Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Chemnitz, Beschluss vom 25.01.2010 - 7 AS 487/09
Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren; Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung; Entscheidung über bislang ungeklärte Rechts- und Tatfragen; Streit um die Rechtmäßigkeit von Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden wegen eines Geldzuflusses aus einer Erbschaft
Art. 3 Abs. 1 GG gebietet in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Verfassungsrechtlich ist es danach zwar nicht zu beanstanden, wenn die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig gemacht wird, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Zudem dürfen schwierige, bislang ungeklärte Rechts- und Tatfragen nicht im PKH-Verfahren entschieden werden, sondern müssen auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung zugeführt werden können (hier: Bewilligung von PKH bei einem Streit um die Rechtmäßigkeit von Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden wegen eines Geldzuflusses aus einer Erbschaft). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
GG Art. 3 Abs. 1
,
SGB II § 11 Abs. 1 S. 1
,
SGB II § 12 Abs. 1
,
SGB II § 9 Abs. 1
,
SGB II § 9 Abs. 2 S. 1
,
SGG § 73a Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG Dresden 24.06.2009 S 38 AS 3390/08
Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 24. Juni 2009 aufgehoben, den Antragstellern für die verbundenen Verfahren beim Sozialgericht Dresden mit dem Aktenzeichen S 38 AS 3390/08 ab Antragstellung Prozesskostenhilfe bewilligt und ihnen Rechtsanwalt X, ..., ..., beigeordnet.
Derzeit sind weder Raten zu zahlen noch Zahlungen aus dem Vermögen zu leisten.

Entscheidungstext anzeigen: