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LSG Chemnitz, Beschluss vom 24.10.2012 - 3 AL 39/12
Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren nach dem Tod des Hilfebedürftigen
1. Die Prozesskostenhilfe ist eine Form der höchstpersönlichen Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege und kann deshalb nach dem Tod des Hilfebedürftigen grundsätzlich nicht mehr bewilligt werden (Fortführung der Senatsrechtsprechung: Sächs. LSG, Beschluss vom 20. November 2009, L 3 B 261/08 AS-PKH).
2. Hiervon abweichend muss die Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach dem Tod des Hilfebedürftigen rückwirkend erfolgen, wenn das Gericht bei einem ordnungsgemäßen, unverzüglichen Geschäftsgang die Prozesskostenhilfe zu einem früheren Zeitpunkt hätte bewilligen können (Anschluss an BSG, Beschluss vom 2. Dezember 1987, 1 RA 25/87).
1. Die Prozesskostenhilfe ist eine Form der höchstpersönlichen Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege und kann deshalb nach dem Tod des Hilfebedürftigen grundsätzlich nicht mehr bewilligt werden.
2. Hiervon abweichend muss die Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach dem Tod des Hilfebedürftigen rückwirkend erfolgen, wenn das Gericht bei einem ordnungsgemäßen, unverzüglichen Geschäftsgang die Prozesskostenhilfe zu einem früheren Zeitpunkt hätte bewilligen können. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
RVG § 45
,
RVG §§ 45ff
,
SGG § 73a Abs. 1 S. 1
,
ZPO § 122 Abs. 1 Nr. 3
Vorinstanzen: SG Dresden 01.03.2012 S 8 AL 86/12 ER
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 8. März 2012 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
III. Dem Antragsteller wird ab Antragstellung bis 5. April 2012 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt A... H..., P... L... .., ... D... beigeordnet.

Entscheidungstext anzeigen: