Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Chemnitz, Beschluss vom 21.11.2011 - 7 SF 128/11
Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit im sozialgerichtlichen Verfahren; Androhung der Auferlegung von Verschuldenskosten
1. Einzelfall eines begründeten Befangenheitsantrages; hier: Gehörsverstoß und Androhung von Missbrauchskosten nach § 192 SGG
2. Bei der Prüfung von Ablehnungsgesuchen ist zu beachten, dass unterschiedliche Auffassungen zwischen dem Richter einerseits und dem betreffenden Verfahrensbeteiligten andererseits in materiell-rechtlichen oder verfahrensrechtlichen Fragen ohne besondere Anhaltspunkte keinen Anlass zu einer begründeten Besorgnis der Befangenheit darstellen. Dabei reicht der Umstand, dass ein abgelehnter Richter in dem bisherigen Verfahren Verstöße gegen Gesetzesvorschriften begangen haben könnte, allein nicht als Befangenheitsgrund aus. Eine Besorgnis der Befangenheit kann vielmehr nur dann begründet sein, wenn die Fehlerhaftigkeit der richterlichen Meinungsäußerung bzw. in Betracht gezogenen verfahrensrechtlichen Maßnahme auf einer unsachlichen, nicht mehr neutralen Einstellung des Richters gegen den betroffenen Beteiligten oder auf Willkür im konkreten Fall beruht. Von einer auf Willkür beruhenden Rechtsauffassung bzw. Verfahrenshandlung kann dann gesprochen werden, wenn sie bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken schlechterdings nicht mehr verständlich erscheint oder offensichtlich unhaltbar ist. Ob die Entscheidung eines Gerichts auf Willkür, also auf einem Fall grober Missachtung oder grober Fehlanwendung des Gesetzesrechts beruht oder ob sie darauf hindeutet, dass ein Gericht Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkannt hat, ist nur anhand der besonderen Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (hier: Androhung der Auferlegung von Verschuldenskosten zur Begründung einer Besorgnis der Befangenheit). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGG § 192
,
SGG § 60 Abs. 1
,
ZPO § 42
,
ZPO § 44 Abs. 4
Vorinstanzen: SG Chemnitz S 28 AS 1402/11
Das Gesuch der Antragstellerin, den Vorsitzenden der 28. Kammer des Sozialgerichts Chemnitz, Richter am Sozialgericht R, im Verfahren S 28 AS 1402/11 wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, ist begründet.

Entscheidungstext anzeigen: