Feststellung von Entgelten für Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in der
ehemaligen DDR in Form jährlicher Jahresendprämien
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Beklagten weitere Entgelte des Klägers für Zeiten der Zugehörigkeit zur
zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz für die Jahre 1974 bis 1989 in Form jährlicher Jahresendprämien
festzustellen.
Der Kläger ist nach einem Studium an der Offiziersschule der Volksmarine in der Zeit von September 1966 bis Oktober 1970,
seit 3. Oktober 1970 berechtigt, die Berufsbezeichnung "Ingenieur für Schiffsführungs- und Waffensysteme" zu führen. Er war
von August 1966 bis Dezember 1973 als Berufssoldat bei der Nationalen Volksarmee (NVA) tätig und anschließend vom 1. Januar
1974 bis 30. Juni 1990 (sowie darüber hinaus) als Ingenieur für Dampferzeuger, Ingenieur für Maschinentechnik, Ingenieur für
DE-Technik, Mitarbeiter für Maschinentechnik, erster Mitarbeiter Kooperation, Abteilungsleiter Investbauleitung und Fachgebietsleiter
Industriemaschinentechnik im volkseigenen Betrieb (VEB) Kraftwerke "Völkerfreundschaft" H... beschäftigt. Er war zu Zeiten
der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) nicht in ein Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) einbezogen. Auf Grund seiner Angehörigkeit zum Sonderversorgungssystem der Angehörigen der NVA im Zeitraum vom 1. September
1966 bis 31. Dezember 1973 erteilte ihm die Wehrbereichsverwaltung am 23. November 2004 einen Versorgungsbescheid hinsichtlich
der Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem Nummer 1 der Anlage 2 zum AAÜG.
Am 27. September 2007 beantragte der Kläger bei der Beklagten, unter Vorlage einer Verdienstbescheinigung der Vereinigten
Energiewerke Aktiengesellschaft (VEAG) Kraftwerk H.../H... vom 22. Februar 1993, die Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem
der technischen Intelligenz. In der Verdienstbescheinigung der VEAG waren die im Zeitraum vom 1. Januar 1974 bis 30. Juni
1990 erzielten Arbeitsentgelte bescheinigt. Hinsichtlich gezahlter Treueprämien und Jahresendprämien war in der Verdienstbescheinigung
ausgeführt, dass zusätzlich zum Jahresbruttoverdienst die Gewährung einer Jahresendprämie von ca. 95 Prozent eines durchschnittlichen
Monatsverdienstes erfolgt sei und Treueprämien in den Jahren 1977 und 1978 in Höhe von 5 Prozent vom Jahresbruttolohn, in
den Jahren 1979 bis 1989 in Höhe von 8 Prozent vom Jahresbruttolohn und im Jahr 1990 in Höhe von 100 Prozent einer durchschnittlichen
Monatsvergütung, die am Ende eines Geschäftsjahres erreicht wurde, gewährt worden seien. Dabei waren in der Bescheinigung
die zusätzlichen Treueprämien für die Jahre 1977 bis 1990 jeweils mit einem konkreten Betrag ausgewiesen.
Einzelhöhen zu den gewährten Jahresendprämien oder eine Differenzierung nach einzelnen Jahren erfolgten diesbezüglich nicht.
Mit Feststellungsbescheid vom 14. Dezember 2007 stellte die Beklagte das Vorliegen der Voraussetzungen von § 1 AAÜG, die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. Januar 1974 bis 30. Juni 1990 als nachgewiesene Zeiten der zusätzlichen Altersversorgung
der technischen Intelligenz sowie die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte, die mit der Bescheinigung der VEAG vom
22. Februar 1993 in Form der Bruttoverdienste und der Treueprämien bestätigt wurden, fest. Darüber hinausgehende Entgelte,
insbesondere in Form der begehrten Anerkennung der Jahresendprämien, wurden nicht festgestellt, da nicht nachgewiesen sei,
dass die Zahlung in der angegebenen Höhe tatsächlich erfolgt sei.
Hiergegen erhob der Kläger am 14. Januar 2008 Widerspruch und machte geltend, die bescheinigten Entgelte für die Jahre 1977
und 1979 seien unzutreffend festgestellt. Außerdem seien Jahresendprämien als zusätzliche Entgelte festzustellen, da sich
aus der Bescheinigung der VEAG vom 22. Februar 1993 eindeutig ergeben würde, dass zusätzlich zum Jahresbruttoverdienst eine
jährliche Prämie von 95 Prozent des durchschnittlichen Monatsverdienstes gewährt worden sei.
Mit Teilabhilfebescheid vom 4. April 2008 stellte die Beklagte erneut das Vorliegen der Voraussetzungen von § 1 AAÜG, die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. Januar 1974 bis 30. Juni 1990 als nachgewiesene Zeiten der zusätzlichen Altersversorgung
der technischen Intelligenz sowie die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte, unter Berücksichtigung höherer Entgelte
für die Jahre 1977 und 1979 auf der Grundlage der Verdienstbescheinigung der VEAG vom 22. Februar 1993, fest und hob den Bescheid
vom 14. Dezember 2007, soweit er entgegenstand, auf. Den Bescheid erklärte sie zum Gegenstand des anhängigen Widerspruchsverfahrens.
Hiergegen erhob der Kläger am 14. April 2008 erneut Widerspruch und wies darauf hin, dass die Anerkennung der Jahresendprämien
weiterhin fehle. Mit Widerspruchsbescheid vom 13. Juni 2008 wies die Beklagte den Widerspruch zurück, soweit ihm nicht mit
Bescheid vom 4. April 2008 abgeholfen wurde.
Zur Begründung führte sie aus: Der Zufluss von Jahresendprämien sei weder nachgewiesen, noch glaubhaft gemacht. Sowohl der
Anspruch, als auch die Höhe der Jahresendprämien sei von einer Vielzahl von Faktoren abhängig, die nicht mehr nachvollzogen
werden könnten. Die Verdienstbescheinigung der VEAG bestätige lediglich, dass durchschnittlich Jahresendprämien in Höhe von
ca. 95 Prozent gezahlt worden seien. Sie treffe jedoch keine konkrete Aussage, wie hoch die Zahlung der Jahresendprämie in
den einzelnen Jahren gewesen sei.
Die hiergegen am 11. Juli 2008 erhobene Klage hat das Sozialgericht Dresden mit Urteil vom 13. Juli 2011 abgewiesen und zur
Begründung ausgeführt: Der Rechtssprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zur Einbeziehung von Jahresendprämien als Arbeitsentgelte, die nach dem AAÜG festzustellen seien, sei nicht zu folgen. Jahresendprämien seien wegen ihrer Steuerfreiheit zur Zeit ihres Zuflusses kein
Arbeitsentgelt und daher nicht durch den Versorgungsträger, unabhängig von den, den Verfahrenslauf dominierenden Problemen
der Beweisführung, festzustellen.
Gegen das ihm am 4. August 2011 zugestellte Urteil hat der Kläger am 25. August 2011 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren
weiter verfolgt. Das Sozialgericht weiche von der Rechtssprechung des BSG zur Berücksichtigung von Einmalzahlungen ab. Hierdurch werde der Kläger in seinen Rechten verletzt. Jahresendprämien seien
zumindest im Rahmen der Glaubhaftmachung anzuerkennen. Zur Glaubhaftmachung sei auf die Zeugenaussagen im Rahmen der Beweisaufnahme
des Sozialgerichts Dresden am 1. November 2010 im Verfahren S 37 RS 137/09 sowie auf die Verdienstbescheinigung der VEAG vom 22. Februar 1993 zu verweisen. Außerdem habe die VEAG noch sehr zeitnah
zu den zu beurteilenden Sachverhalten bestätigt, dass zusätzlich zum Bruttoverdienst die Gewährung einer Jahresendprämie von
ca. 95 Prozent eines durchschnittlichen Monatsverdienstes erfolgt sei.
Der Kläger beantragt - sinngemäß und sachdienlich gefasst -, das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 13. Juli 2011 aufzuheben
und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 14. Dezember 2007 in der Fassung des Teilabhilfebescheides vom 4. April
2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Juni 2008 zu verurteilen, Jahresendprämien für den Zeitraum von 1974
bis 1989 als zusätzliche Entgelte im Rahmen der nachgewiesenen Zusatzversorgungszeiten festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung im Ergebnis für zutreffend, weist jedoch darauf hin, dass sie der Rechtssprechung des
BSG folge. Der Kläger könne dennoch nicht mit seinem Anliegen durchdringen. Ihm sei der Nachweis dahingehend, in welcher konkreten
Höhe ihm in welchen bestimmten Jahren eine Prämie tatsächlich zugeflossen sei, nicht gelungen.
Dem Gericht lag die Niederschrift über die mündliche Verhandlung der 37. Kammer des Sozialgerichts Dresden vom 1. November
2010 im Verfahren S 37 RS 137/09 vor.
Mit Schriftsätzen vom 6. und 11. September 2012 haben die Beteiligten jeweils ihr Einverständnis zur Entscheidung des Rechtsstreites
durch Urteil ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Dem Gericht haben die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vorgelegen. Zur Ergänzung des
Sach- und Streitstandes wird hierauf insgesamt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt
haben (§
153 Abs.
1 in Verbindung mit §
124 Abs.
2 des
Sozialgerichtsgesetzes [SGG]).
Die Berufung des Klägers ist unbegründet, weil das Sozialgericht Dresden die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat. Der
Feststellungsbescheid der Beklagten vom 14. Dezember 2007 in der Fassung des Teilabhilfe- und Neufeststellungsbescheides vom
4. April 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Juni 2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in
seinen Rechten, weil er keinen Anspruch auf Feststellung weiterer Arbeitsentgelte im Zeitraum von 1974 bis 1990 in Form der
begehrten Jahresendprämien im Rahmen der bereits anerkannten Beschäftigungszeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen
Intelligenz hat.
Gemäß § 8 Abs. 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) hat die Beklagte als der unter anderem für das Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen
Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben zuständige Versorgungsträger in einem dem Vormerkungsverfahren
(§
149 SGB VI) ähnlichen Verfahren durch jeweils einzelne Verwaltungsakte bestimmte Feststellungen zu treffen. Vorliegend hat die Beklagte
mit dem Feststellungsbescheid vom 14. Dezember 2007 in der Fassung des Teilabhilfe- und Neufeststellungsbescheides vom 4.
April 2008 Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG (vgl. § 5 AAÜG) sowie die während dieser Zeiten erzielten Arbeitsentgelte festgestellt (§ 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Jahresendprämien hat sie jedoch zu Recht nicht berücksichtigt.
Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG ist den Pflichtbeitragszeiten nach diesem Gesetz (vgl. § 5 AAÜG) für jedes Kalenderjahr als Verdienst (§
256a Abs.
2 SGB VI) das erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde zu legen. Das Bundessozialgericht hat mit seiner Entscheidung
vom 23. August 2007 (- B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 21 ff.) festgestellt, dass auch die in der DDR an Arbeitnehmer rechtmäßig
gezahlten Jahresendprämien Arbeitsentgelt im Sinne des §
14 SGB IV und damit des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG darstellen, da es sich um eine Gegenleistung des Betriebs für die von dem Werktätigen im jeweiligen Planjahr erbrachte Arbeitsleistung
handelte, wobei es nicht darauf ankomme, dass dieser Verdienst nach DDR-Recht nicht steuer- und sozialversicherungspflichtig
gewesen sei. Denn der Gesetzestext des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG besage, dass den Pflichtbeitragszeiten im Sinne des § 5 AAÜG als Verdienst (§
256a SGB VI) unter anderen das "erzielte Arbeitsentgelt" zugrunde zu legen sei. Aus dem Wort "erzielt" folge im Zusammenhang mit § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG, dass es sich um Entgelt oder Einkommen handeln müsse, das dem Berechtigten während der Zugehörigkeitszeiten zum Versorgungssystem
"aufgrund" seiner Beschäftigung "zugeflossen", ihm also tatsächlich gezahlt worden sei. In der DDR konnten die Werktätigen
unter bestimmten Voraussetzungen Prämien als Bestandteil ihres Arbeitseinkommens bzw. -entgelts erhalten. Sie waren im Regelfall
mit dem Betriebsergebnis verknüpft und sollten eine leistungsstimulierende Wirkung ausüben. Lohn und Prämien waren "Formen
der Verteilung nach Arbeitsleistung".
Die Prämien wurden aus einem zu bildenden Betriebsprämienfonds finanziert; die Voraussetzungen ihrer Gewährung mussten in
einem Betriebskollektivvertrag vereinbart werden. Über ihre Gewährung und Höhe entschied der Betriebsleiter mit Zustimmung
der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung nach Beratung im Arbeitskollektiv. Diese allgemeinen Vorgaben galten für
alle Prämienformen (§ 116 des Arbeitsgesetzbuches der DDR [AGB-DDR]) und damit auch für die Jahresendprämie (§ 118 Abs. 1
und 2 AGBDDR).
Die Jahresendprämie diente als Anreiz zur Erfüllung und Übererfüllung der Planaufgaben; sie war auf das Planjahr bezogen und
hatte den Charakter einer Erfüllungsprämie.
Nach § 117 Abs. 1 AGB-DDR bestand ein "Anspruch" auf Jahresendprämie, wenn - die Zahlung einer Jahresendprämie für das Arbeitskollektiv,
dem der Werktätige angehörte, im Betriebskollektivvertrag vereinbart war, - der Werktätige und sein Arbeitskollektiv die vorgesehenen
Leistungskriterien in der festgelegten Mindesthöhe erfüllt hatte und - der Werktätige während des gesamten Planjahres Angehöriger
des Betriebs war.
Die Feststellung von Beträgen, die als Jahresendprämien gezahlt wurden, hing davon ab, dass der Empfänger die Voraussetzungen
der §§ 117, 118 AGB-DDR erfüllt hatte. Hierfür und für den Zufluss trägt er nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts
die objektive Beweislast (sog Feststellungslast im sozialgerichtlichen Verfahren).
Mithin wird deutlich, dass die Zahlung von Jahresendprämien von mehreren Voraussetzungen abhing. Der Kläger hat, um eine Feststellung
zusätzlicher Entgelte beanspruchen zu können, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass alle diese Voraussetzungen in jedem
einzelnen Jahr erfüllt gewesen sind und zusätzlich, dass ihm ein bestimmter, berücksichtigungsfähiger Betrag auch zugeflossen,
also tatsächlich gezahlt worden ist. Dies ist dem Kläger nach Auffassung des erkennenden Senats vorliegend nicht gelungen.
Aus diesem Grund kann im vorliegenden Fall dahinstehen, ob der vorbenannten Rechtsprechung des BSG zur Berücksichtigung von Jahresendprämien im Rahmen der Feststellung von Arbeitsentgelten nach dem AAÜG (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 21 ff.) zu folgen ist. Soweit das Sozialgericht diese Rechtsprechung nicht
zu Grunde legte, vermag sich der Senat, trotz der mit beachtlichen Argumenten vorgetragenen Kritik, derzeit keine abschließende
Meinung zu bilden. Unter Berücksichtigung des Rechts des Klägers auf eine Entscheidung in angemessener Zeit kann und darf
den, die Rechtsprechung des BSG ablehnenden Argumenten, auch unter Berücksichtigung der Knappheit der gerichtlichen Ressourcen, nicht weiter nachgegangen
werden, weil sie ohne Einfluss und Auswirkungen auf das Ergebnis des seit Juli 2008 bei den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit
anhängigen Rechtsstreites sind.
Gemäß §
128 Abs.
1 Satz 1
SGG entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Nach Auffassung
des Senats ist vorliegend neben dem Vollbeweis, d.h. der an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit, auch die Möglichkeit
der Glaubhaftmachung des Vorliegens weiterer Arbeitsentgelte aus Jahresendprämien gegeben. Dies kann aus der Vorschrift des
§ 6 Abs. 6 AAÜG abgeleitet werden. Danach wird, wenn ein Teil des Verdienstes nachgewiesen und der andere Teil glaubhaft gemacht wird, der
glaubhaft gemachte Teil des Verdienstes zu fünf Sechsteln berücksichtigt.
Nachweise etwa in Form von Begleitschreiben oder Quittungen oder sonstigen Lohnunterlagen für an den Kläger geflossene Prämienzahlungen
konnte dieser nicht vorlegen. Der Kläger selbst verfügt über keine Unterlagen, mit denen er die Höhe der Jahresendprämie belegen
könnte. Aus der Verdienstbescheinigung der VEAG vom 22. Februar 1993 (Bl. 13-15 der Verwaltungsakte und Bl. 12-13 der Gerichtsakte)
ergibt sich - entgegen der Ansicht des Klägers - kein Nachweis des Zuflusses einer regelmäßig wiederkehrend gezahlten Jahresendprämie
in jedem der einzelnen Beschäftigungsjahre. Der Erklärungswert der Bescheinigung beschränkt sich auf die Mitteilung, dass
zusätzlich zum Jahresbruttoverdienst die "Gewährung einer Jahresendprämie von ca. 95 % eines durchschnittlichen Monatsverdienstes"
erfolgte. Die Bescheinigung ist unkonkret und unspezifisch, weil sie zum einen nur einen Circa-Wert, also einen geschätzten
Wert, angibt und weil sie zum anderen weder zwischen den einzelnen Beschäftigungsjahren, noch den in den jeweiligen Jahren
gezahlten konkreten Beträgen differenziert. Die Bescheinigung operiert hinsichtlich der Jahresendprämien nicht mit konkreten
Werten und basiert, wie sich im Umkehrschluss zu den sowohl ausgewiesenen Jahresbruttoverdiensten als auch angegebenen Treueprämien,
die jeweils für die einzelnen Jahren in ihrer konkreten, jährlich differierenden Höhe beziffert sind, ergibt, nicht auf entsprechenden
schriftlichen Lohnunterlagen; anderenfalls wäre es ein Leichtes gewesen auch die Jahresendprämien genauso wie die anderen
Lohnbestandteile exakt beziffert auszuweisen, zumal im Jahr 1993 noch zeitnah zu den Auszahlungen eine Bezifferung möglich
gewesen wäre, hätten Unterlagen hierüber existiert. Der unspezifischen Angabe lagen daher keinerlei schriftliche Lohnbelege
zu Grunde.
Auch im Übrigen sind keine Prämienzahlungen hinreichend dokumentiert. Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB X ist eine Tatsache dann als glaubhaft anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche
erreichbare Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist. Dies erfordert mehr als das Vorhandensein einer
bloßen Möglichkeit, aber auch weniger als die an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit.
Dieser Beweismaßstab ist zwar durch seine Relativität gekennzeichnet. Es muss also nicht, wie bei der Wahrscheinlichkeit des
ursächlichen Zusammenhanges, absolut mehr für als gegen die glaubhaft zu machende Tatsache sprechen. Es reicht die "gute Möglichkeit"
aus, das heißt es genügt, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ
am wahrscheinlichsten ist, weil nach Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht; von mehreren
ernstlich in Betracht zu ziehenden Sachverhaltsvarianten muss den übrigen gegenüber aber einer das Übergewicht zukommen. Die
bloße Möglichkeit einer Tatsache reicht deshalb nicht aus, die Beweisanforderungen zu erfüllen (vgl. dazu dezidiert: BSG, Beschluss vom 8. August 2001 - B 9 V 23/01 B - SozR 3-3900 § 15 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 5) Dies zu Grunde gelegt, ist festzustellen, dass weder vom Kläger noch
vom Rechtsnachfolger des Beschäftigungsbetriebes, der VEAG, irgendwelche Gehaltsunterlagen hinsichtlich der Zahlung von Jahresendprämien
an den Kläger vorgelegt werden konnten. Entgegen der Ansicht des Klägers sind seine und die Angaben der Zeugen nicht geeignet,
die Glaubhaftmachung über einen bestimmten, jährlich an den Kläger wiederkehrend als Jahresendprämie gezahlten Entgeltbestandteil
zu erbringen. Den Angaben der vom Sozialgericht Dresden im Verfahren S 37 RS 137/09 im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 1. November 2010 einvernommenen Zeugen F... und P... - des Klägers im vorliegenden
Verfahren - (Bl. 42-46 der Gerichtsakte) kann nur entnommen werden, dass im Beschäftigungsbetrieb des Klägers vermutlich regelmäßig
jährlich eine Jahresendprämie an die Mitarbeiter Anfang des Jahres für das vorangegangene Jahr oder gegen Ende des Jahres
für das laufende Jahr gezahlt wurde, deren Höhe jährlich schwankte, die von der Betriebsleitung jeweils jährlich neu entsprechend
der Vorgaben der Erfüllung des Betriebsergebnisses und abhängig vom Grad der erreichten Planerfüllung festgelegt wurde. Weiterhin
ergibt sich aus der Aussage des Zeugen F..., dass die Erfüllung des Planes in jedem Jahr von einer Vielzahl von Faktoren abhängig
war, beispielsweise ob im Betrieb Brände oder Störfälle auftraten. Wegen solcher Ursachen war es vorgekommen, dass in den
einzelnen Jahren der Gesamtbetrag, der zur Verteilung als Jahresendprämie im gesamten Betrieb zur Verfügung stand, nicht bei
100 Prozent der Gesamtsumme der Bruttomonatsverdienste lag, sondern durchaus zwischen 85 bis 95 Prozent schwankte. Aus den
Aussagen des Zeugen K... und des Klägers folgt des Weiteren, dass die konkrete Höhe der an die einzelnen Mitarbeiter gezahlten
Jahresendprämie differierte, weil einerseits die Arbeitsaufgaben unterschiedlich waren und andererseits auch individuelle
Ausschluss- oder Minderungsgründe, wie schuldhafte Begehung grober Pflichtverletzungen oder längere Krankheitszeiten, maßgebend
waren. Eine einheitliche und an die Beschäftigten in gleicher Höhe gezahlte Prämie ist vor diesem Hintergrund nicht plausibel.
Glaubhaft gemacht ist unter Würdigung der Zeugenaussagen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht Dresden
am 1. November 2010 im Verfahren S 37 RS 137/09 damit allenfalls, dass regelmäßig im Betrieb Jahresendprämien gezahlt wurden, obwohl auch diesbezüglich noch Zweifel verbleiben.
Denn im Ergebnis der Gesamtwürdigung aller Zeugenaussagen verbleiben Zweifel an der behaupteten jeweils jährlichen, also durchgängig
die Zeiträume aller vom Kläger geltenden gemachten Beschäftigungsjahre (1974 bis 1990) betreffenden, Zahlung deshalb, weil
der Zeuge K... gerade nicht sicher angeben konnte, ob in jedem Jahr der Plan dergestalt erfüllt wurde, dass die Jahresendprämien
in jedem Jahr gezahlt wurden.
Ob die rechtlichen Voraussetzungen für den Bezug einer Jahresendprämie durch den Kläger in den geltend gemachten Jahren vorgelegen
hatten oder nicht, lässt sich weder nach den Erklärungen des Klägers selbst noch nach denen der Zeugen feststellen. Insoweit
fehlt es an einem Maßstab, an dem überhaupt der behauptete Bezug einer Jahresendprämie beurteilt werden könnte (vgl. dazu
auch zutreffend: LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. September 2012 - L 22 R 832/11 - JURIS-Dokument, RdNr. 61 ff.). Zu den betriebsbezogenen, in einem Betriebskollektivvertrag festgelegten Regelungen zu den
Bedingungen der Gewährung einer Jahresendprämie und den Berechnungsmethoden und individuellen Kennziffern zur Erreichung einer
Jahresendprämie konnten nach dem zuvor Ausgeführten weder der Kläger noch die Zeugen Angaben machen. Dies ist jedoch notwendig,
da der "Anspruch" auf Jahresendprämie nach § 117 Abs. 1 AGB-DDR unter anderem von der Erfüllung der vorgegebenen Leistungskriterien
in der festgelegten Mindesthöhe jeweils auch durch den einzelnen betroffenen Werktätigen selbst abhängig war. Dies verdeutlichen
auch sonstige rechtliche Regelungen unterhalb des AGB-DDR. So legten die "Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung
des Prämienfonds und des Kultur- und Sozialfonds für volkseigene Betriebe im Jahre 1972" vom 12. Januar 1972 (GBl.-DDR II
1972, Nr. 5, S. 49; nachfolgend Prämienfond-VO 1972) in der Fassung der "Zweiten Verordnung über die Planung, Bildung und
Verwendung des Prämienfonds und des Kultur- und Sozialfonds für volkseigene Betriebe" vom 21. Mai 1973 (GBl.-DDR I 1973, Nr.
30, S. 293; nachfolgend 2. Prämienfond-VO 1973), mit der die Weitergeltung der Prämienfond-VO 1972 angeordnet wurde, sowie
die "Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds für volkseigene Betriebe" vom 9. September 1982
(GBl.-DDR I 1982, Nr. 34, S. 595 - Prämienfond-VO 1982) fest, wie die Jahresendprämie wirksamer zur Erfüllung und Übererfüllung
der betrieblichen Leistungsziele beitragen konnte (§ 7 Prämienfond-VO 1972, § 9 Prämienfond-VO 1982). Danach waren den Arbeitskollektiven
und einzelnen Werktätigen Leistungskennziffern vorzugeben, die vom Plan abgeleitet und beeinflussbar waren und die mit den
Schwerpunkten des sozialistischen Wettbewerbs übereinstimmten und über das Haushaltsbuch oder durch andere bewährte Methoden
zu kontrollieren und abzurechnen waren (§ 7 Abs. 1 Prämienfond-VO 1972, § 9 Abs. 3 Prämienfond-VO 1982). Die durchschnittliche
Jahresendprämie je Beschäftigten war in der Regel in der gleichen Höhe wie im Vorjahr festzulegen, wenn der Betrieb mit der
Erfüllung und Übererfüllung seiner Leistungsziele die erforderlichen Prämienmittel erarbeitet hatte; für den Betrieb war dieser
Durchschnittsbetrag grundsätzlich beizubehalten (§ 9 Abs. 2 Prämienfond-VO 1982). Hervorzuheben ist dabei, dass der Werktätige
und sein Kollektiv die ihnen vorgegebenen Leistungskriterien jeweils erfüllt haben mussten (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Prämienfond-VO
1972), die Leistungskriterien kontrollfähig und abrechenbar zu gestalten waren (§ 6 Abs. 1 Satz 2 der "Ersten Durchführungsbestimmung
zur Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds und des Kultur- und Sozialfonds für volkseigene Betriebe
im Jahre 1972" vom 24. Mai 1972 [GBl.- DDR II 1972, Nr. 34, S. 379; nachfolgend: 1. DB zur Prämienfond-VO 1972]) und bei der
Differenzierung der Höhe der Jahresendprämie von den unterschiedlichen Leistungsanforderungen an die Abteilungen und Bereiche
im betrieblichen Reproduktionsprozess auszugehen war (§ 6 Abs. 3 Spiegelstrich 1 der 1. DB zur Prämienfond-VO 1972). Außerdem
war geregelt, dass die Jahresendprämien für Arbeitskollektive und einzelne Werktätige nach der Leistung unter besonderer Berücksichtigung
der Schichtarbeit zu differenzieren waren (§ 7 Abs. 2 Satz 2 Prämienfond-VO 1972, § 6 Abs. 3 Spiegelstrich 2 der 1. DB zur
Prämienfond-VO 1972, § 9 Abs. 3 Satz 1 Prämienfond-VO 1982), wobei hinsichtlich der Kriterien für die Zulässigkeit der Erhöhung
der durchschnittlichen Jahresendprämie im Betrieb konkrete Festlegungen nach Maßgabe des § 6 der "Ersten Durchführungsbestimmung
zur Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds für volkseigene Betriebe" vom 9. September 1982 (GBl.-DDR
I 1982, Nr. 34 S. 598; nachfolgend 1. DB zur Prämienfond-VO 1982) in der Fassung der "Zweiten Durchführungsbestimmung zur
Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds für volkseigene Betriebe" vom 3. Februar 1986 (GBl.-DDR
I 1986, Nr. 6 S. 50; nachfolgend: 2. DB zur Prämienfond-VO 1982) zu treffen waren. Danach spielten z. B. der Anteil der Facharbeiter
sowie der Hoch- und Fachschulkader in den Betrieben und dessen "wesentliche Erhöhung" sowie die "Anerkennung langjähriger
Betriebszugehörigkeit" eine Rolle (§ 6 Abs. 2 Satz 2 der 1. DB zur Prämienfond-VO 1982). Die konkreten Festlegungen erfolgten
in betrieblichen Vereinbarungen (§ 6 Abs. 3 der 1. DB zur Prämienfond-VO 1982). Die endgültige Festlegung der Mittel zur Jahresendprämierung
für die einzelnen Bereiche und Produktionsabschnitte einschließlich ihrer Leiter erfolgte nach Vorliegen der Bilanz- und Ergebnisrechnung
durch die Direktoren der Betriebe mit Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitungen, die entsprechend der
im Betriebskollektivvertrag getroffenen Vereinbarung abhängig vom tatsächlich erwirtschafteten Prämienfonds durch den Betrieb
und von der Erfüllung der den Bereichen und Produktionsabschnitten vorgegebenen Bedingungen abhängig war (§ 8 Abs. 1 Prämienfond-VO
1972, § 6 Abs. 5 der 1. DB zur Prämienfond-VO 1982).
Welche konkrete Höhe der nach den individuellen Leistungskennziffern möglicherweise festgesetzten Jahresendprämien an den
Kläger geflossen sind, ist zudem weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht worden. Die Zeugen selbst konnten nur ungefähre
Angaben tätigen, die zudem schwankten. Der Zeuge F... berichtete von einer Schwankung zwischen 85 bis 100 Prozent der Gesamtsumme
des Bruttomonatsverdienstes. Der Zeuge K... erwähnte Prämienzahlungen ebenfalls zwischen 85 und 100 Prozent, konnte sich aber
nicht erinnern, auf was sich diese Prozentzahlen beziehen. Der Kläger selbst gab im Rahmen seiner Zeugenaussage in der mündlichen
Verhandlung vor dem Sozialgericht Dresden am 1. November 2010 im Verfahren S 37 RS 137/09 an, 90 bis 100 Prozent seien als Jahresendprämie, bezogen auf den Bruttomonatsverdienst, gezahlt worden, wobei es möglicherweise
auch Abweichungen nach unten gegeben habe. Weitergehende oder konkrete Angaben konnten die Zeugen im Übrigen ohnehin nicht
tätigen, was in Anbetracht des erheblichen Zeitablaufs auch nicht weiter verwunderlich ist. Auch werden durch die Aussagen
lediglich allgemeine Hinweise zu einem allgemeinen Vorgang gegeben, die keinerlei Rückschluss auf die konkrete Höhe der in
den einzelnen Jahren gewährten Jahresendprämien gerade an den Kläger geben. Berücksichtigt man diesen Aspekt in Kombination
mit dem weiteren, dass nach den Angaben der Zeugen die konkrete Höhe der Jahresendprämien jährlichen, nicht kalkulierbaren
Schwankungen unterlag, läuft die vom Kläger begehrte zusätzliche Feststellung von Arbeitsentgelt in Höhe von 85 Prozent des
in den jeweils für das Vorjahr gezahlten Prämien zu fünf Sechsteln im Ergebnis nicht auf eine Berechenbarkeit, sondern auf
eine nicht belegbare Vermutung hinaus.
Die Kriterien, nach denen der Beweis oder eine hinreichende Glaubhaftmachung erfolgt, sind demnach nicht erfüllt. Die bloße
Darstellung eines allgemeinen Ablaufs und einer allgemeinen Verfahrensweise wie auch der Hinweis, dass in anderen Fällen möglicherweise
Jahresendprämien berücksichtigt worden sind - etwa weil dort anderweitige Unterlagen vorgelegt werden konnten -, genügen nicht,
den Nachweis oder die Glaubhaftmachung auch für die Zahlung einer bestimmten Summe von Jahresendprämien konkret an den Kläger
zu erbringen. Denn hierfür wäre - wie ausgeführt - erforderlich, dass in jedem einzelnen Jahr des vom Kläger geltend gemachten
Zeitraumes eine entsprechende Jahresendprämie nachgewiesen worden wäre, und zwar nicht nur hinsichtlich des Zeitraumes, sondern
auch hinsichtlich der Erfüllung der individuellen Leistungskennziffern und der tatsächlichen Höhe.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§
183,
193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach §
160 Abs.
2 SGG liegen nicht vor.