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LSG Chemnitz, Urteil vom 13.11.2012 - 5 RS 158/12
Feststellung von Beschäftigungszeiten bei der Wasserwirtschaftsdirektion Obere Elbe als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz der ehemaligen DDR
1. Bei den Wasserwirtschaftsdirektionen der DDR handelte es sich weder um volkseigene, noch diesen gleichgestellte Betriebe.
2. Den Wasserwirtschaftsdirektionen oblagen Aufgaben der Gewässeraufsicht, Gewässerkontrolle und der Wasserbewirtschaftung, nicht jedoch der Wasserversorgung. Sie waren rechtsfähige staatliche Einrichtungen im sonderaufsichtsrechtlichen Bereich und dem Ministerium für Umweltschutz und Wasserwirtschaft unterstellt.
1. Bei den Wasserwirtschaftsdirektionen der DDR handelte es sich weder um volkseigene, noch diesen gleichgestellte Betriebe.
2. Den Wasserwirtschaftsdirektionen oblagen Aufgaben der Gewässeraufsicht, Gewässerkontrolle und der Wasserbewirtschaftung, nicht jedoch der Wasserversorgung. Sie waren rechtsfähige staatliche Einrichtungen im sonderaufsichtsrechtlichen Bereich und dem Ministerium für Umweltschutz und Wasserwirtschaft unterstellt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
AAÜG § 1 Abs. 1
,
AAÜG § 5
,
AAÜG Anl. 1
,
Einigungsvertrag
,
GG Art. 20 Abs. 3
,
GG Art. 3
Vorinstanzen: SG Dresden 11.02.2012 S 26 RS 2256/11
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 11. Februar 2012 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: