Tatbestand:
Die Beteiligten streiten, ob der Kläger zu 1) am 03.12.2004 einen Arbeitsunfall erlitten hat.
Der 1969 geborene Kläger zu 1) befuhr am 03.12.2004 gegen 7.50 Uhr als Beifahrer mit der mit ihm gut befreundeten C. N. die
Bundesstraße von M. in Richtung S., als das Fahrzeug bei einem Überholvorgang ins Schleudern geriet, von der Straße abkam,
gegen zwei Bäume stieß und schließlich auf der Seite liegenblieb. Die Fahrzeugführerin und der Beifahrer wurden im Fahrzeug
eingeklemmt und mussten von der Feuerwehr befreit werden.
Der Kläger zu 1) wurde in die Universitätsklinik L. eingeliefert. Er erlitt bei dem Unfall ein Polytrauma u. a. mit einer
Fraktur des 12. Brustwirbelkörpers, Querfortsatzfraktur des Lendenwirbelkörpers 1/2 links, Vorderkantenabsprengung der Brustwirbelkörper
7 bis 9, eine Rippenfraktur, eine Sprunggelenksfraktur rechts sowie eine Thoraxkontusion. Er befand sich im Anschluss an den
Aufenthalt in der Universitätsklinik L. vom 22.12.2004 bis 09.03.2005 zu einer stationären Behandlung in der Klinik B. K ...
C. N. war seit 01.11.2004 beim Unternehmen D. U., K.- und K.transporte, als Kurierfahrerin beschäftigt. D. U. ist die Schwägerin
des Klägers zu 1). Ihr Mann, M. U., ist der Bruder des Klägers zu 1). Der Kläger zu 1) war bis 15.01.2004 selbst Inhaber des
Unternehmens, welches dann seine Schwägerin D. U. übernahm. Über das Vermögen des Klägers zu 1) wurde am 11.09.2006 das Insolvenzverfahren
eröffnet. Der Kläger war zum Zeitpunkt des Unfalls arbeitslos.
Die Schicht von C. N. begann gegen 0.00 Uhr. Sie musste zunächst den Transporter, der dem Kläger zu 1) gehörte und auf ihn
zugelassen war, entladen, die Ladung sortieren und neu einladen. Dann fuhr sie ihre Tour, bei der hauptsächlich Zeitungen
an verschiedene Orte ausgefahren wurden. Die Tour endete gegen 8.00 Uhr. Sie hatte den Kläger zu 1) gefragt, ob er mitfahren
würde, was dieser zugesagt hatte.
Die Klägerin zu 2) ist die Kraftfahrzeugversicherung des Klägers zu 1) für den am Unfall beteiligten Transporter.
Die Beklagte erlangte durch eine Mitteilung der Krankenkasse des Klägers zu 1) vom 11.07.2006 Kenntnis von dem Unfall. Die
Krankenkasse ging davon aus, dass es sich um einen Arbeitsunfall handle. Der Kläger zu 1) sei zwar nicht beim Unternehmen
D. U. angestellt, er habe aber C. N. schon häufiger beim Verladen schwerer Kisten geholfen. Daher sei der Kläger zu 1) über
§
2 Abs.
2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB VII) in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert.
Aus der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte geht hervor, dass zunächst aufgrund der Umstände am Unfallort und der Angaben
der dort anwesenden Zeugen davon ausgegangen wurde, dass der Kläger zu 1) den Transporter lenkte. Später ermittelte die Polizei
C. N. als Fahrerin, insbesondere weil diese angab, selbst gefahren zu sein. Der Kläger zu 1) war im Zeitpunkt des Unfalls
nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis, da ihm der Führerschein ab 23.02.2004 entzogen worden war. Eine endgültige Klärung, wer
der Fahrer zum Unfallzeitpunkt war, konnte nicht herbeigeführt werden.
In der polizeilichen Vernehmung am 11.03.2005 gab C. N. an, der Kläger zu 1) sei gegen 4.00 Uhr zugestiegen, weil er ihr,
wie schon öfter, beim Be- und Entladen helfen wollte. Dies habe er nicht nur aus Höflichkeit, sondern im Auftrag des Unternehmens
und zu dessen Wohl getan. Der Kläger zu 1) sagte in der polizeilichen Vernehmung am 16.03.2005 aus, er sei mit C. N. an diesem
Tag mitgefahren, weil sie ihn gefragt habe, ob er ihr bei den schweren Kisten helfen könne. Dies habe er schon öfter gemacht.
Er kenne Frau N. seit über 15 Jahren und habe ihr auch den Job beim Kurierdienst verschafft, weil sie gute Freunde seien.
D. U. gab in einem Schreiben an die Beklagte an, der Kläger zu 1) sei am Unfalltag ohne ihr Wissen mit C. N. mitgefahren.
Ihre Angestellten dürften keine Aufträge erteilen. Der Kläger zu 1) habe keine Tätigkeit für das Unternehmen ausgeübt. Sie
habe für die Tätigkeit nur C. N. eingeteilt.
Der Kläger zu 1) lies sich in einem Fragebogen gegenüber der Beklagten am 11.11.2006 dahin ein, er sei aus freien Stücken
mitgefahren, um es sich mal anzuschauen und weil er arbeitslos gewesen sei.
Mit an den Kläger zu 1) gerichtetem Bescheid vom 05.01.2007 lehnte die Beklagte Leistungen gegenüber dem Kläger zu 1) ab und
erkannte das Ereignis vom 03.12.2004 nicht als Arbeitsunfall an. Der Kläger zu 1) sei mit C. N. mitgefahren, um ihr als langjähriger
Freundin zu helfen und sich ihre Tätigkeit anzuschauen. Seine subjektive, im Vordergrund stehende Handlungstendenz habe darin
gelegen, mit C. N. mitzufahren und ihr persönlich zu helfen, nicht jedoch dem Unternehmen D. U ... Damit habe die Tätigkeit
am 03.12.2004 überwiegend dem eigenen Interesse gedient und nicht dem des Unternehmens D. U ...
Mit Schreiben vom 09.03.2007 beantragte die Klägerin zu 2), das Unfallereignis vom 03.12.2004 als Arbeitsunfall anzuerkennen.
Die Handlung des Klägers zu 1) habe in erster Linie dem Unternehmen D. U. gedient. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 26.03.2007
auch gegenüber der Klägerin zu 2) eine Anerkennung des Unfallereignisses vom 03.12.2004 als Arbeitsunfall ab. Die Beklagte
zog mit Widerspruchsbescheid vom 09.08.2007 die Klägerin zu 2) zu dem Verfahren hinzu und wies den Widerspruch der Kläger
zurück.
Ihr Begehren haben der Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) mit der am 07.09.2007 zum Sozialgericht Chemnitz (SG) erhobenen Klage weiter verfolgt. Aus Sicht der Kläger sei die Tätigkeit des Klägers zu 1) im mutmaßlichen Einvernehmen mit
dem Unternehmen erfolgt. Es habe sich um eine Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert gehandelt.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 10.09.2009 abgewiesen. Die Klägerin zu 2) habe ein Rechtsschutzbedürfnis an der Feststellung,
dass ein Arbeitsunfall vorgelegen hat, da sie mit dem Widerspruchsbescheid vom 09.08.2007 gemäß § 12 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zum Verfahren hinzugezogen worden und ihr gegenüber mit Bescheid vom 26.03.2007 die Ablehnung der Anerkennung des Unfalls
vom 03.12.2004 als Arbeitsunfall bekanntgegeben worden sei. Der Kläger zu 1) sei nicht im Unternehmen D. U. angestellt gewesen,
weil ein Versicherungsschutz gemäß §
2 Abs.
1 Nr.
1 SGB VII ausscheide. Voraussetzung für den Versicherungsschutz nach §
2 Abs.
2 Satz 1
SGB VII sei u. a. eine mehr oder weniger vorübergehende ernsthafte, wesentlich dem Unternehmen zu dienen bestimmte Tätigkeit von
wirtschaftlichem Wert und eine Tätigkeit "wie ein Beschäftigter" und nicht in anderer Eigenschaft bzw. Funktion. Die Tätigkeit
müsse dem unterstützten Unternehmen rechtlich wesentlich zu dienen bestimmt sein (Handlungstendenz). Ausreichend sei dabei,
wenn es für den Handelnden wesentlich war, dem unterstützten Unternehmen zu dienen. Um Versicherungsschutz nach §
2 Abs.
2 Satz 1
SGB VII zu erlangen, müsse die Handlungstendenz fremdwirtschaftlich auf die Belange des als unterstützt geltend gemachten Unternehmens
gerichtet sein. Der Versicherungsschutz nach §
2 Abs.
2 Satz 1
SGB VII sei darüber hinaus ausgeschlossen, wenn die zum Unternehmen führende Tätigkeit allein durch das Bekanntschaftsverhältnis
zwischen den beteiligten Personen geprägt sei. Bei Gefälligkeitsleistungen, die ihr gesamtes Gepräge durch das Bekanntschafts-
bzw. Freundschaftsverhältnis zwischen den beteiligten Personen erhalten, bestehe kein Versicherungsschutz. Ebenso wie bei
Tätigkeiten unter Verwandten komme es dabei insbesondere darauf an, wie eng das Verhältnis unter den guten Bekannten, Nachbarn
und Freunden sei und wie dieses Verhältnis laufend praktiziert werde. Ausgehend von diesen Grundsätzen sei das SG nach der durchgeführten Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung davon überzeugt, dass die Handlungstendenz des Klägers
zu 1) darauf gerichtet gewesen sei, seiner langjährigen Freundin C. N. beim Aus- und Einladen der schweren Zeitungspakete
zu helfen, um ihr einen Gefallen zu tun, nicht jedoch, um dem Unternehmen D. U. fremdwirtschaftlich zu dienen. Der Kläger
zu 1) habe in der mündlichen Verhandlung auf Befragen sehr eindeutig geantwortet, dass er C. N. geholfen habe, weil sie sich
gegenseitig immer wieder geholfen hätten. Er kenne sie seit vielen Jahren und sie habe ihm auch ab und zu geholfen, z. B.
beim Ausfüllen von Formularen. Es sei einfach darum gegangen, ihr einen Gefallen zu tun. Er sei mit C. N freundschaftlich
verbunden. Sie hätten auch einen Garten zusammen gehabt. Insbesondere die klare Aussage des Klägers zu 1) habe das SG zu der Überzeugung geführt, dass der Kläger zu 1) C. N. einen Gefallen tun wollte, ihr wegen der langjährigen Freundschaft
geholfen hat und deshalb am Unfalltag im Transporter mitgefahren ist. Dabei spiele der Umstand der langjährigen und engen
Freundschaft eine tragende Rolle bei der Frage, ob das Mitfahren und Helfen noch im Rahmen einer Gefälligkeitshandlung unter
guten Freunden liege. Der Kläger zu 1) und C. N. hätten sich häufig getroffen und hätten sogar einen gemeinsamen Garten. Sie
hätten sich in verschiedenen Situationen gegenseitig Hilfestellungen gegeben. Die Dauer der Fahrt im Transporter am Unfalltag
von ca. 4.00 Uhr bis ca. 8.00 Uhr sei auch nicht als besonders lang zu beurteilen. Damit liege die Handlungstendenz des Klägers
zu 1) im Bereich der eigenen Belange und nicht derjenigen des Unternehmens D. U., zu dem er rein objektiv eine wirtschaftliche
Unterstützungshandlung geleistet habe. Nach den Angaben des Klägers zu 1) sei er schon "etwa zweimal" vor dem Unfall mit C.
N. mitgefahren. Dieser Umstand spreche aber nicht gegen die Annahme einer Gefälligkeitshandlung, da es sich nicht um eine
derart häufige und regelmäßige Verrichtung gehandelt habe, dass man von fremdwirtschaftlichen Zwecken ausgehen müsse. Die
Angaben der Zeugin C. N. hätten das SG nicht von einer "Wie-Beschäftigung" des Klägers zu 1) im Unfallzeitpunkt überzeugen können. Nach ihrer Aussage sei der Kläger
zu 1) zwar schon häufiger als zweimal bei ihren Touren mitgefahren, nämlich ca. ein- bis zweimal die Woche. Allerdings relativiere
sich die Aussage, wenn man berücksichtige, dass C. N. erst am 01.11.2004 ihr Beschäftigungsverhältnis im Unternehmen D. U.
begonnen hat und der Unfall am 03.12.2004 geschah. Die Zeugin habe angegeben, der Kläger zu 1) sei mit ihr mitgefahren, weil
sie ihn gefragt habe. Da er mit ihrem Mann gut bekannt sei und auch mit ihr eine enge Freundschaft bestünde, habe er das getan.
Sie sei davon ausgegangen, dass er nicht nur aus Freundschaft mitgefahren, sondern weil die gesamte Familie U. einen Familienbetrieb
habe und dort jeder irgendeine Tätigkeit ausübe. Sie sei davon ausgegangen, dass sowohl D. U. als auch M. U. Kenntnis davon
hatten, dass der Kläger zu 1) bei den Touren mitfährt. Nach der Aussage der Zeugin N. käme zwar eine Beschäftigung im Sinne
des §
2 Abs.
2 Satz 1
SGB VII in Betracht. Allerdings könne die Zeugin zur Handlungstendenz des Klägers zu 1) nur Mutmaßungen anstellen. Letztlich sei
die Aussage des Klägers zu 1) zur beabsichtigten Zielrichtung seiner Verrichtung für das Gericht überzeugender gewesen als
die Vermutungen dazu, die die Zeugin N. angestellt habe. Schließlich hätten auch die Zeugen D. U. und M. U. bestätigt, dass
sie keine Kenntnis von der Verrichtung des Klägers zu 1) an diesem Tag hatten. Auch dazu, dass der Kläger zu 1) schon vorher
mit der Zeugin N. bei Touren mitgefahren sei, konnten die Zeugen D. U. und M. U. keine Angaben machen. Es stehe zur Überzeugung
des SG fest, dass der Kläger zu 1) allein wegen des engen freundschaftlichen Verhältnisses zur Zeugin N. am 03.12.2004 im Transporter
mitgefahren sei. Er habe ihr einen Gefallen tun wollen. Die Freundschaft zwischen ihnen sei nach beider Angaben eine enge
gewesen. Die vom Kläger zu 1) getätigte Hilfeleistung sei daher nach Würdigung der Gesamtumstände entscheidend durch das Freundschaftsverhältnis
geprägt gewesen und nicht wesentlich dazu bestimmt gewesen, dem Unternehmen D. U. zu dienen. Gegenseitige Hilfeleistungen
seien zwischen dem Kläger zu 1) und der Zeugin üblich und selbstverständlich gewesen.
Gegen das dem Prozessbevollmächtigten der Kläger am 24.09.2009 zugestellte Urteil hat dieser am 08.10.2009 beim SG Berufung eingelegt, die am 19.10.2009 beim Sächsischen Landessozialgericht eingegangen ist. Es habe sich zum Unfallzeitpunkt
um eine fremdnützige Tätigkeit gehandelt. Die Zeugin N. sei auf dem Betriebsweg gewesen. Der Kläger zu 1) sei mit der Zeugin
N. gut bekannt, er habe mit ihr zusammen einen Garten. Die Handlungstendenz sei zum Unfallzeitpunkt darauf gerichtet gewesen,
der Zeugin N. zu helfen und zwar beim Be- und Entladen. Eine derartige Tätigkeit sei für Arbeitnehmer typisch. Ziel der Unterstützung
sei gewesen, es der Zeugin N. zu ermöglichen, die Tour fristgerecht zu beenden. Der Zeuge M. U. habe ausdrücklich bestätigt,
dass die Zeugin N. eingearbeitet wurde. Eingearbeitet bedeutet, dass jemand mit der Zeugin mitfahre und sie unterstütze. Der
Kläger zu 1) habe zum Unfallzeitpunkt keine eigenwirtschaftliche Handlungstendenz gehabt. Er habe mit ihr mehrere Stunden
systematisch mitgearbeitet. Dies sei arbeitnehmerähnlich. Die Kläger stützen sich auf das Urteil des Bayerischen LSG vom 17.01.2006
- L 3 U 57/05 -, Breithaupt 2006, S. 285.
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers zu 1) beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 10.09.2009 und den Bescheid
der Beklagten vom 05.01.2007 und den Widerspruchsbescheid vom 09.08.2007 aufzuheben und festzustellen, dass es sich bei dem
Unfallereignis vom 03.12.2004 um einen Arbeitsunfall handelt.
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers zu 2) beantragt (sinngemäß), das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 10.09.2009
sowie den Bescheid vom 26.03.2007 und den Widerspruchsbescheid vom 09.08.2007 aufzuheben und festzustellen, dass es sich bei
dem Unfallereignis vom 03.12.2004 um einen Arbeitsunfall handelt.
Der Beklagtenvertreter beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie erachtet das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
Der Einzelrichterin des Senats liegen die Verfahrensakten beider Instanzen sowie die Verwaltungsakte der Beklagten vor. Ihr
Inhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin gemäß §
155 Abs.
4 i. V. m. Abs.
3 Sozialgerichtsgesetz -
SGG - entscheiden, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben.
Die zulässige Berufung der Kläger ist nicht begründet. Zu Recht hat das SG mit Urteil vom 10.09.2009 die Klage abgewiesen. Die Bescheide der Beklagten vom 05.01.2007, 26.03.2007 und der Widerspruchsbescheid
vom 09.08.2007 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger daher nicht in ihren Rechten.
Der Kläger zu 1) erlitt am 03.12.2004 keinen Arbeitsunfall. Gemäß §
8 Abs.
1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§
2,
3 oder 6
SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse,
die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.
1. Der Kläger zu 1) war zum Unfallzeitpunkt nicht als Beschäftigter versichert. Nach §
2 Abs.
1 SGB VII sind kraft Gesetzes Beschäftigte versichert. Nach §
7 Abs.
1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB IV) ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung
sind eine Tätigkeit nach Weisung und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
Der Kläger zu 1) stand zum Unfallzeitpunkt nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zum Unternehmen D. U ... Es existierte
kein Arbeitsverhältnis. Die Unternehmensinhaberin wusste nichts von der Tätigkeit. Der Kläger hat ausdrücklich betont, die
Tätigkeit nicht für das Unternehmen D.U. verrichtet zu haben, sondern um der Zeugin C. N. einen Gefallen zu tun.
2. Der Kläger zu 1) stand auch nicht gemäß §
2 Abs.
2 Satz 1
SGB VII unter Versicherungsschutz. Danach sind Personen versichert, die wie nach §
2 Abs.
1 Nr.
1 SGB VII Versicherte tätig werden.
§
2 Abs.
2 SGB VII will aus sozialpolitischen und rechtssystematischen Gründen den Versicherungsschutz auf Tätigkeiten erstrecken, die zwar
nicht sämtliche Merkmale eines Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnisses aufweisen, in ihrer Grundstruktur aber einer abhängigen
Beschäftigung ähneln, indem eine ernstliche, einem fremden Unternehmen dienende, dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des
Unternehmers entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert erbracht wird, die ihrer Art nach sonst von Personen verrichtet
werden könnte, die in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen (ständige Rechtsprechung: vgl. BSG, Urteil vom 05.07.2005
- B 2 U 22/04 R -, SozR 4-2700 § 2 Nr. 6). Sie muss unter solchen Umständen geleistet werden, dass sie einer Tätigkeit auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses
ähnlich ist (vgl. BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 25 m. w. N.). Nicht erforderlich ist, dass der Verletzte von dem Unternehmer persönlich
oder wirtschaftlich abhängig ist (vgl. BSG SozR 3-2200 § 539 Nrn. 15 und 16).
Von entscheidender Bedeutung ist die mit dem - objektiv arbeitnehmerähnlichen - Verhalten einhergehende Handlungstendenz (vgl.
BSG, Urteil vom 05.03.2002 - B 2 U 9/01 R -, SGb 2002, S. 441). Es wird damit nicht jede Tätigkeit, die einem fremden Unternehmen objektiv nützlich und ihrer Art nach sonst üblicherweise
dem allgemeinen Arbeitsmarkt zugänglich ist, beschäftigungsähnlich verrichtet. Verfolgt eine Person mit einem Verhalten, das
ansonsten einer Tätigkeit auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses ähnelt, in Wirklichkeit wesentlich allein eigene Angelegenheiten,
ist sie nicht mit fremdwirtschaftlicher Zweckbestimmung und somit nicht wie im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses tätig
(Bayerisches LSG, Urteil vom 11.12.2007 - L 3 U 299/06 -, zitiert nach JURIS, Rdnrn. 17 ff.).
Der Versicherungsschutz ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Verunfallte einem Verwandten oder Freund geholfen hat.
Ebenso wie ein Verwandtschafts- bzw. Freundschaftsverhältnis nicht von vornherein ein Beschäftigungsverhältnis ausschließt,
scheidet auch eine Tätigkeit wie ein Beschäftigter im Sinne des §
2 Abs.
2 Satz 1
SGB VII nicht allein deshalb aus, weil die Tätigkeit für einen Verwandten bzw. Freund verrichtet wird (BSG, Urteil vom 30.07.1987,
aaO., Rdnr. 15).
Bei Gefälligkeitsleistungen unter Verwandten und Freunden ist vielmehr darauf abzustellen, ob das Familienmitglied/der Freund
eine Gefälligkeit erweist, die durch die Stärke des Verwandtschafts- bzw. Freundschaftsverhältnisses ihr Gepräge erhält oder
ob es sich um eine ernstliche Tätigkeit handelt, die über das hinausgeht, was allgemein in Verwandtschafts- bzw. Freundschaftsbeziehungen
gefordert wird und normalerweise von abhängig Beschäftigten erbracht wird. Je enger eine Gemeinschaft ist, umso größer ist
der Rahmen, in dem bestimmte Verrichtungen hierdurch ihr Gepräge erhalten (BSG, SozR 2200, § 539, Nr. 49; Kruschinsky, in: Becker/Borchardt/Krasney/Kruschinsky, Gesetzliche Unfallversicherung (
SGB VII), Stand: 9/2010, Rdnrn. 854 ff.; Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, Stand: 9/2010, §
2, Ziff. 34.19; Riebel, in: Hauck/Nofts,
SGB VII, Stand: 5/2010, Rdnrn. 278 ff.).
Solange es sich nicht um einen aufgrund der konkreten sozialen Beziehung geradezu selbstverständlichen Hilfsdienst handelt
oder eine besonders enge Beziehung besteht, die ihrerseits Grundlage für das Motiv ist und andererseits der gesamten Verrichtung
das Gepräge gibt, besteht - wenn die Tätigkeit das Übliche überschreitet - auch beim arbeitnehmerähnlichen Tätigwerden aus
Gefälligkeit Versicherungsschutz (BSG, Urteil vom 26.04.1990 - HV-Info 17/1990, S. 1349; Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche
Unfallversicherung, Stand: 9/2010, §
2, Ziff. 34.22; Schwertfeger, in: Lauterbach, Unfallversicherung
SGB VII, Stand: 4/2010, §
2, Rdnrn. 680 ff.).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze stellt das Unfallereignis vom 03.12.2004, das sich auf dem Betriebsweg der Zeugin
C. N. ereignet hat, bezogen auf den Kläger zu 1) keinen versicherten Unfall dar.
a) Der Kläger zu 1) übte am Unfalltag zwar eine dem Unternehmen der Ehefrau seines Bruders dienende ernsthafte Tätigkeit aus,
die ihrer Art nach sonst von Personen verrichtet werden könnte, die in einem dem allgemeinen Arbeitsmarkt zuzurechnenden Beschäftigungsverhältnis
stehen. Es handelte sich auch um eine Arbeit von wirtschaftlichem Wert.
b) Der zum Unfallzeitpunkt arbeitslose Kläger zu 1) erwies C. N. am Unfalltag jedoch eine Gefälligkeit, die durch die Stärke
der zwischen ihnen bestehenden 15-jährigen Bekanntschaft und langjährigen engen Freundschaft, in der wechselseitige Hilfeleistungen
üblich und selbstverständlich waren, ihr Gepräge erhielt. Das steht zur Überzeugung der Einzelrichterin des Senats aufgrund
der stets gleichen Einlassung des Klägers zu 1) fest. In der mündlichen Verhandlung vor dem SG hat der Kläger zu 1) ausdrücklich ausgeführt: "Es ging einfach darum, ihr einen Gefallen zu tun, weil wir uns gegenseitig
immer mal geholfen haben Die Beziehung zu Frau N. bezeichne ich als enge freundschaftliche Beziehung."
Die stets gleichen diesbezüglichen Aussagen von C. N. bestätigen die Einlassung des Klägers zu 1). In der mündlichen Verhandlung
vor dem SG hat sie ausgesagt: "Es war und ist eine freundschaftliche Beziehung zu L. U. Wir haben uns in regelmäßigen Abständen getroffen.
Damals haben wir uns noch öfters gesehen als heute. Ich habe ihm bei privaten Sachen geholfen, z.B. Behörden oder Schriftverkehr."
Auch der Zeuge M. U. hat vor dem SG bestätigt, dass der Kläger zu 1) und C. N. "sehr gute Freunde" waren.
Zusammenfassend bestand zwischen dem Kläger zu 1) und C. N. eine viele Jahre währende enge Freundschaft, in der sich beide
regelmäßig in nicht unerheblichem Umfang wechselseitig Hilfe leisteten. Hierdurch erhielt die Tätigkeit am Unfalltag ihr Gepräge.
c) Die Handlungstendenz des Klägers zu 1) war dagegen nicht darauf gerichtet, dem Unternehmen D. U. fremdwirtschaftlich zu
dienen. Weder der Kläger zu 1) noch C. N. oder D. bzw. M. U. haben behauptet, dass der Kläger zu 1) für die Einarbeitung von
C. N. zuständig war, oder es ihm um Belange des Unternehmens ging. Er wollte einzig und allein seiner langjährigen engen Freundin
C. N. helfen.
d) Auch die Tatsache, dass C. N. bei ihrer Arbeit unter Zeitdruck stand und diesem zu zweit besser begegnet werden konnte
als allein, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Der Zeitdruck ist - wie sich aus der Einlassung des Klägers zu 1) und der
Aussage der Zeugin N. übereinstimmend ergibt - offensichtlich Element der Kurierfahrertätigkeit, dem die in diesem Beruf Beschäftigten
ausgesetzt sind.
e) Das Urteil des Bayerischen LSG vom 17.01.2006 rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Ein freundschaftliches Verhältnis bestand
unter den Verfahrensbeteiligten des dortigen Verfahrens gerade nicht.
f) Mit dem SG geht die Einzelrichterin des Senats ebenfalls davon aus, dass die Dauer der Fahrt des Klägers zu 1) im Transporter am Unfalltag
von 4.00 Uhr bis 8.00 Uhr unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG keine andere Wertung rechtfertigt (BSG, Urteil
vom 30.07.1987 - 2 RU 17/86 -, zitiert nach Juris, Rdnr. 15; BSG, Urteil vom 29.09.1992 - 2 RU 46/91 -, zitiert nach Juris; vgl. auch LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 16.09.2004 - L 35 U 158/03 -, zitiert nach Juris)
g) Auch die Aussage des Klägers zu 1) in der mündlichen Verhandlung vor dem SG, er habe ihr schon "etwa zweimal" vorher beim Ausliefern der Zeitungspakete geholfen, führt unter Berücksichtigung der Rechtsprechung
des BSG (BSG, Urteil vom 30.07.1987 - 2 RU 17/86 -, zitiert nach Juris, Rdnr. 15) nicht zu einem anderen Ergebnis. Derartige Hilfeleistungen liegen in Anbetracht der jahrelangen
engen Freundschaft im Rahmen dessen, was unter derartigen Freunden, die sich regelmäßig wechselseitig helfen, üblich ist.
Eine wesentlich häufigere Hilfeleistung des Klägers zu 1) gegenüber C. N. konnte nicht im Sinne des Vollbeweises festgestellt
werden. Die Einlassung des Klägers zu 1) und die Aussage der Zeugin C. N. differieren insoweit. Auch ist zu berücksichtigen,
dass C. N. zum Unfallzeitpunkt erst etwa einen Monat beim Unternehmen D. U. beschäftigt war.
h) Im Übrigen wird auf die zutreffenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung verwiesen.
Nach alledem war die Berufung der Kläger zurückzuweisen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §
197a SGG. Weder die Kläger noch die Beklagte gehören zu den nach §
183 SGG genannten Personen. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Einzelrichterin des Senats nimmt unter Berücksichtigung
der Rechtsprechung des BSG eine Einzelfallsubsumtion vor
4. Der Streitwert war auf 5.000,00 EUR festzusetzen. In sozialgerichtlichen Verfahren, in denen in einem Rechtszug weder der
Kläger noch die Beklagte zu den in §
183 SGG genannten Personen gehören, werden nach §
197a Abs.
1 Satz 1
SGG Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG) erhoben, wenn die Klage nach dem 01.01.2002 rechtshängig geworden ist (BSG SozR 3-2500, §
116, Nr. 24). Da keiner der Beteiligten hier die Voraussetzungen des §
183 SGG erfüllt, sind die Kosten nach den Vorschriften des GKG zu erheben.
Nach § 52 Abs. 1 GKG in der ab 01.07.2004 geltenden Fassung des Artikel I des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 05.05.2004 (BGBl. I, S.
718), die hier gemäß § 72 Nr. 1 GKG anzuwenden ist, weil die Berufung nach dem 01.07.2004 eingelegt worden ist, ist im Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit
der Streitwert, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung
der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Betrifft der Antrag eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt,
ist - bis zur Obergrenze von 2.500.000,00 EUR (§ 52 Abs. 4 GKG) - deren Höhe maßgeblich (§ 52 Abs. 3 GKG). Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, so ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000,00 EUR ("Auffangstreitwert") anzunehmen (Hessisches LSG, Urteil vom 13.03.2007 - L 3 U 131/05 -, zitiert nach Juris, Rdnr. 25; Bayerisches LSG, Beschluss vom 20.09.2006 - L 3 U 311/05 -, zitiert nach Juris, Rdnr. 3). Letzteres war vorliegend der Fall. Daher war der Auffangstreitwert von 5.000,00 EUR maßgeblich.