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LSG Chemnitz, Beschluss vom 03.06.2010 - 1 KR 94/10
Klagebefugnis niedergelassener Vertragsärzte gegen Bestimmungsbescheide nach § 116b Abs. 2 SGB V: keine Zuständigkeit der Fachkammern und Fachsenate für Vertragsarztrecht
1. Befinden sich Vertragsärzte im regionalen Einzugsbereich eines nach § 116b Abs. 2 SGB V zur ambulanten Leistungserbringung bestimmten Krankenhaus und bieten sie dieselben Leistungen an, so können sie den Bestimmungsbescheid im Wege einer defensiven Konkurrentenklage anfechten.
2. Streitverfahren über die Bestimmung von Krankenhäusern zur ambulanten Behandlung nach § 116b Abs. 2 SGB V können nicht nach der die Entscheidung treffenden Stelle den Streitverfahren des Vertragsarztrechts zugeordnet werden. Denn die für die Bestimmung zuständige Krankenhausplanungsbehörde ist weder ein gemeinsames Gremium von Ärzten und Krankenkassen noch ist sie an die Stelle eines solchen Kooperationsgremiums getreten. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB V § 116b
,
SGB V § 70 Abs. 1
,
SGB X § 31
,
SGG § 10 Abs. 2
,
SGG § 31 Abs. 2
,
SGG § 54 Abs. 1 S. 2
Vorinstanzen: SG Dresden 29.09.2009 S 11 KA 114/09 ER
I. Die Beschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen zu 1 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 29. September 2009 werden zurückgewiesen.
II. Antragsgegner und Beigeladene zu 1 tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten der übrigen Beigeladenen sind nicht zu erstatten.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: