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LSG Chemnitz, Urteil vom 30.05.2012 - 1 KA 13/11
Vergütung vertragsärztlicher Leistungen; Rechtmäßigkeit eines Verordnungskostenregresses auf der Grundlage von Richtgrößen; Darlegungs- und Beweislast
1. Eine Vereinbarung über eine individuelle Richtgröße gemäß § 106 Abs. 5d SGB V kann in einem Wirtschaftlichkeitsprüfungsverfahren nur vor der Festsetzung eines Regresses geschlossen werden. Daher kann eine individuelle Richtgrößenvereinbarung mit dem Beschwerdeausschuss nur dann geschlossen werden, wenn der Prüfungsausschuss keinen Regress festgesetzt hat. Hat der Prüfungsausschuss dagegen bereits einen Regress festgesetzt, kommt der Abschluss einer individuellen Richtgrößenvereinbarung nur dann in Betracht, wenn der regressfestsetzende Bescheid des Prüfungsausschusses aufgehoben worden ist.
2. § 106 Abs. 5d SGB V vermittelt dem Vertragsarzt keinen Anspruch auf Abschluss einer individuellen Richtgrößenvereinbarung, sondern lediglich ein Recht auf Verhandlung über eine solche Vereinbarung. Dieses Recht muss der Vertragsarzt vor der Festsetzung eines Regresses geltend machen. Die Prüfgremien müssen nicht von sich aus dem Vertragsarzt den Abschluss einer individuellen Richtgrößenvereinbarung anbieten.
3. Auch bei der Richtgrößenprüfung trägt der Vertragsarzt die Darlegungs- und Beweislast für den Mehraufwand, der durch Praxisbesonderheiten begründet ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB V § 106 Abs. 2 S. 1 Nr. 1
,
SGB V § 106 Abs. 5a
,
SGB V § 106 Abs. 5d S. 1
,
SGB V § 84 Abs. 6
Vorinstanzen: SG Dresden 02.02.2011 S 11 KA 469/08
I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 2. Februar 2011 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
III. Die Revision wird zugelassen.
IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 36.930,90 € festgesetzt.

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