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LSG Chemnitz, Urteil vom 06.12.2012 - 1 KR 189/10
Übernahme der Kosten für eine Brems- und Schiebehilfe für einen übergewichtigen Rollstuhlfahrer als Hilfsmittel in der gesetzlichen Krankenversicherung
1. Für Dritte ist das Schieben eines Rollstuhls jedenfalls bei einem Gesamtgewicht von zu Schiebendem und Rollstuhl von 160 kg nur unter Zuhilfenahme einer Brems-und Schiebehilfe zumutbar. 2. Zur Frage, auf wessen körperliche Leistungsfähigkeit abzustellen ist, wenn die zu schiebende Person über ein durchschnittliches Körpergewicht verfügt.
1. Für Dritte ist das Schieben eines Rollstuhls jedenfalls bei einem Gesamtgewicht von zu Schiebendem und Rollstuhl von 160 kg nur unter Zuhilfenahme einer Brems- und Schiebehilfe zumutbar.
2. Zur Frage, auf wessen körperliche Leistungsfähigkeit abzustellen ist, wenn die zu schiebende Person über ein durchschnittliches Körpergewicht verfügt.
3. Ein Rollstuhlfahrer kann sich außerhalb der Pflegeeinrichtung (Heimsphäre), aber innerhalb des Nahbereichs aussuchen, mit welcher Person er sein Grundbedürfnis nach Erschließung eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraumes verwirklichen will. In Fällen, in denen die Notwendigkeit der Versorgung mit einer Brems- und Schiebehilfe streitig ist und in denen die im Rollstuhl fortzubewegende Person über ein normales Körpergewicht verfügt, müsste ansonsten auf die körperliche Leistungsfähigkeit der schiebenden Person(en) abgestellt werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB XI § 40 Abs. 1 S. 1
,
SGB V § 27 Abs. 1 S. 1
,
SGB V § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 3
,
SGB V § 33 Abs. 1 S. 1
,
SGB V § 34 Abs. 4
Vorinstanzen: SG Chemnitz - AZ: S 7 KR 15/09 - 06.09.2010
I. Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 6. September 2010 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers für das Berufungsverfahren zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: