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LSG Chemnitz, Urteil vom 27.09.2012 - 3 AL 223/10
Aufhebung und Erstattung von Übergangsgeld zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben; Erstattungsanspruch der Bundesagentur für Arbeit gegen Rentenversicherungsträger; Kenntniserlangung des Leistungsträgers mit nachträglich entfallener Leistungsverpflichtung
Rechtserhebliche Kenntnis im Sinne von § 103 Abs 1 SGB X besteht, wenn der erstattungspflichtige Leistungsträger aufgrund der ihm mitgeteilten Tatsachen rechtlich in der Lage ist, dem Leistungsanspruch des (vermeintlich) Sozialleistungsberechtigten die Erfüllungswirkung des § 107 Abs 1 SGB X entgegenzuhalten, sodass der erstattungspflichtige Leistungsträger die Leistung gegenüber dem Leistungsberechtigten verweigern und anstelle dessen den Erstattungsanspruch des erstattungsberechtigten Trägers befriedigen kann. Ein Fall der fehlenden Kenntnis liegt nicht vor, wenn ein Leistungsträger trotz (positiver) Kenntnis von Leistungen eines anderen Leistungsträgers aufgrund fehlerhaften Verwaltungshandelns einen Erstattungsanspruch gegenüber diesem anderen Leistungsträger nicht geltend gemacht hat.
Rechtserhebliche Kenntnis im Sinne von § 103 Abs. 1 SGB X besteht, wenn der erstattungspflichtige Leistungsträger aufgrund der ihm mitgeteilten Tatsachen rechtlich in der Lage ist, dem Leistungsanspruch des (vermeintlich) Sozialleistungsberechtigten die Erfüllungswirkung des § 107 Abs. 1 SGB X entgegenzuhalten, sodass der erstattungspflichtige Leistungsträger die Leistung gegenüber dem Leistungsberechtigten verweigern und anstelle dessen den Erstattungsanspruch des erstattungsberechtigten Trägers befriedigen kann. Ein Fall der fehlenden Kenntnis liegt nicht vor, wenn ein Leistungsträger trotz (positiver) Kenntnis von Leistungen eines anderen Leistungsträgers aufgrund fehlerhaften Verwaltungshandelns einen Erstattungsanspruch gegenüber diesem anderen Leistungsträger nicht geltend gemacht hat. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB X § 103 Abs. 1
,
SGB X § 107 Abs. 1
, ,
SGB III §§ 97ff
,
SGB VI § 116 Abs. 3
,
SGB IX § 52 Abs. 1 Nr. 5
,
SGB IX §§ 45 Abs. 2 Nr. 3
Vorinstanzen: SG Chemnitz 28.09.2010 S 2 AL 406/09
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 28. September 2010 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten auch im Berufungsverfahren zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

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