LSG Chemnitz, Urteil vom 02.03.2007 - 7 R 44/05
Beitragstragung für eine Rente aus der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung
§
229 Abs.
1 S. 1 Nr.
5 SGB V ist zumindest für die Zeit ab dem 01.01.2004 in verfassungskonformer Auslegung dahingehend zu interpretieren, dass hiervon
nur die mit Wirkung ab dem 01.07.2002 neu eingeführten Renten aus der kapitalgedeckten hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung
erfasst werden, nicht hingegen Renten aus der im Umlageverfahren finanzierten hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung;
diese sind als Renten der allgemeinen Rentenversicherung bzw. als Renten aus der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten
i.S.d. §
228 Abs.
1 SGB V anzusehen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Saarbrücken 23.05.2005 S 14 RJ 469/04