LSG Chemnitz, Urteil vom 21.02.2008 - 3 AL 120/06
Bewilligung von Förderleistungen als Vorschuss, Erstattung überzahlter Leistungen, Anforderungen an die Bestimmtheit des Verwaltungsakts
Für die Anwendung der Erstattungsregelung des §
42 Abs.
2 Satz 2
SGB I muss der Leistungsträger für einen an Treu und Glauben orientierten Begünstigten hinreichend verdeutlicht haben, dass er
lediglich eine einstweilige Regelung vom Typ eines Vorschusses trifft, wozu er wenigstens die typusprägenden Merkmale eines
einstweiligen Verwaltungsaktes mitteilen muss. Dabei gehen Unklarheiten hinsichtlich der Bestimmtheit des Verwaltungsakts
zu Lasten der Behörde (hier: Bewilligung von Förderleistungen nur als Vorschuss). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: ,
SGB X § 32 Abs. 2 Nr. 2 § 32 Abs. 2 Nr. 4 § 33 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Dresden 15.05.2006 S 35 AL 882/04