Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe, Übernahme der Fahrtkosten für eine monatliche Familienheimfahrt
Tatbestand:
Streitig ist die Höhe von Berufsausbildungsbeihilfe für den Zeitraum vom 1. September 2002 bis zum 29. Februar 2004, namentlich
die Berücksichtigung zusätzlicher Freibeträge bei der Einkommensanrechnung.
Der 1979 geborene und bis 1999 in H. wohnhafte Kläger besuchte bis 1997 das Gymnasium. Anschließend war er vom 5. Juli 1997
bis zum 31. August 1997 arbeitslos und leistete vom 1. September 1997 bis zum 31. Mai 1999 seinen Wehrdienst. Dem folgte ein
Studium der Elektrotechnik an der TU D., das der Kläger im März 2002 abbrach. Vom April 2002 bis August 2002 war der Kläger
arbeitsuchend. Seit dem 1. März 2002 bewohnte der Kläger zusammen mit seiner Lebensgefährtin eine Wohnung in D., deren Mietpreis
338,50 EUR monatlich betrug. Zuvor hatte der Kläger eine Unterkunft im Studentenwohnheim.
Nach Abschluss eines Berufsausbildungsvertrages am 24. Juli 2002 begann der Kläger am 1. August 2002 eine dreijährige Ausbildung
zum Fachinformatiker, Fachrichtung Systemintegration, bei der Sächsischen Landesanstalt für Landwirtschaft in D ... Die betriebliche
Ausbildung fand im 85km von der Wohnung des Klägers entfernten L. bei C. statt, die schulische am Beruflichen Schulzentrum
für Elektrotechnik in D ... Da es sich um eine Verbundausbildung handelte, wurde ein Teil der betrieblichen Ausbildung vom
Bildungsträger "Media Projekt" in D. übernommen. Nach einer Bescheinigung der Ausbildungsstätte hatte der Kläger für den Zeitraum
vom 1. August 2002 bis zum 31. Dezember 2002 Anspruch auf Ausbildungsvergütung in Höhe von 531,90 EUR monatlich, für den Zeitraum
vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Juli 2003 auf 550,71 EUR und für den Zeitraum vom 1. August 2003 bis zum 31. Januar 2004 auf
594,25 EUR. Hinzu kamen Einmalzahlungen in Höhe von 144,48 EUR im November 2002, 255,65 EUR im Juli 2003 sowie 378,30 EUR
im November 2003.
Am 5. September 2002 beantragte der Kläger Berufsausbildungsbeihilfe, wobei er unter anderem Fahrkosten für die Pendelfahrten
zur betrieblichen Ausbildung in L. und zur 10 km von seiner Wohnung in D. gelegenen Berufsschule sowie die Kosten für Familienheimfahrten
zu seinen im 170 km entfernten H. wohnhaften Eltern geltend machte. Des Weiteren legte er einen Ausbildungsplan für die Zeit
bis August 2004 vor sowie Einkommenserklärungen seiner Eltern und deren Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000, aus dem
sich ergibt, dass der Gesamtbetrag der Einkünfte der Eltern nach Abzug der Werbungskosten 42.442,00 DM betrug. Des Weiteren
wurden Entgeltersatzleistungen in Höhe von 14.382,00 DM in die Berechnung des Steuersatzes einbezogen. Die Einkommensteuer
wurde auf 1.573,76 EUR festgesetzt.
Mit Bescheid vom 12. September 2003 bewilligte die Beklagte ab dem 1. September 2002 bis zum 29. Februar 2004 Berufsausbildungsbeihilfe
in Höhe von 266,00 EUR monatlich für die Zeit der betrieblichen Ausbildung in L ... Dabei ging sie von einem Bedarf für den
Lebensunterhalt des Klägers in Höhe von 479,25 EUR, bestehend aus Kosten des Lebensunterhalts und der Unterbringung in Höhe
von 443,00 EUR und einem Zusatzbedarf für die Unterkunft in Höhe von 36,25 EUR, sowie von Fahrkosten und Arbeitskleidung in
Höhe von 487,00 EUR, mithin einem Gesamtbedarf von 966,25 EUR aus. Als Einkommen des Klägers rechnete die Beklagte 476,27
EUR, als Einkommen der Eltern 223,57 EUR an. Für die Zeiten des Blockunterrichts an der Berufsschule bestehe kein Anspruch
auf Berufsausbildungsbeihilfe, desgleichen für die Ausbildung beim Bildungsträger in D., da die Fahrkosten von der Ausbildungsstätte
erstattet würden.
Den unter Hinweis auf seine durchgängig anfallenden Mietkosten eingelegten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte durch
Widerspruchsbescheid vom 5. Dezember 2003 zurück. Der Bedarf für den Lebensunterhalt des Klägers betrage 479,25 EUR als Bedarf
für außerhalb des Haushalts der Eltern untergebrachte Auszubildende in Höhe von 310,00 EUR zuzüglich der Kosten der Unterkunft
von 133,00 EUR und des Zusatzbedarfs von 36,25 EUR. Die Fahrkosten für Pendelfahrten zur betrieblichen Ausbildungsstätte seien
bei einer täglichen Fahrstrecke von 170 km auf monatlich 810,33 EUR und für Pendelfahrten zur Berufsschule bei einer täglichen
Fahrstrecke von 20 km auf monatlich 95,33 EUR zu beziffern. Die Pauschale für Arbeitskleidung betrage 11,00 EUR, sodass sich
ein Gesamtbedarf von 966,25 EUR während der betrieblichen Ausbildung und 585,58 EUR während des Berufsschulunterrichts ergebe.
Die Fahrkosten zu dem anderen an der Verbundausbildung beteiligten Bildungsträger in D. erstatte der Ausbildungsbetrieb. Das
Einkommen des Klägers sei nach Abzug der Sozialpauschale von 21,5 % auf monatlich 476,27 EUR zu veranschlagen. Das Einkommen
der Eltern im maßgeblichen vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraumes habe ausweislich des Einkommensteuerbescheids
2000 21.700,25 EUR betragen zuzüglich der Lohnersatzleistungen von 7.353,40 EUR. Unter Berücksichtigung der Einkommensteuer
von 1.573,76 EUR, eines Pauschbetrags für vermögenswirksame Leistungen von 214,74 EUR und der Sozialpauschale von 21,5 % verbleibe
ein Einkommen von 22.645,76 EUR bzw. 1.887,15 EUR monatlich. Davon blieben 1.440,00 EUR als Grundfreibetrag anrechnungsfrei
und des Weiteren 50 % des übersteigenden Einkommens. Daraus ergebe sich ein anzurechnendes Einkommen von 223,57 EUR, sodass
sich bei Abzug des Einkommens vom Bedarf ein gerundeter Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe in Höhe von 266,00 EUR berechne.
Für Zeiten der Berufsschule und der Ausbildung beim Bildungsträger in D. ergebe sich kein Anspruch, da das anzurechnende Einkommen
den Bedarf übersteige.
Hiergegen richtet sich die am 5. Januar 2004 erhobene Klage, mit der der Kläger zuletzt nur noch die fehlende Berücksichtigung
zusätzlicher Freibeträge nach §
71 Abs.
2 Satz 2 Nr.
2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (
SGB III) moniert hat.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 5. März 2007 abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf höhere Berufsausbildungsbeihilfe
durch Berücksichtigung der Freibeträge nach §
71 Abs.
2 Satz 2 Nr.
2 SGB III. Diese Freibeträge setzten voraus, dass die Vermittlung einer geeigneten beruflichen Ausbildungsstelle nur bei Unterbringung
des Auszubildenden außerhalb des Haushalts der Eltern möglich sei. Nach der Gesetzesbegründung diene diese zusätzliche Förderung
insbesondere der Förderung von Berufsmobilität der Auszubildenden in der betrieblichen Ausbildung und stärke die Ausschöpfung
des regional unterschiedlichen Ausbildungsplatzangebotes. Voraussetzung sei, dass es in erreichbarer Entfernung vom Elternhaushalt
keine entsprechende Ausbildungsstelle gebe. Dies sei aber nach den Ermittlungen des Gerichtes zweifelhaft, da für das Jahr
2002 nach Auskunft der IHK und der D. T. zwischen 20 und 40 Ausbildungsplätzen für Fachinformatiker für Systemintegration
angeboten worden seien. Zudem habe der Kläger nach seinen eigenen Angaben keine Ausbildung in H. gesucht, da er in D. integriert
gewesen sei und nicht habe umziehen wollen. Damit habe er nicht durch die Freibeträge des §
71 SGB III zum Verlassen des elterlichen Haushalts motiviert werden müssen. Der Förderzweck werde bei ihm nicht erreicht. Das Sächsische
Landessozialgericht habe in einem vergleichbaren Fall ebenso entschieden (Hinweis auf den Beschluss vom 19. April 2006 - L
1 B 142/05 AL-ER). Der nicht näher begründeten Gegenansicht des LSG Berlin (Urteil vom 25. Juni 2004 - L 10 AL 55/03) sei nicht zu folgen.
Mit seiner Berufung vom 20. April 2007 verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter. Zur Begründung verweist er auf die Entscheidung
des LSG Berlin vom 25. Juni 2004. Danach habe auch ein Auszubildender, der den Elternhaushalt bereits vor der Ausbildung aus
anderen Gründen verlassen hatte, Anspruch auf die Freibeträge des §
71 Abs.
2 Satz 2 Nr.
2 SGB III. Es gehe allein um die Notwendigkeit der Ausbildung außerhalb des Elternhaushalts und die Deckung des dadurch verursachten
höheren Bedarfs. Dies treffe auch im vorliegenden Fall zu, da der Kläger aus Anlass seiner Ausbildung außerhalb des Elternhaushalts
wohne.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 5. März 2007 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 12. September
2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Dezember 2003 zu verurteilen, ihm für den Zeitraum vom 1. September 2002
bis zum 29. Februar 2004 höhere Berufsausbildungsbeihilfe unter Berücksichtigung der Freibeträge nach §
71 Abs.
2 Satz 2 Nr.
2 SGB III zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, für die Prüfung, ob Anspruch auf die Freibeträge nach §
71 Abs.
2 Satz 2 Nr.
2 SGB III bestehe, sei maßgeblich, ob eine Kausalität zwischen Ausbildung und auswärtiger Unterbringung gegeben sei. Dies sei hier
nicht der Fall, da der Kläger nicht wegen seiner Ausbildung, sondern bereits lange davor wegen seines abgebrochenen Studiums
nach D. gezogen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die beigezogene
Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I. Auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach §
153 Abs.
1 i. V. m. §
124 Abs.
2 des Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung.
II. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 12. September
2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Dezember 2003 beschwert den Kläger nicht. Der Kläger hat keinen Anspruch
auf eine höhere als die in diesen Bescheiden bewilligte Berufsausbildungsbeihilfe.
1. Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 12. September 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Dezember
2003, der den Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe für die Zeit vom 1. September 2002 bis zum 29. Februar 2004 regelt. Bescheide
über Leistungszeiträume ab dem 1. März 2004 sind im vorliegenden Verfahren nicht zu überprüfen. Selbst wenn diese entsprechend
§
96 SGG zunächst in das Verfahren einbezogen worden wären, hat der anwaltlich vertretene Kläger seine Klage ausweislich seines in
der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht gestellten Antrages ausdrücklich und in zulässiger Weise auf den Bescheid
vom 12. September 2003 beschränkt.
2. Es besteht kein Anspruch auf eine 266,00 EUR monatlich übersteigende Berufsausbildungsbeihilfe.
a) Dass der Kläger dem Grunde nach gemäß §
59 SGB III Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe hat, ist zwischen den Beteiligten zu Recht unstreitig. Die Ausbildung des Klägers
zum Fachinformatiker für Systemintegration stellt eine Ausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf nach dem
Berufsbildungsgesetz (BBiG) dar (§ 1 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 der Verordnung über die Berufsausbildung im Bereich der Informations- und Telekommunikationstechnik vom 10. Juli 1997 [BGBl.
I S. 1741]). Sie ist gemäß §
60 SGB III förderfähig, da der vorgeschriebene Berufsausbildungsvertrag geschlossen wurde und es sich um eine erstmalige Ausbildung
handelte. Das vorangegangene Studium der Elektrotechnik hatte der Kläger nicht abgeschlossen. Der Kläger gehörte auch als
Deutscher zum förderungsfähigen Personenkreis nach §
63 SGB III und erfüllte die sonstigen persönlichen Voraussetzungen des §
64 SGB III. Schließlich war der Kläger im Streitzeitraum auch bedürftig im Sinne des §
59 Nr. 3
SGB III, wie die Beklagte zu Recht festgestellt hat. Allerdings überschritt der durch die Berufsausbildungsbeihilfe zu deckende Bedarf
nicht den bewilligten Betrag von 266,00 EUR, wie nachfolgend aufzuzeigen ist.
b) Der Bedarf des Klägers errechnet sich wie folgt:
aa) Gemäß §
65 Abs.
1 Satz 1
SGB III i. V. m. §
13 Abs.
1 Nr.
1 des
Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (
Bundesausbildungsförderungsgesetz -
BAföG) in der im Streitzeitraum geltenden Fassung sind für den außerhalb des Elternhaushalts wohnenden Kläger als Bedarf für den
Lebensunterhalt 310,00 EUR zu Grunde zu legen. Dieser Bedarf erhöht sich gemäß §
65 Abs.
1 Satz 2 1. Halbsatz
SGB III i. V. m. §
13 Abs.
2 Nr.
2 BAföG um 133,00 EUR für die Unterkunft. Da die anteilig vom Kläger zu tragenden Mietkosten von 169,25 EUR den Betrag von 133,00
EUR übersteigen, ist der Bedarf für die Unterkunft nochmals um den überschießenden Betrag von 36,25 EUR zu erhöhen (§
65 Abs.
1 Satz 2 Halbsatz 2
SGB III i. V. m. §
13 Abs.
3 BAföG).
bb) Als Bedarf für die Fahrkosten sind gemäß §
67 Abs.
1 Nr.
1 SGB III die Kosten für Pendelfahrten zwischen Unterkunft und Ausbildungsstätte sowie Berufsschule zu übernehmen. Die Beklagte hat
hierfür den Höchstbetrag des §
67 Abs.
2 Satz 4 i. V. m. §
84 SGB III (in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung) bzw. §
67 Abs.
2 Satz 3 i. V. m. §
82 SGB III (in der ab dem 1. Januar 2003 geltenden Fassung) zu Grunde gelegt, mithin einen Betrag von 476,00 EUR. Ob dies für jeden
Monat im Streitzeitraum rechtlich zutreffend ist, kann dahinstehen, denn der Kläger wird durch diese Berechnung jedenfalls
nicht beschwert. Ein höherer Bedarf für die Kosten der Pendelfahrten war gesetzlich nicht vorgesehen, sodass eine Feststellung
der tatsächlich anfallenden Fahrkosten entbehrlich ist.
Zu Recht hat die Beklagte nicht die Kosten für eine monatliche Familienheimfahrt nach §
67 Abs.
1 Nr.
2 SGB III übernommen. Diese Regelung setzt voraus, dass die Trennung von der Familie infolge der auswärtigen Ausbildungsstelle notwendig
geworden ist. Der Grund für die auswärtige, d. h. von der Familie getrennte, Unterbringung muss also in der Ausbildung liegen
(vgl. bereits die Vorläuferregelung in § 13 Nr. 2 der auf der Grundlage des § 39 Arbeitsförderungsgesetz [AFG] erlassenen Anordnung des Verwaltungsrates der Bundesanstalt für Arbeit über die individuelle Förderung der beruflichen
Ausbildung [A Ausbildung] vom 31. Oktober 1969 [ANBA 1970 S. 213]: auswärtige Unterbringung "wegen" der Ausbildung). In diesem
Fall soll §
67 Abs.
1 Nr.
2 SGB III die durch die ausbildungsbedingte Herauslösung aus dem Familienverband entstandenen Härten abmildern und dadurch die Bereitschaft
zur Aufnahme einer auswärtigen Ausbildung fördern. Hierfür besteht jedoch dann kein Bedürfnis, wenn - wie hier - die Trennung
von der Familie bereits ausbildungsunabhängig vollzogen war (ebenso SächsLSG, Beschluss vom 19. April 2006 - L 1 B 142/05 AL-ER; Wagner, in: Mutschler/Bartz/Schmidt-De Caluwe,
SGB III - Arbeitsförderung - [3. Auflage, 2008], §
67 Rdnr. 9; wohl auch Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 9. Februar 2007 - L 3 AL 43/06 - JURIS-Dokument Rdnr. 28 und Fuchsloch, in: Gagel,
SGB III - Arbeitsförderung - [Erg.-Lfg. 27, Juni 2006], §
67 Rdnr. 15; a. A. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 5. Dezember 2006 - L 7 AL 381/03 - JURIS-Dokument Rdnr. 21 sowie Buser, in: Eicher/Schlegel,
SGB III - Arbeitsförderung - [84. Erg.Lfg., Juli 2008], §
67 Rdnr. 37). Im Übrigen steht einem Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine Familienheimfahrt auch entgegen, dass der Kläger
auf Grund des Auszugs aus dem Studentenwohnheim und der zum 1. März 2002 erfolgten Anmietung einer eigenen Wohnung in D. seine
"reguläre" Wohnung nicht mehr bei seinen Eltern hatte. Nach seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht
hatte er zu dieser Zeit bereits endgültig seinen Lebensmittelpunkt nach D. verlagert.
cc) Für sonstige Aufwendungen steht dem Kläger die Pauschale für Kosten der Arbeitskleidung in Höhe von monatlich 11,00 EUR
nach §
68 Abs.
3 Satz 1
SGB III zu.
dd) Insgesamt ergibt sich somit ein Höchstbedarf von 966,25 EUR monatlich.
c) Auf den Bedarf ist gemäß §
71 Abs.
1 SGB III das Einkommen des Klägers und seiner Eltern anzurechnen. Für die Ermittlung des Einkommens und dessen Anrechnung sowie die
Berücksichtigung von Freibeträgen gelten §
11 Abs.
4 BAföG sowie die Vorschriften des Vierten Abschnitts des Bundesausbildungsförderungsgesetzes mit den hierzu ergangenen Rechtsverordnungen
entsprechend (§
71 Abs.
2 Satz 1
SGB III).
aa) Die Beklagte hat zutreffend gemäß §
71 Abs.
2 Satz 1, Abs.
2 Satz 2 Nr.
1 SGB III i. V. m. §
23 Abs.
3, §
22 Abs.
2 BAföG die im Streitzeitraum laut Bescheinigung der Ausbildungsstätte voraussichtlich zu leistende Ausbildungsvergütung einschließlich
der Einmalzahlungen voll angerechnet. Abzuziehen war lediglich die Sozialpauschale von 21,5 % (§
21 Abs.
2 Satz 1 Nr.
1 BAföG). Werbungskosten waren nicht abzuziehen, da sie bereits in die Bedarfsermittlung eingeflossen sind (Fahrkosten, Arbeitskleidung).
Bei einem Gesamteinkommen von 10.920,75 EUR im Streitzeitraum und einer Sozialpauschale von 2.347,96 EUR ergibt sich ein anzurechnendes
Einkommen des Klägers in Höhe von 426,27 EUR monatlich.
Entgegen der Auffassung des Klägers bleibt nicht ein Betrag von 52,00 EUR gemäß §
71 Abs.
2 Satz 2 Nr.
2 SGB III anrechnungsfrei. Dabei kann es dahinstehen, ob dieser Freibetrag dann nicht in Betracht kommt, wenn die Wohnung des Auszubildenden
bereits vor dem Anstreben der Ausbildung von diesem bezogen worden war und somit die Entfernung des Auszubildenden vom Wohnsitz
seiner Eltern nicht wesentlich auf der ausbildungsbedingten Herauslösung des Auszubildenden aus seinem bisherigen Wohnumfeld
beruht (so SächsLSG, Beschluss vom 19. April 2006 - L 1 B 142/05 AL-ER; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. Mai 2007 - L 30 AL 1288/05 - JURIS-Dokument Rdnr. 50 ff.; wohl auch Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 9. Februar 2007 - L 3 AL 43/06 - JURIS-Dokument Rdnr. 28; a. A. LSG Berlin, Urteil vom 25. Juni 2004 - L 10 AL 55/03 - JURIS-Dokument Rdnr. 29). Die Gewährung des Freibetrags von 52,00 EUR scheitert im vorliegenden Fall bereits daran, dass
die Voraussetzungen des §
71 Abs.
2 Satz 2 Nr.
2 SGB III nicht erfüllt sind. Der Freibetrag ist nämlich nur dann in Abzug zu bringen, wenn die Vermittlung einer geeigneten beruflichen
Ausbildungsstelle nur bei Unterbringung des Auszubildenden außerhalb des Elternhaushalts möglich ist. Die vom Sozialgericht
durchgeführten Ermittlungen haben jedoch ergeben, dass im Jahre 2002 die vom Kläger gewünschte Ausbildung zum Fachinformatiker
Systemintegration auch am Wohnort seiner Eltern in H. angeboten wurde. So bildete allein die D. T. im Zeitraum 2002 bis 2005
jedes Jahr mindestens sieben Fachinformatiker Systemintegration am Standort H. aus. Nach Auskunft der IHK H. wurden von 2002
bis 2005 jährlich 21 bis 44 Auszubildende im Ausbildungsberuf Fachinformatiker Systemintegration in ihrem Zuständigkeitsbereich
eingestellt. Im Jahr 2002 seien 48 Neuverträge registriert worden. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass eine rechtzeitige
Bewerbung des Klägers auf die angebotenen Ausbildungsplätze im Raum H. erfolglos gewesen wäre, zumal die D. T. bestätigt hat,
dass der Kläger die Voraussetzungen für einen Ausbildungsplatz erfüllt hätte. Damit steht fest, dass für die Vermittlung einer
geeigneten beruflichen Ausbildungsstelle eine auswärtige Unterbringung des Klägers nicht notwendig war.
bb) Das anzurechnende Einkommen der Eltern hat die Beklagte ebenfalls zutreffend gemäß §
71 Abs.
2 Satz 1
SGB III i. V. m. §
21 Abs.
1, Abs.
3 Satz 1 Nr.
4, §
24 Abs.
1 BAföG anhand der Einkommensverhältnisse im Jahr 2000 ermittelt.
Nach Abzug der im Einkommensteuerbescheid 2000 zu Grunde gelegten Werbungskosten von jeweils 2.000,00 DM und der nach §
21 Abs.
4 Nr.
4 BAföG nicht als Einkommen zu berücksichtigenden vermögenswirksamen Leistungen in Höhe der Pauschale von 214,74 EUR (siehe Ziff.
21.4.8 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Berufsausbildungsförderungsgesetz - BaföGVwV - vom 15. Oktober 1991 [GMBl.
S. 770], zuletzt geändert durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum
Berufsausbildungsförderungsgesetz - BaföG-ÄndVwV 2001 - vom 20. Dezember 2001 [GMBl. S. 1143]) ergibt sich ein Einkommen aus
nichtselbstständiger Arbeit in Höhe von 21.485,51 EUR, zu dem die im Jahr 2000 bezogenen Lohnersatzleistungen in Höhe von
14.382,00 DM (7.353,40 EUR) als sonstige Einnahmen, die zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmt waren, hinzuzurechnen sind.
Abzusetzen sind von den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit nach §
21 Abs.
1 Satz 3 Nr.
3 BAföG die festgesetzte Einkommensteuer in Höhe von 3.078,00 DM (1.573,76 EUR) und die Sozialpauschale nach §
21 Abs.
2 Satz 1 Nr.
1 BAföG in Höhe von 4.619,39 EUR. Damit ergibt sich ein jährliches Einkommen der Eltern von 22.645,76 EUR bzw. von monatlich 1.887,15
EUR. Hiervon sind die Freibeträge nach §
25 BAföG als anrechnungsfrei abzuziehen. Dies sind der Freibetrag von 1.440,00 EUR nach §
25 Abs.
1 Nr.
1 BAföG und der Freibetrag von 223,57 EUR (50 % des 1.440,00 EUR übersteigenden Einkommens) nach §
25 Abs.
4 Nr.
1 BAföG. Es verbleibt somit ein anzurechnendes Einkommen von 223,57 EUR. Ein weiterer anrechnungsfreier Betrag von 510,00 EUR nach
§
71 Abs.
2 Satz 2 Nr.
2 SGB III wegen der Notwendigkeit einer auswärtigen Unterbringung zur Vermittlung einer geeigneten Ausbildungsstelle ist aus den oben
bereits angeführten Gründen nicht zu gewähren.
Das anzurechnende Einkommen nach §
71 Abs.
1 SGB III beträgt demzufolge 699,84 EUR. Nach Abzug dieses Einkommens vom Gesamtbedarf des Klägers ergibt sich der von der Beklagten
errechnete Bedarf von 266,41 EUR, gerundet (§
75 SGB III) 266,00 EUR.
Diese Leistung ist dem Kläger zu Recht erst ab dem 1. September 2002 bewilligt worden, da der Antrag auf Berufsausbildungsbeihilfe
erst am 5. September 2002 gestellt wurde (§
325 Abs.
1 SGB III).
Der Bewilligungszeitraum von 18 Monaten bis zum 29. Februar 2004 ist wegen der Regelung in §
73 Abs.
1 Satz 2
SGB III ebenfalls nicht zu beanstanden.
III. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §
193 SGG.
IV. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß §
160 Abs.
2 SGG sind nicht gegeben. Insbesondere bedurfte die zwischen den Beteiligten streitige Rechtsfrage der Berücksichtigung von Freibeträgen
nach §
71 Abs.
2 Satz 2
SGB III bei ausbildungsunabhängig gewählter auswärtiger Unterbringung aus den dargestellten Gründen keiner Klärung.