LSG Chemnitz, Urteil vom 23.02.2005 - 1 KR 38/02
Sozialversicherungspflicht eines ehrenamtlichen Bürgermeisters einer verbandsangehörigen Gemeinde
Die Gesamttätigkeit eines ehrenamtlichen Bürgermeisters wird durch zur Sozialversicherungspflicht führende Verwaltungsaufgaben
geprägt, wenn die kommunalverfassungsrechtliche und durch untergesetzliche Normen näher geregelte Zuweisung von Verwaltungsaufgaben
qualitativ nicht bloß völlig unbedeutende Bereiche erfasst. Dabei ist ein quantitatives oder qualitatives Überwiegen der Verwaltungsaufgaben
gegenüber sozialversicherungsfreien Repräsentationsaufgaben nicht erforderlich. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: AFG § 168 Abs. 1 S. 1
,
GemO SN § 51 §§ 51ff
,
KomZG SN § 7 §§ 7ff
,
SGB X § 12 Abs. 2 S. 2
,
,
Vorinstanzen: SG Chemnitz 17.04.2002 S 13 KR 265/99