in ständiger Rechtsprechung vorgenommenen erweiternden verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 31/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 2 S. 14; BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 34/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 3 S. 20; BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 10/02 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 5 S. 33; BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6 S. 40; BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 3/02 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 7 S. 60; BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 18/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 8 S. 74; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 6/09 R - JURIS-Dokument, Rn. 22-36; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 9/09 R - JURIS-Dokument, Rn. 15-31; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 10/09 R - JURIS-Dokument, Rn. 15-31; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 17/09 R - JURIS-Dokument, Rn. 15-31), weil er in diesem Zeitraum keinen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte.
Deshalb waren die Beschäftigungszeiten in diesem Zeitraum nicht nach § 5 AAÜG als Zusatzversorgungszeiten festzustellen. In diesem Zeitraum war er nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie
oder des Bauwesens oder in einem diesen gleichgestellten Betrieb beschäftigt. Die betriebliche Voraussetzung eines fingierten
Anspruchs im Bereich der Zusatzversorgung der technischen Intelligenz gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung
der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (nachfolgend: VO-AVItech) vom 17. August
1950 (GBl. I Nr. 93 S. 844) und der Zweiten Durchführungsbestimmung (nachfolgend: 2. DB) vom 24. Mai 1951 (GBl. I Nr. 62 S.
487) ist nicht erfüllt.
Beschäftigungsbetrieb des Klägers im Zeitraum vom 1. März 1967 bis 30. Juni 1982, und damit Arbeitgeber des Klägers im rechtlichen
Sinn - worauf es nach der ständigen Rechtsprechung des BSG allein ankommt (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 20/03 R - SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 2 S. 6, S. 13; BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 49/03 R - JURIS-Dokument, Rn. 21; BSG, Urteil vom 16. März 2006 - B 4 RA 30/05 R - JURIS-Dokument, Rn. 28; BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 39/05 R - JURIS-Dokument, Rn. 15; BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 41/05 R - JURIS-Dokument, Rn. 15; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 6/09 R - JURIS-Dokument, Rn. 37; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 9/09 R - JURIS-Dokument, Rn. 32; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 10/09 R - JURIS-Dokument, Rn. 32; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 17/09 R - JURIS-Dokument, Rn. 32) - war, ausweislich des vorliegenden Umsetzungsvertrages vom 29. Februar 1967 (Bl. 54 der Gerichtsakte),
der vorliegenden Arbeits- und Änderungsverträge vom 8. März 1967 und 21. November 1979 (Bl. 23-24 der Verwaltungsakte) sowie
der Eintragungen im Ausweis des Klägers für Arbeit und Sozialversicherung (Bl. 66-69 der Gerichtsakte) die Wasserwirtschaftsdirektion
Obere Elbe (-Mulde bzw. später -Neiße) D....
1. Beim Beschäftigungsbetrieb des Klägers handelte es sich nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder
des Bauwesens. Die Wasserwirtschaftsdirektion firmierte nicht unter der Bezeichnung VEB.
2. Beim Beschäftigungsbetrieb des Klägers handelte es sich auch nicht um einen, den volkseigenen Produktionsbetrieben im Bereich
Industrie oder Bauwesen, gleichgestellten Betrieb im Sinne von § 1 VO-AVItech. Die Festlegung, welche Betriebe gleichgestellt
waren, wurde nicht in der Regierungsverordnung getroffen, sondern der Durchführungsbestimmung überantwortet (vgl. § 5 VO-AVItech).
Nach § 1 Abs. 2 der 2. DB waren den volkeigenen Betrieben gleichgestellt: wissenschaftliche Institute; Forschungsinstitute;
Versuchsstationen; Laboratorien; Konstruktionsbüros; technische Hochschulen; technische Schulen; Bauakademie und Bauschulen;
Bergakademie und Bergbauschulen; Schulen, Institute und Betriebe der Eisenbahn, Schifffahrt sowie des Post- und Fernmeldewesens;
Maschinen- Ausleih-Stationen und volkseigene Güter, Versorgungsbetriebe (Gas, Wasser, Energie); Vereinigungen volkseigener
Betriebe (VVB), Hauptverwaltungen und Ministerien. Die Wasserwirtschaftsdirektion kann unter keine dieser Betriebsgruppen gefasst werden.
Sie ist weder ein Ministerium, noch ein Wasserversorgungsbetrieb. Eine Einbeziehung der Wasserwirtschaftsdirektionen hätte
nur erfolgen können, wenn die nach § 5 VO-AVItech ermächtigten Ministerien die Regelung in § 1 Abs. 2 der 2. DB dahingehend
ergänzt hätten.
Das ist nicht der Fall.
a) Der Beschäftigungsbetrieb des Klägers war insbesondere kein Ministerium, sondern eine dem später gebildeten Ministerium
für Umweltschutz und Wasserwirtschaft unterstellte, nachgeordnete staatliche Einrichtung im sonderbauaufsichtsrechtlichen
Bereich. Die sieben, am 1. Juli 1958 nach Großeinzugsgebieten gebildeten, Wasserwirtschaftsdirektionen (Küste - Warnow - Peene
mit Sitz in S.., Havel mit Sitz in P..., Spree - Oder - Neiße mit Sitz in C..., Obere Elbe - Mulde mit Sitz in D..., Saale
- Weiße Elster mit Sitz in H..., Werra - Gera - Unstrut mit Sitz in E... sowie Mittlere Elbe - Sude - Elde mit Sitz in M...)
waren nach § 1 der Anordnungen über das Statut der Wasserwirtschaftsdirektionen vom 15. Oktober 1959 (GBl. I Nr. 62 S. 809)
selbständige juristische Personen (vgl. dazu insgesamt: van der Wall/Kraemer, Die Wasserwirtschaft in der DDR, Bonn 1993,
S. 81). Sie waren zentral geleitete Organe der Wasserwirtschaft in den Großeinzugsgebieten der Hauptwasserläufe, dem Amt für
Wasserwirtschaft nachgeordnete Haushaltsorganisationen und Rechtsträger der zentralen wasserwirtschaftlichen Anlagen und hatten
die technischwissenschaftlichen und administrativen Aufgaben der Wasserbewirtschaftung in ihren Einzugsgebieten an den zentralen
Wasserläufen und wasserwirtschaftlichen Anlagen wahrzunehmen (vgl. dazu: van der Wall/Kraemer, Die Wasserwirtschaft in der
DDR, Bonn 1993, S. 81-82). Ihnen oblagen die Gewässeraufsicht und Gewässerkontrolle, die Hochwasserabwehr, die Unterhaltung
der zentralen Vorfluter und die wasserwirtschaftliche Projektierung und die staatliche Bauaufsicht im Wirkungsbereich der
Wasserwirtschaft. Die zuletzt benannte Aufgabe wurde insbesondere in § 1 Nr. 2 der Anordnung über die Staatliche Bauaufsicht
des Amtes für Wasserwirtschaft vom 16. Januar 1960 (GBL II S. 27) festgelegt.
Das Amt für Wasserwirtschaft wurde 1972 in das neu gebildete Ministerium für Umweltschutz und Wasserwirtschaft eingegliedert
(vgl. Ökonomisches Lexikon Q-Z, 3. Auflage 1979, S. 590 zum Stichwort "Wasserwirtschaft"). Aus diesem Grund wurden mit Verfügung
vom 26. Juni 1975 die Stellung, Aufgaben und Arbeitsweise der Wasserwirtschaftsdirektionen neu geordnet und ihre Anzahl auf
fünf reduziert. Sie waren danach dem Ministerium für Umweltschutz und Wasserwirtschaft direkt unterstellte rechtsfähige Haushaltsorganisationen
für die rationelle Wasserbewirtschaftung, nach Flusseinzugsgebieten organisiert (Küste, Oder/Havel, Untere Elbe, Saale/Werra
und Obere Elbe/Neiße) und verantwortlich für:
- die Durchsetzung einer einheitlichen Leitung und Planung der Entwicklung der Wasserwirtschaft zur Sicherung der Wasserversorgung
der Bevölkerung, Industrie und Landwirtschaft,
- die rationelle Bewirtschaftung der zugeordneten Gewässer und der zugehörigen wasserwirtschaftlichen Anlagen sowie des allgemeinen
Hochwasser- und Küstenschutzes in den Flusseinzugsgebieten und Territorien bei minimalem Aufwand und effektivem Einsatz der
wasserwirtschaftlichen Anlagen aller Bereiche der Volkswirtschaft,
- die Ausübung der Gewässeraufsicht sowie die Instandhaltung und den Ausbau der ihnen zugeordneten Wasserläufe und Wasserstraßen
einschließlich der zugehörigen wasserwirtschaftlichen und wasserbaulichen Anlagen.
Die Direktoren der Wasserwirtschaftsdirektionen unterstanden dem Minister für Umweltschutz und Wasserwirtschaft. Sie waren
ihm verantwortlich und rechenschaftspflichtig.
Die Wasserwirtschaftsdirektionen hatten folgende Organe zu bilden:
- Oberflussmeistereien als Bereiche der Wasserwirtschaftsdirektionen zur Durchführung der Aufgaben in den Territorien der
Bezirke,
- Komplexbauleitungen zur Vorbereitung und Durchführung volkswirtschaftlich wichtiger wasserwirtschaftlicher Vorhaben,
- Talsperrenmeistereien zur einheitlichen Leitung und Bewirtschaftung der Talsperren.
Der Wasserwirtschaftsdirektion Obere Elbe/Neiße oblag nach der neuen Verantwortlichkeit ab dem Jahr 1975 als Zentralaufgabe
zusätzlich die Talsperreninspektion zur Koordinierung der internationalen Zusammenarbeit mit der Tschechoslowakei auf dem
Gebiet der Wasserwirtschaft an den Grenzgewässern (vgl. insgesamt: van der Wall/Kraemer "Die Wasserwirtschaft in der DDR",
Bonn 1983, S. 98-100). Auf der Grundlage der staatlichen Pläne hatten die Wasserwirtschaftdirektionen langfristige Entwicklungskonzeptionen
sowie Pläne auszuarbeiten, mit den Räten der Bezirke abzustimmen und vor dem Minister für Umweltschutz und Wasserwirtschaft
zu verteidigen. Sie hatten sich dabei auf die ständige und vorausschauende wasserwirtschaftliche Entwicklungsplanung nach
Flusseinzugsgebieten und die Erfassung des Wasserbedarfes der Nutzer zu konzentrieren. Dabei waren sie insbesondere für die
flussgebietsweise Erfassung des Wasserbedarfs, die Ermittlung des Wasserdargebotes und die Ausarbeitung der Wasserbilanzierung
verantwortlich. Sie hatten insbesondere über die Oberflussmeister und Flussbereichsleiter eng mit den örtlichen Volksvertretungen
und ihren Räten zusammenzuarbeiten und sie bei der Koordinierung und Kontrolle der wasserwirtschaftlichen Maßnahmen zum Schutz
der Trinkwassergewinnung und für den Hochwasser- und Küstenschutz zu unterstützen.
b) Die Wasserwirtschaftsdirektionen waren auch keine Versorgungsbetriebe (Wasser) im Sinne des § 1 Abs. 2 der 2. DB. Die Versorgung
der Bevölkerung mit Trinkwasser (und die damit verbundene Abwasserbehandlung) war vorrangig von den dem Ministerium für Umweltschutz
und Wasserwirtschaft unterstellten VEB Wasserversorgung und Abwasserbehandlung (WAB) - als Versorgungsträger mit öffentlichen
Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen - sowie von den örtlichen Räten - als Versorgungsträger aus Kleinstanlagen und im Rahmen
der Notwasserversorgung - zu sichern; diesen Betrieben oblag nach den Statuten jeweils die Versorgung der Bevölkerung, der
gesellschaftlichen Einrichtungen und Betriebe mit Trink- und Brauchwasser aus dem öffentlichen Versorgungsnetz (vgl. Ökonomisches
Lexikon Q-Z, 3. Auflage 1979, S. 590 zum Stichwort "Wasserversorgung und Abwasserbehandlung, VEB"). Die Wasserwirtschaftsdirektionen
hatten - wie bereits dargelegt - für die Flusseinzugsgebiete die mit der Bewirtschaftung des Wasserdargebots, der Nutzung,
der Instandhaltung und dem Ausbau der Gewässer und dazugehörigen Anlagen sowie dem Hochwasser- und Küstenschutz verbundenen
Aufgaben (einschließlich der Kontrolle über die Einhaltung der Rechtsvorschriften) wahrzunehmen und hatten ständige und vorausschauende
wasserwirtschaftliche Entwicklungskonzeptionen nach Flusseinzugsgebieten zu erstellen (vgl. dazu ausführlich: van der Wall/Kraemer,
Die Wasserwirtschaft in der DDR, Bonn 1993, S. 98-102). Sie waren danach nicht unmittelbar Versorgungsbetriebe.
Ihre Aufgabe war vielmehr die konzeptionelle Planung und Erhaltung sowie effektive Nutzung der vorhandenen Ressourcen für
die Versorgung der Bevölkerung mit Trinkwasser.
Andere als Versorgungsbetriebe werden auch im Bereich der Wasserwirtschaft nach § 1 Abs. 2 der 2. DB den volkseigenen Produktionsbetrieben
der Industrie und des Bauwesens nicht gleichgestellt und daher von der Versorgungsordnung nicht erfasst (so bereits zutreffend:
Thüringer Landessozialgericht, Urteil vom 24. Januar 2005 - L 6 RA 13/04 - JURIS-Dokument, Rn. 34; Oldörp, JURIS-PR SozR. 20/2005, Anm. 5).
c) Um das Analogieverbot, das aus den Neueinbeziehungsverboten in dem zu Bundesrecht gewordenen Rentenangleichungsgesetz der
DDR (vgl. Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8 Einigungsvertrag) und dem Einigungsvertrag (vgl. Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchst. a Satz 1 Halbsatz 2 zum Einigungsvertrag) folgt, nicht zu unterlaufen, hat sich eine Auslegung der abstrakt-generellen Regelungen des Versorgungsrechts "strikt am
Wortlaut zu orientieren" (so ausdrücklich: BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 6/09 R - JURIS-Dokument, Rn. 37; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 9/09 R- JURIS-Dokument, Rn. 32; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 10/09 R- JURIS-Dokument, Rn. 32; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 10/09 RJURIS- Dokument, Rn. 34; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 17/09 R- JURIS-Dokument, Rn. 32; BSG, Beschluss vom 13. Februar 2008 - B 13 RS 133/07 B - JURIS-Dokument, Rn. 14; BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 39/05 R - JURIS-Dokument, Rn. 20; BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 41/05 R - JURIS-Dokument, Rn. 23). Für die Antwort darauf, ob das Versorgungsrecht - aus welchen Gründen auch immer - bestimmte
Betriebsgruppen einbezogen oder nicht einbezogen hat, kann nur auf die sprachlich abstrakt-generellen und ihrem Wortlaut nach
zwingenden Texte der Versorgungsordnungen und ihrer Durchführungsbestimmungen abgestellt werden (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 42/01 R - JURIS-Dokument, Rn. 27).
Eine Erweiterung des Kreises der gleichgestellten Betriebe ist daher nicht möglich. Zum einen ist nach dem Wortlaut von §
1 Abs. 2 der 2. DB die Aufzählung der dort genannten Betriebe abschließend. Zum anderen ist eine nachträgliche Korrektur der
im Bereich der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme am 30. Juni 1990 geltenden abstrakt-generellen Regelungen der DDR, auch
soweit sie willkürlich gewesen sein sollten, durch die vollziehende und die rechtsprechende Gewalt nicht zulässig, worauf
das BSG wiederholt hingewiesen hat (vgl. BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 3/02 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 7 S. 68). Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die in nunmehr ständiger Rechtsprechung des BSG aufgestellten Grundsätze im Hinblick auf Artikel
3 Grundgesetz (
GG) nicht beanstandet (BVerfG, Beschlüsse vom 26. Oktober 2005 - 1 BvR 1921/04, 1 BvR 203/05, 1 BvR 445/05, 1 BvR 1144/05 - NVwZ 2006, 449 und vom 4. August 2004 - 1 BvR 1557/01 - NVwZ 2005, 81). Nach Auffassung des BVerfG ist es zulässig, dass sich das BSG am Wortlaut der Versorgungsordnung orientiert und nicht an eine Praxis oder an diese Praxis möglicherweise steuernde unveröffentlichte
Richtlinien der DDR anknüpft.
Soweit der Kläger daher wiederholt eine Ungleichbehandlung gegenüber den Prüfingenieuren geltend macht, die er beraten und
unterstützt hat (Prüfingenieure in den VEB Wasserversorgung und Abwasserbehandlung, des VEB Projektierung Wasserwirtschaft,
der VEB Tiefbaukombinate), beruht diese auf einer möglicherweise willkürlichen Festlegung der gleichgestellten Einrichtungen
in der 2. DB durch den DDR-Gesetzgeber. Diese Entscheidung kann nach rechtsstaatlichen Maßstäben aber nicht durch weitere
möglicherweise ebenfalls willkürliche Erweiterungen ausgedehnt werden.
d) Auch ein eventuell vom Kläger gerügter Ungleichbehandlungsvorwurf, insoweit als die Beklagte Zeiten der Zugehörigkeit zur
zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz bei anderen ehemaligen Mitarbeitern der Wasserwirtschaftsdirektionen
festgestellt haben sollte, ohne dass diese in das Versorgungssystem konkret einbezogen waren, führt zu keinem anderen Ergebnis.
Denn selbst wenn dies so sein sollte, begründet dieser Umstand keinen Anspruch des Klägers auf Gleichbehandlung, da dies dem
geltenden Recht widerspricht. Das geltende Recht kennt keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht, denn dies würde der
Bindung der Gerichte an Recht und Gesetz (Art.
20 Abs.
3 GG) zuwiderlaufen (vgl. lediglich: BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 1979 - 1 BvL 25/77 - BVerfGE 50, 142 [166]; BSG, Urteil vom 21. Mai 2003 - B 6 KA 32/02 R - SozR 4-2500 § 106 Nr. 1). Eine rechtswidrige Leistung oder Feststellung kann der Kläger damit nicht mit Erfolg begehren.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§
183,
193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach §
160 Abs.
2 SGG liegen nicht vor.