LSG Chemnitz, Beschluss vom 08.02.2008 - 6 B 466/07
Vergütung des Rechtsanwalts im sozialgerichtlichen Verfahren bei Entscheidung ohne jegliche mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid
Bei Verfahren, die ohne jegliche mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid enden, bildet die Mittelgebühr nach Nr. 3106
VV RVG die Obergrenze. Es kommt die Mindestgebühr nach Nr. 3106 VV RVG in Betracht, wenn auf die Ankündigung des Gerichts, durch Gerichtsbescheid entscheiden zu wollen, überhaupt nicht reagiert
wird. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: RVG § 2 Abs. 2 S. 1 Anl. 1 Nr. 3106
Vorinstanzen: SG Leipzig 22.08.2007 S 12 RJ 538/04