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LSG Chemnitz, Urteil vom 11.10.2012 - 3 AL 63/11
Förderungsfähigkeit einer zweiten Ausbildung für einen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe
Eine Eignung für den mit der Zweitausbildung angestrebten Beruf kann nicht anhand eines Abgleichs mit dem Aufgabenzuschnitt und den Bedingungen eines konkreten einzelnen Arbeitsplatzes erfolgen. Ob eine dauerhafte berufliche Eingliederung nach aller Voraussicht erreicht wird, kann nur anhand des allgemeinen Berufsbildes eingeschätzt werden.
Eine Eignung für den mit der Zweitausbildung angestrebten Beruf kann nicht anhand eines Abgleichs mit dem Aufgabenzuschnitt und den Bedingungen eines konkreten einzelnen Arbeitsplatzes erfolgen. Ob eine dauerhafte berufliche Eingliederung nach aller Voraussicht erreicht wird, kann nur anhand des allgemeinen Berufsbildes eingeschätzt werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB III § 60 Abs. 2 S. 2
Vorinstanzen: SG Dresden 24.03.2011 S 31 AL 183/09
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 24. März 2011 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

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