LSG Chemnitz, Urteil vom 15.08.2013 - 3 AL 133/10
Anspruch auf Arbeitslosengeld; Eintritt einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe bei arbeitsvertragswidrigem Verhalten; Entziehung
der Fahrerlaubnis eines Berufskraftfahrers
Vorinstanzen: SG Dresden 24.03.2010 S 35 AL 681/08
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 24. März 2010 abgeändert. Die Klage wird
insgesamt abgewiesen.
II. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
III. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungstext anzeigen:
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um den Eintritt einer Sperrzeit.
Der am 1980 geborene Kläger ist Berufskraftfahrer. Am 1. März 2006 nahm er ein Arbeitsverhältnis mit der Spedition G auf.
Zu diesem Zeitpunkt war er im Deutschen Verkehrszentralregister (VZR) mit einem Stand von 22 Punkten registriert. Die aus
den Jahren 2003 und 2004 herrührenden Eintragungen beruhten auf wiederholtem Überschreiten der zulässigen Geschwindigkeit,
verbotswidrigem Überholen, Nichteinhaltung des erforderlichen Mindestabstands zum vorausfahrenden Fahrzeug, verbotswidriger
Nutzung eines Telefons, verbotswidrigen Führens eines Lkw's an Sonn- und Feiertagen sowie dem fahrlässigen Gebrauch eines
Fahrzeuges ohne Haftpflichtversicherung. Diese Umstände waren dem Arbeitgeber, der, mit Ausnahme eines Mechanikers, ausschließlich
Kraftfahrer beschäftigt, bei Abschluss des Arbeitsvertrages nicht bekannt.
Nachdem der Kläger zwei weitere Verkehrsordnungswidrigkeiten (Geschwindigkeitsüberschreitung und Abstandsverletzung) begangen
hatte, wurde ihm durch den zuständigen Landkreis mit Wirkung zum 9. Mai 2008, 24.00 Uhr, die Fahrerlaubnis für die Dauer von
sechs Monaten entzogen. Mit Schreiben vom 11. April 2008 kündigte der Arbeitgeber das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis
zum 9. Mai 2008 und führte zur Begründung aus: "Leider ist uns aus betrieblichen Gründen eine Fortführung Ihres Arbeitsverhältnisses
als Lkw-Fahrer nicht möglich, da sie, wie wir heute erfahren haben, am 09.05.2008 ihre Fahrerlaubnis verlieren und leider
kein Ersatzarbeitsplatz zur Verfügung steht."
Am 13. Juni 2008 meldete sich der Kläger bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Bewilligung von Arbeitslosengeld.
Mit Bescheid vom 9. Juli 2008 stellte die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit vom 10. Mai 2008 bis 1. August 2008 fest.
Mit Bescheid gleichen Datums bewilligte sie dem Kläger Arbeitslosengeld ab dem 9. August 2008. Die Nichtbewilligung von Leistungen
für den Zeitraum vom 2. August 2008 bis 8. August 2008 beruht auf der bestandskräftigen Feststellung des Eintritts einer einwöchigen
Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitssuchendmeldung.
Den Widerspruch des Klägers vom 10. Juli 2008 gegen den Sperrzeitbescheid vom 9. Juli 2008 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid
vom 4. August 2008 zurück. Der Arbeitgeber habe das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger gelöst, weil dessen Fahrerlaubnis für
die Dauer von sechs Monaten eingezogen worden sei. Es liege ein vertragswidriges Verhalten des Klägers vor, denn ihn treffe
als Berufskraftfahrer gegenüber dem Arbeitgeber die Pflicht, Verkehrsverstöße zu unterlassen, die zur Entziehung der Fahrerlaubnis
führen können. Der Besitz der Fahrerlaubnis sei Geschäftsgrundlage für die Erfüllung des Arbeitsvertrages. Die Arbeitslosigkeit
sei daher zumindest grob fahrlässig herbeigeführt worden, ein wichtiger Grund sei nicht erkennbar.
Auf die Klage vom 5. September 2008 hat das Sozialgericht mit Urteil vom 24. März 2010 den Sperrzeitbescheid und den Widerspruchsbescheid
abgeändert, die Beklagte verurteilt, dem Kläger im Anschluss an eine am 10. Mai 2008 beginnende sechswöchige Sperrzeit Arbeitslosengeld
zu bewilligen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: "Gemäß § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGB III tritt eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe ein, wenn der Arbeitslose durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für
die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und er dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt
hat. Der Arbeitnehmer führt mit einer Lösung des Arbeitsverhältnisses die Arbeitslosigkeit in der Regel - wenn nicht vorsätzlich,
so doch grob fahrlässig - herbei, wenn er nicht mindestens konkrete Aussichten auf einen Anschlussarbeitsplatz hat. Die Sperrzeit
beginnt mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet und beträgt im Falle der Arbeitsaufgabe 12 Wochen (§ 144 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 SGB III). Das sperrzeitbegründende Ereignis ist grundsätzlich das rechtliche Ende des Beschäftigungsverhältnisses (Niesel, SGB III-Kommentar, 4. Aufl., Rdnr. 145 zu § 144 SGB III). Die Kündigung erfolgte hier zum 9. Mai 2008, so dass für den Beginn der Sperrzeit, unabhängig von der Arbeitslosmeldung
des Klägers, auf den 10. Mai 2008 abzustellen ist.
Nach Auffassung der Kammer lag auch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten des Klägers vor, das eine außerordentliche Kündigung
nach § 626 BGB gerechtfertigt hat. Sperrzeitrechtlich relevant für den Eintritt der Sperrzeit ist dabei nicht der Entzug der Fahrerlaubnis
zum 9. Mai 2008, sondern das zu dieser Maßnahme führende Verhalten des Klägers (vgl. BSG, Urteil vom 6. März 03, B 11 AL 69/02 R in SozR 4-4300 § 144 Nr. 2). Zum Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme bei der Spedition G (am 1. März 2006) waren im Verkehrszentralregister
bereits 11 Verstöße mit 22 Punkten zu lasten des Klägers registriert. Der überwiegende Anteil der Verstöße ging dabei auf
ein Verhalten des Klägers während seiner Tätigkeit als Berufskraftfahrer zurück. Nach Aufnahme der Tätigkeit bei G hat der
Kläger weiter gegen die Straßenverkehrsordnung verstoßen und sich damit arbeitsvertragswidrig verhalten.
Ein Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten kann bei der Verletzung von Haupt- oder Nebenpflichten vorliegen. Relevant
sind dabei nur Verstöße, die eine Kündigung rechtfertigen können. Der Kläger war als Berufskraftfahrer beschäftigt. Es gehört
für Berufskraftfahrer zu einer ungeschriebenen Nebenpflicht des Arbeitsvertrages, sich untadelig während der Berufsausübung
im Straßenverkehr zu verhalten (vgl. BSG vom 15. Dezember 2005, B 7a AL 46/05 R, Rdnr. 14, zitiert nach JURIS). Der Kläger hat gegen diese ungeschriebene Nebenpflicht
verstoßen, da er trotz des beachtlichen Punktekontos weitere Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung während der Beschäftigung bei G begangen hat. Nachdem bei Beschäftigungsaufnahme bereits 22 Punkte zu lasten des Klägers
registriert waren kamen während der Beschäftigung bei der Spedition G weitere Verstöße (am 16. April 2007 und am 29. Juni
2007) hinzu, welche mit jeweils 3 Punkten geahndet wurden. Aufgrund der weiteren Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung hat der Kläger zumindest grob fahrlässig die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses veranlasst. Der Kläger war für die
Tätigkeit als Kraftfahrer auf den Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis zwingend angewiesen. Er hatte somit dafür Sorge zu tragen,
dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr berechtigt bleibt und ihm die Fahrerlaubnis nicht entzogen wird.
Ihn traf mithin auch gegenüber dem Arbeitgeber die Pflicht, solche Verkehrsverstöße zu unterlassen, die zu Entziehung der
Fahrerlaubnis führen können. Nach der Rechtsprechung des BSG stellt bereits der Führerscheinentzug aufgrund eines Verstoßes während einer Privatfahrt ein arbeitsvertragswidriges Verhalten
dar, dass zur Sperrzeit führt (Urteil 6. März 2003, B 11 AL 69/02 R in SozR 4-4300 § 144 Nr. 2). Erst Recht muss dies bei Verstößen gelten, die im Rahmen der Berufsausübung erfolgten. Die Verstöße
am 16. April 2007 und am 29. Juni 2007 während der Berufsausübung stellen somit ein sperrzeitauslösendes arbeitsvertragswidriges
Verhalten dar. Der Verweis des Klägers auf BSG vom 15. Dezember 2005 (B 7a 46/05 R) fuhrt nicht zu einer anderen Bewertung: Anders als dort hat der Kläger nicht ausschließlich
wegen eines vor der (unbefristeten) Arbeitsaufnahme erfolgten Verstoßes den Führerschein abgeben müssen. Auch war der Arbeitgeber
dort, anders als hier, vor der Verlängerung des Arbeitsverhältnisses über die Komplikationen informiert worden.
Mit dem arbeitsvertragswidrigen Verhalten hat der Kläger einen Grund für eine außerordentliche Kündigung gegeben (vgl. BAG,
Urteil vom 5. Juni 2008, 2 AZR 984/06, zitiert nach JURIS). Vor diesem Hintergrund führt auch eine fehlende Abmahnung nicht zur offensichtlichen Rechtswidrigkeit
der ausgesprochenen Kündigung. 'Abmahnung' bedeutet, dass der Arbeitgeber in einer für den Arbeitnehmer hinreichend deutlich
erkennbaren Art und Weise seine Beanstandungen vorbringt und damit deutlich - wenn auch nicht expressis verbis - den Hinweis
verbindet, im Wiederholungsfall seien der Inhalt und der Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdet. Entbehrlich ist eine
Abmahnung dann, wenn im Einzelfall besondere Umstände vorgelegen haben, aufgrund derer eine Abmahnung als nicht erfolgversprechend
angesehen werden durfte. Dies ist insbes. der Fall, wenn - wie hier - eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt war.
Die Fahrerlaubnis stellt die Grundlage des Arbeitsverhältnisses als Berufskraftfahrer dar, so dass hinsichtlich der Kündigung
auf das vom Arbeitnehmer zu vertretende Unvermögen der Arbeitsleistung und damit mittelbar auf das vorangegangene vorwerfbare
Fehlverhalten abzustellen ist (vgl. BSG, Urteil vom 25. August 1981, 7 RAr 44/80; BSGE 91, 18 ff. Rdnr. 7 ff.). Eine Abmahnung erweist sich dabei arbeitsrechtlich als entbehrlich für die verhaltensbedingte Kündigung
(vgl. Möller-Glöge in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 3. Aufl. 2003, § 626 Rdnr. 48 f; Ascheid, ebd KSchG § 1 Rdnr. 303 ff). Schließlich ist die Androhung einer Kündigung nicht erfolgversprechend im Hinblick auf den angekündigten Führerscheinentzug,
da der Kläger an dieser Folge, auch bei Änderung seines Verhaltens, nichts mehr ändern konnte. Auch aus diesem Grund erfordert
die Rechtmäßigkeit der Kündigung nicht zwingend die aus Gründen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vorangegangene Abmahnung.
Da auch keine Umsetzungsmöglichkeit im Betrieb bestand, war die Kündigung gerechtfertigt.
Der Kläger kann sich hinsichtlich des Verlustes des Arbeitsplatzes auch nicht auf einen wichtigen Grund berufen. Was als wichtiger
Grund im Sinne des § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGB III anzusehen ist, ist im Gesetz nicht näher bestimmt. Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass die Vielzahl der Lebensverhältnisse,
welche eine Arbeitsaufgabe rechtfertigen können, durch eine Aufzählung nicht vollständig erfassbar ist. Über das Vorliegen
eines wichtigen Grundes ist unter Berücksichtigung des Ziels der Sperrzeitregelung zu entscheiden: Eine Sperrzeit soll nur
eintreten, wenn dem Arbeitslosen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung seiner Interessen
mit den Interessen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten zugemutet werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 5. November 1998 - B 11 AL 5/98 R, SozR 3-4100 § 119 Nr. 16).
Der wichtige Grund muss objektiv vorliegen. Dabei kann ein wichtiger Grund nur dann angenommen werden, wenn der Arbeitnehmer
erfolglos einen zumutbaren Versuch unternommen hat, den Grund, der zum Verlust des Arbeitsplatzes geführt hat, zu beseitigen,
oder wenn von vornherein feststeht, dass ein solcher Versuch erfolglos geblieben wäre. Vorliegend ist nicht erwiesen, dass
der Kläger den Arbeitgeber darauf hingewiesen hat, dass bei weiteren Verstößen der Verlust des Führerscheins zwangsläufig
droht. Er hat den Arbeitgeber nicht nachweislich auf die zwingende Erforderlichkeit der Einhaltung der Straßenverkehrsordnung hingewiesen. Insbesondere stellt der vom Kläger geschilderte Zeit- und Konkurrenzdruck im Speditionsgewerbe keinen wichtigen
Grund dar. Es mag sein und ist auch gerichtsbekannt, dass von den Arbeitgebern, wenngleich es nicht verlangt, so doch ggf.
erwartet wird, dass die Arbeitnehmer die vorgegebenen Zeiten einhalten, auch wenn dies bedeutet, dass beispielsweise Geschwindigkeitsüberschreitungen
in Kauf genommen werden. Gleichwohl stellt dies keinen wichtigen Grund dar. Der Kläger ist als Berufskraftfahrer gehalten,
sich untadelig im Straßenverkehr zu verhalten. Sofern ihm gekündigt wird, weil er unter Beachtung der Straßenverkehrsordnung gefahren ist und dabei ggf. Zeitvorgaben versäumt hat, wäre diese Arbeitgeberkündigung nicht gerechtfertigt und erfolgreich
in der Kündigungsschutzklage anzufechten. Erst recht läge kein sperrzeitrelevantes Verhalten vor.
Danach hat die Beklagte das Vorliegen eines wichtigen Grunde zu Recht abgelehnt. Sofern sie jedoch den Fall der besonderen
Härte verneint, erweist sich dies als rechtswidrig.
Nach § 144 Abs. 3 Satz 2 lit. b) SGB III umfasst die Sperrzeit sechs Wochen, wenn eine Sperrzeit von 12 Wochen für den Arbeitslosen nach den für ihren Eintritt maßgebenden
Tatsachen eine besondere Härte bedeutet. Dies ist hier der Fall. Nach der Rechtsprechung müssen Umstände, die von ihrem Gewicht
her zwar den Eintritt einer Sperrzeit nicht hindern, auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalles eine Sperrzeit mit Regeldauer
aber besonders hart erscheinen lassen, berücksichtigt werden (BSG SozR 4100 § 119 Nr. 19, 32, 33 und 34). Dabei sind persönliche und wirtschaftliche Umstände (wie beispielsweise die finanzielle Situation) grundsätzlich
unbeachtlich. Anerkannt ist ein Irrtum über das Vorliegen der Sperrzeitvoraussetzungen, wenn dieser unverschuldet ist (vgl.
BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 11; 3-1500 § 144 Nr. 12). Vorliegend ist die mit zwei ehrenamtlichen Richtern aus dem Bereich der Arbeitgeber und Arbeitnehmer besetzte Kammer
zu dem Schluss gekommen, dass dem Kläger, wäre er vorschriftsmäßig gefahren, unter einem anderem (vorgeschobenen) Grund gekündigt
worden wäre, wenn er die Zeitvorgaben der Spedition G nicht eingehalten hätte. Aus Sicht der Kammer war hier das Auseinanderfallen
von Theorie und Praxis zu würdigen, wonach einerseits von dem Kraftfahrer erwartet wird, Verkehrsverstöße zu unterlassen,
andererseits das Einhalten der Zeitvorgaben nahe gelegt wird. Zu berücksichtigen war auch, dass die Hauptvergehen, die zum
Verlust des Führerscheins führten, vom Kläger begangen wurden, bevor dieser das 24. Lebensjahr vollendet hatte. Die Verstöße
erfolgten zunächst im Zeitraum vom 23. Mai 2003 bis 12. August 2004. Mit Aufnahme der Tätigkeit bei der Spedition K, bei welcher
offensichtlich kein Zeitdruck herrschte, erfolgten (bis auf den Verstoß am 12. August 2004, 1 Punkt) bis 16. April 2007 keine
Verstöße mehr. Damit wird augenscheinlich, dass sich der Kläger um ein tadelloses Verhalten im Straßenverkehr bemüht, sofern
er nicht von seinem Arbeitgeber zu Überschreitungen (der Geschwindigkeit) angehalten wird. Schließlich war der Kläger davon
ausgegangen, dass aufgrund Zeitablaufs mit Beginn der Tätigkeit bei G lediglich 13 Punkte angefallen waren. Diese Hintergründe,
sowie die Tatsache, dass sich der Kläger zwischenzeitlich (bei der Spedition K) vernünftig verhalten hat, war für die Kammer
ausschlaggebend für die Annahme einer besonderen Härte. Diesen Gesichtspunkt, den die Beklagte von Amts wegen hätte prüfen
müssen, hat sie nicht berücksichtigt.
Danach war die Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe, die dem Grunde nach gerechtfertigt war, auf sechs Wochen, beginnend mit dem
10. Mai 2008, zu begrenzen. Dem Kläger ist somit Arbeitslosengeld im Anschluss an eine sechswöchige Sperrzeit sowie unter
Berücksichtigung der einwöchigen Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung in gesetzlicher Höhe und für die gesetzliche
Dauer zu gewähren."
Gegen das am 4. Mai 2010 zugestellte Urteil richten sich die Berufung der Beklagten vom 28. Mai 2010 und die Berufung des
Klägers vom 4. Juni 2010.
Die Beklagte vertritt die Auffassung, mangels Vorliegen einer besonderen Härte sei die Reduzierung der Sperrzeit auf nur sechs
Wochen nicht gerechtfertigt. Das Sozialgericht habe das Vorliegen der besonderen Härte mit der Hypothese begründet, dass dem
Kläger, wenn auch zu einem späteren Zeitpunkt, in jedem Fall gekündigt worden wäre, also auch, wenn er immer vorschriftsmäßig
die Verkehrsregeln befolgt hätte. Dies sei nicht nachvollziehbar. Das Sozialgericht unterstelle damit dem Arbeitgeber, seine
Fahrer durch enge Zeitvorgaben, die nur bei Missachtung der Geschwindigkeitsbegrenzungen eingehalten werden könnten, zu Verkehrsverstößen
zu zwingen. Dafür gebe es aber keinen Beweis. Allein die hypothetische Annahme, bei Nichteinhaltung von Zeitvorgaben wäre
das Arbeitsverhältnis gekündigt worden, reiche nicht aus, um eine "besondere Härte" im Sinne von § 146 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b des Sozialgesetzbuches Drittes Buch - Arbeitsförderung - ( SGB III) zu begründen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 24. März 2010 abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen und die Berufung
des Klägers zurückzuweisen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 24. März 2010 abzuändern, den Sperrzeitbescheid der Beklagten vom 9. Juli 2008 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. August 2008 aufzuheben sowie den Arbeitslosengeldbescheid vom 9. Juli 2008 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. August 2008 dahingehend abzuändern, dass dem Kläger Arbeitslosengeld ohne Anrechnung
einer Sperrzeit bewilligt wird und die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Der Kläger vertritt die Auffassung, sich nicht versicherungswidrig verhalten zu haben. Ihm sei zum einen der tatsächliche
"Punktestand" nicht bewusst gewesen. Zum anderen habe er den Arbeitgeber Ende Juni 2007/Anfang Juli 2007 darauf hingewiesen,
dass es nach einem Verkehrsverstoß vom 29. Juni 2007 nur noch eine Frage der Zeit sei, dass ihm der Führerschein entzogen
werde. Der Arbeitgeber habe ihn trotz des Vorliegens von 22 Punkten im Deutschen Verkehrszentralregister eingestellt. Damit
sei bereits bei Abschluss des Arbeitsvertrages die abstrakte Gefahr des Verlustes des Führerscheins vorhanden gewesen, was
der Arbeitgeber zumindest billigend in Kauf genommen habe. Wenn er sich dann bei der Kündigung auf den Verlust des Führerscheines
berufe, sei dies zumindest grob treuwidrig und die Kündigung arbeitsrechtlich unzulässig. Dies zumal er, der Kläger, den Führerschein
nicht auf Dauer, sondern nur temporär habe abgeben müssen und mit einer baldigen Wiedererlangung zu rechnen gewesen sei. Das
Verhalten des Klägers sei also nicht kausal für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses geworden. Selbst wenn die Kündigung
zulässig gewesen wäre, könne aber eine Sperrzeit nicht verhängt werden. Die Herbeiführung der Beschäftigungslosigkeit müsse
auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers beruhen, wobei nicht von einem objektiven, sondern einem subjektiven
Maßstab auszugehen sei. Dabei sei, wie im Strafrecht, ein individueller Maßstab, ausgerichtet an den Kenntnissen und Fähigkeiten
des Betroffenen, anzulegen. Er, der Kläger, sei sich der Gefahren stets bewusst gewesen und habe den Arbeitgeber immer über
den Punktestand aufgeklärt. Er habe in der Zeit bei der Firma G auch nur zwei Verstöße begangen. Ob dies während des Führens
eines privaten Kraftfahrzeugs geschehen sei, habe die Beklagte nicht ausermittelt. Er habe den Führerschein behalten wollen,
die Verstöße in der Zeit nach Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses seien daher allenfalls als leichte Fahrlässigkeit zu
bezeichnen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorgangs sowie
der Gerichtsakten beider Instanzen verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Der dem Kläger zustehende Anspruch auf Arbeitslosengeld ruhte vom 10.
Mai 2008 bis 1. August 2008 wegen des Eintritts einer Sperrzeit. Umstände, die die Annahme einer besonderen Härte mit der
Folge einer Halbierung der Sperrzeit auf sechs Wochen rechtfertigen könnten, liegen nicht vor. Die zulässige Berufung des
Klägers ist daher unbegründet.
Der Senat sieht von einer weiteren Begründung - vorbehaltlich der folgenden Ausführungen zu Verlauf des Berufungsverfahrens
- ab und verweist auf die zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils (vgl. § 153 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]), soweit das Sozialgericht den Eintritt einer Sperrzeit und insbesondere das Fehlen eines wichtigen Grundes bejaht
hat.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 SGB III (in der vom 31. Dezember 2005 bis 31. Dezember 2008 geltende Fassung von Artikel 2 des Gesetzes über den Ausgleich von Arbeitsgeberaufwendungen
und zur Änderung weiterer Gesetze vom 22. Dezember 2005 [BGBl. I S. 3676]; im Folgenden: a. F.) ruhte ein Anspruch auf Arbeitslosengeld
für die Dauer einer Sperrzeit, wenn sich der Arbeitnehmer versicherungswidrig verhalten hatte, ohne dafür einen wichtigen
Grund zu haben. Versicherungswidriges Verhalten lag gemäß § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III a. F. dann vor, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten
Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit
herbeigeführt hatte (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe). Ein solches arbeitsvertragswidriges Verhalten liegt vor, wenn der Arbeitnehmer
gegen Haupt- oder Nebenpflichten aus seinem Arbeitsvertrag verstößt.
Grund der Kündigung war vorliegend, wie sich aus dem Kündigungsschreiben des Arbeitgebers ergibt, das durch den Entzug der
Fahrerlaubnis eingetretene Unvermögen des Klägers, seinen arbeitsvertraglichen Pflichten als Kraftfahrer weiter nachzukommen.
Dieses Unvermögen berechtigt, wenn der Arbeitnehmer es zu vertreten hat und er anderweitig nicht eingesetzt werden kann, im
Allgemeinen zur Kündigung (vgl. BAG, Urteil vom 30. Mai 1978 - 2 AZR 630/76 - BAGE 30, 309 = NJW 1979, 332 = JURIS-Dokument Rdnr. 17). Das vom Arbeitnehmer zu vertretende Unvermögen ist daher vertragswidriges Verhalten (BSG, Urteil vom 25. August 1981 - 7 RAr 44/80 - BB 1982, 559 = JURIS-Dokument Rdnr. 20). Der Kläger hat vorliegend den Verlust der Fahrerlaubnis auch zu vertreten. Als Arbeitnehmer,
der zur Führung von Kraftfahrzeugen verpflichtet war, hat er dafür Sorge zu tragen, nach Straßenverkehrsrecht hierzu berechtigt
zu bleiben. Er hatte daher nicht nur wie jedermann Verkehrsverstöße zu unterlassen; gegenüber dem Arbeitgeber traf ihn die
Nebenpflicht, jegliche Verkehrsverstöße zu unterlassen, die zur Entziehung des Fahrerlaubnis führen könnten (BSG, Urteil vom 25. August 1981, aaO., Rdnr. 21). Gegen diese Nebenverpflichtung verstieß der Kläger und setzte sich damit der
Gefahr aus, die Fahrerlaubnis zu verlieren. Zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten und dem Verlust des Arbeitsplatzes bestand
auch ein Kausalzusammenhang. Der Verstoß gegen die Nebenpflicht hatte auf Grund zwingenden Ordnungsrechts den Verlust der
Fahrerlaubnis zur Folge, was wiederum dem Arbeitgeber, wie sich aus dem Kündigungsschreiben ergibt, Anlass zur Kündigung gab.
Dadurch trat Arbeitslosigkeit ein.
Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass der Kläger insoweit grob fahrlässig gehandelt hat. Grob fahrlässig ist im Allgemeinen
ein Handeln, bei dem die erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich großem Maße verletzt ist, wenn
also schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden und dasjenige unbeachtet geblieben ist, was
im gegebenen Falle jedem hätte einleuchten müssen. Sie liegt etwa dann vor, wenn der Eintritt der Arbeitslosigkeit in Folge
vertragswidrigen Verhaltens so nahe lag, dass diese Möglichkeit nicht außer Betracht bleiben durfte; entscheidend ist immer,
dass die drohende Entwicklung dem Arbeitslosen bekannt sein musste, ihm mithin vorzuwerfen ist, diese Entwicklung nicht berücksichtigt
zu haben (vgl. BSG, Urteil vom 25. August 1981, aaO., Rdnr. 24). In diesem Sinne handelte der Kläger grob fahrlässig. Nach eigener Darstellung
war ihm jedenfalls vor der letztlich ausschlaggebenden letzten Verkehrsordnungswidrigkeit bekannt, dass ihm der Verlust der
Fahrerlaubnis droht. Mit Schriftsatz vom 6. Februar 2009 trug er vor, er habe im Verlauf seiner Tätigkeit öfters auf seinen
Punktestand hingewiesen und nach dem Verstoß vom 29. Juni 2007 den Arbeitgeber "erneut" darauf hingewiesen, dass es nur noch
eine Frage der Zeit sei, bis ihm die Fahrerlaubnis entzogen werde. Hatte er danach bereits zuvor den Arbeitgeber über die
Gefahr informiert, war sie ihm auch bewusst. Dem Kläger, der wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften und in einem
Falle gegen das Strafgesetz verstoßen hatte, war also angesichts der bei ihm bestehenden Ordnungswidrigkeitenhistorie bekannt,
dass weitere Verstöße, gegebenenfalls auch bereits ein einzelner weiterer Verstoß, zum Verlust der Fahrerlaubnis und damit
zum Verlust des Arbeitsplatzes führen würden. Dass er dennoch weiterhin verkehrsrechtlichen Vorschriften zuwider handelte,
kann angesichts der Vorgeschichte zur Überzeugung des Senats nicht als Verschulden unterhalb der groben Fahrlässigkeit angesehen
werden.
Ohne Erfolg wendet der Kläger mit Bezug auf die im Rahmen der Kausalitätsprüfung bedeutsame Frage, ob die Kündigung des Arbeitgebers
zu Recht ausgesprochen wurde, ein, der Arbeitgeber habe von den Verkehrsverstößen profitiert, sie durch enge Zeitvorgaben
provoziert und letztlich gutgeheißen. Der Senat sieht keine Möglichkeit, diese Umstände zu Gunsten des Klägers zu berücksichtigen.
Sie machen die Kündigung nicht arbeitsrechtlich unwirksam. Selbst wenn der Arbeitgeber aus dem Fehlverhalten des Klägers Nutzen
gezogen haben sollte, bliebe dennoch das Vorhandensein der Fahrerlaubnis zur Erfüllung der vertraglichen Arbeitspflicht Geschäftsgrundlage
des mit dem Kläger bestehenden Arbeitsvertrages. Auch das Bestehen der arbeitsvertraglichen Nebenpflicht zur Unterlassung
von Handlungen, die die Fahrerlaubnis in Wegfall bringen, bliebe davon unberührt. Ob eine andere Einschätzung jedenfalls dann
gerechtfertigt wäre, wenn der Arbeitgeber um eines wirtschaftlichen Vorteils Willen grob eigennützig und unter Ausnutzung
des Abhängigkeitsverhältnisses den Arbeitnehmer vorsätzlich zu einer strafbaren Handlung oder einer Ordnungswidrigkeit nötigt
(vgl. LAG Hamm, Teilurteil vom 5. April 2000 - 10 (16) SA 1012/99 - JURIS-Dokument Rdnr. 98 [zur Frage eines Schadensersatzanspruchs
wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung]) kann offen bleiben. Ein derart nachdrückliches Einwirken des Arbeitgebers
auf sein Verhalten im Straßenverkehr hat der Kläger nicht behauptet. Es sind keine konkreten Anordnungen des Arbeitgebers
dargelegt oder ersichtlich, die unausweichlich zu den Ordnungswidrigkeiten vom 16. April 2007 und 29. Juni 2007 führen mussten.
Die vom Kläger geltend gemachten Umstände reichen insoweit nicht aus. So hatte er etwa in der mündlichen Verhandlung vor dem
Sozialgericht am 24. März 2010 auf großen "Konkurrenzdruck" und "Zeitdruck" verwiesen. Schließlich muss der Senat auch nicht
klären, wie in diesem Zusammenhang die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 15. August 2013 aufgestellte
Behauptung, der Arbeitgeber habe das für die Bezahlung etwaiger Bußen oder Strafen erforderliche Geld bereitgestellt, zu werten
ist. In der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht am 24. März 2010 hatte er insoweit vorgetragen, den Arbeitgeber (lediglich)
bei Fahrzeitüberschreitungen informiert zu haben, weil es dann "auch um die hohen Bußgelder" gegangen sei. Die Bußgelder für
die Geschwindigkeitsüberschreitungen und Überholverbotsüberschreitungen habe er hingegen selbst getragen. Der Arbeitgeber
habe dazu gesagt: "Leute, dass ist eure Geschichte, das müsst ihr selber tragen.". Dem kann entnommen werden, dass der Arbeitgeber
die Überschreitung von Lenkzeiten als seinem Betriebszweck dienlich "gewollt" hat. Die andere Handhabung der Bußgelder bei
Geschwindigkeitsüberschreitungen, und um eine solche Übertretung handelte es sich bei dem letzten und ausschlaggebenden Verkehrsverstoß
am 29. Juni 2007, zeigt, dass der Arbeitgeber diese Art von Verkehrsverstoß gerade nicht gewollt oder im Sinne eines bedingten
Vorsatzes zumindest billigend in Kauf genommen hat.
Soweit der Kläger noch geltend macht, die Beklagte habe nicht ermittelt, ob die Verkehrsverstöße während der Zeit der Beschäftigung
bei der Firma G beim Führen eines privaten Kraftfahrzeuges geschehen seien, ist er darauf zu verweisen, dass nach seinen Angaben
in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht am 24. März 2010 lediglich das Fahren ohne Haftpflichtversicherung ein
Verstoß "aus dem privaten Bereich" gewesen sei.
Nach alldem hat die Beklagte zu Recht mit Bescheid vom 9. Juli 2008 und Widerspruchsbescheid vom 4. August 2008 den Eintritt
einer Sperrzeit festgestellt. Soweit das Sozialgericht zu der Einschätzung gelangt ist, die Sperrzeit sei nach § 144 Abs. 3 Satz 2 Buchst. b SGB III wegen Vorliegens einer besonderen Härte auf sechs Wochen zu reduzieren, teilt der Senat diese Auffassung nicht. Die hypothetische
Erwägung, dem Kläger wäre auch dann, wenn er sich im Straßenverkehr vorschriftsmäßig verhalten hätte, gekündigt worden, dann
nämlich, weil er Zeitvorgaben der Spedition nicht eingehalten hätte, ist spekulativ. Die insoweit angestellten Überlegungen
sind nicht tragfähig. Welchen Verlauf die Dinge genommen hätten, hätte sich der Kläger regelkonform verhalten, ist ungewiss
und könnte auch durch weitere Ermittlungen nicht geklärt werden. Schon die Frage, welche konkreten Auswirkungen eine verkehrsrechtlich
beanstandungsfreie Fahrweise des Klägers auf die zeitlichen Abläufe gehabt hätte, entzieht sich der Klärung. Es kann nicht
ausgeschlossen werden, dass der Kläger seine Fahraufträge auch ohne das Begehen von Ordnungswidrigkeiten zur Zufriedenheit
des Arbeitgebers hätte erfüllen können. Umso weniger kann eingeschätzt werden, ob und gegebenenfalls in welcher Weise der
Arbeitgeber bei anderem Geschehensablauf reagiert hätte.
Ist nach alldem auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Sozialgerichts abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen,
muss aus den gleichen Erwägungen die Berufung des Klägers erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (vgl. § 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
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