Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit im sozialgerichtlichen Verfahren; Androhung der Auferlegung
von Verschuldenskosten
Gründe:
I. Die Antragstellerin führt vor der 28. Kammer des Sozialgerichts Chemnitz, deren Vorsitzender der Richter am Sozialgericht
R ist, ein Verfahren wegen Rückforderung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Nachdem der Antragstellerin vom beklagten Jobcenter (im Folgenden: Beklagter) ursprünglich für die Zeit vom 01.07.2007 bis
31.12.2007 Leistungen bewilligt worden waren, wurde diese Bewilligung mit Bescheid vom 05.03.2008 ab 01.09.2009 teilweise
aufgehoben und von der Antragstellerin insgesamt 1.216,60 EUR zurückgefordert. Ihr Widerspruch dagegen war erfolglos.
Am 31.07.2008 hat die Antragstellerin beim Sozialgericht Chemnitz Klage erhoben (ursprüngliches Aktenzeichen S 5 AS 4178/08, später S 35 AS 4178/08) und die Aufhebung der Bescheide beantragt, weil es sich bei einer Erbschaft um Vermögen und nicht um Einkommen handele.
Der Beklagte erwiderte mit Schreiben vom 08.09.2008. Eine ausführliche Klagebegründung der Antragstellerin mit Bezugnahme
auf ein Urteil des Sozialgerichts Aachen folgte am 08.10.2008. Der damals zuständige Richter wies darauf hin, dass zur auch
hier streitigen Rechtsfrage ein Revisionsverfahren beim Bundessozialgericht (BSG) anhängig sei, das abgewartet werden solle.
Auf übereinstimmenden Antrag der Beteiligten wurde das Ruhen des Verfahrens angeordnet; am 25.06.2009 wurde es vorläufig aus
der Streitliste ausgetragen.
Mit Schreiben vom 15.03.2011 rief der Beklagte das Verfahren wieder auf: zwar verhalte sich die im Revisionsverfahren ergangene
Entscheidung nicht zu dem hiesigen Streitgegenstand, aber inzwischen sei eine Entscheidung des Sächsischen Landessozialgerichts
ergangen, welche eine Erbschaft eindeutig zum Einkommen des Hilfebedürftigen rechne. Das Verfahren wurde sodann der 28. Kammer
des Sozialgerichts Chemnitz zugeteilt und erhielt das jetzige Aktenzeichen. Der Vorsitzende der 28. Kammer, Richter am Sozialgericht
R, fragte am 30.05.2011 unter Hinweis auf das o.g. Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts an, ob die Klage zurückgenommen
werde. Hierauf teilte die Antragstellerin mit, dass sie die Klage nicht zurücknehme. Die zitierten Entscheidungen verstießen
gegen den grundrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, was näher ausgeführt wird; vorliegend sei durch die vorbehaltlose Nachzahlung
und Neugewährung in Kenntnis sämtlicher relevanter Tatsachen für den Folgezeitraum ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden,
sodass sie von der Nichtberücksichtigung der Erbschaft habe ausgehen können.
Mit vom Richter am Sozialgericht R unterschriebenem und der Antragstellerin zugestellten Schreiben vom 21.06.2011 führte er
aus, nach der von der Antragstellerin selbst zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung sei eine Erbschaft als Einkommen
anzusehen, soweit sie während des Leistungsbezuges zufließe; dies sei in ihren Fall gegeben. Verfassungsrechtliche Bedenken,
insbesondere ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz seien nicht erkennbar. Zugleich wies er darauf hin, dass die
Fortführung des Rechtstreits als missbräuchlich anzusehen sei, so dass das Gericht beabsichtige, für den Fall, dass die Klage
aufrechterhalten bleibe, der Antragstellerin Verschuldenskosten aufzuerlegen. Für diesen Fall sei eine Entscheidung durch
Gerichtsbescheid beabsichtigt.
Am 26.07.2011 hat die Antragstellerin gegen den Richter am Sozialgericht R einen Befangenheitsantrag gestellt. Er gehe nur
auf den Klagegrund "Erbschaft als Vermögen" ein und nehme die alternative zweite Klagebegründung weder zur Kenntnis noch ziehe
er diese in Erwägung. Hinzu komme, dass er die Auferlegung von Kosten angedroht habe, die aufgrund des geringen Alg II-Regelsatzes
zu einer ernormen Belastung für die Antragstellerin werden könnten, so dass ebenfalls das Recht auf rechtliches Gehör durch
die Androhung von Kosten unterminiert werde.
Die Vorsitzende der 28. Kammer des Sozialgerichts Chemnitz, Richter am Sozialgericht R, führt in seiner dienstlichen Äußerung
vom 08.08.2011 aus, die Antragstellerin begründe ihr Ablehnungsgesuch damit, dass sich der Vorsitzende nicht ihrer fehlerhaften
Rechtsansicht anschließe und die Aufrechterhaltung der Klage für rechtsmissbräuchlich im Sinne des §
192 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) erachte. Ein entsprechender rechtlich zwingender Hinweis auf die Möglichkeit der Auferlegung von Verschuldenskosten sei
ergangen. Einen Ablehnungsgrund vermöge er hierin nicht zu erkennen.
Hierauf hat die Antragstellerin ausgeführt, dass ihre Klagebegründung auf zwei Gründen beruhe und der abgelehnte Richter lediglich
eine davon zur Kenntnis nehme und in Erwägung gezogen habe. Es werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Ablehnung gerade
nicht erfolge, weil der Richter bzgl. der Einordnung der Erbschaft als Vermögen oder Einkommen eine andere Rechtsansicht vertrete.
Dem Senat lagen die Verfahrensakten des Sozialgerichts Chemnitz - S 28 AS 1402/11 - vor.
II. Der 7. Senat des Sächsischen Landessozialgerichts ist gemäß §
60 Abs.
1 Satz 2
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) i.V.m. dem Geschäftsverteilungsplan A - Rechtsprechung des Sächsischen Landessozialgerichts für die Entscheidung über Ablehnungsgesuche
gegen Richter der Sozialgerichte zuständig. Er entscheidet darüber durch Beschluss ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter
(§§
33,
12 Abs.
1 Satz 2
SGG).
Die Richterablehnung der Antragstellerin vom 07.06.2011 gegen den Richter am Sozialgericht R als Vorsitzenden der 28. Kammer
des Sozialgerichts Chemnitz ist zulässig und begründet. Die geltend gemachten Gründe sind geeignet, die Ablehnung des Richters
zu rechtfertigen.
Nach §
60 Abs.
1 Satz 1
SGG i.V.m. §
42 Abs.
1 Zivilprozessordnung (
ZPO) kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen
gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen (§
42 Abs.
2 ZPO). Dies ist dann der Fall, wenn ein Verfahrensbeteiligter bei vernünftiger Würdigung der Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit
und objektiven Einstellung des für die Bearbeitung und Entscheidung des Verfahrens zuständigen Richters zu zweifeln. Hierbei
kommt es nicht darauf an, ob die Entscheidung wirklich von Voreingenommenheit beeinflusst ausfällt. Ausschlaggebend ist vielmehr,
ob der Beteiligte, der das Ablehnungsgesuch angebracht hat, von seinem Standpunkt aus bei Anlegung des angeführten objektiven
Maßstabes Anlass hat, Voreingenommenheit zu befürchten (vgl. z.B. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 02.12.1992
- 2 BvF 2/90, BVerfGE 88, 17, unter II.1 der Gründe; dazu auch: Bundessozialgericht (BSG), Beschluss vom 02.11.2007 - B 1 KR 72/07 B, RdNr. 9 m.w.N., zitiert nach Juris). Für die Begründetheit eines solchen Gesuchs reicht weder allein der subjektive Eindruck
bzw. die subjektive Wertung der Sachlage durch den ablehnenden Verfahrensbeteiligten aus, noch hängt diese davon ab, ob sich
der abgelehnte Richter selbst für befangen hält oder nicht.
Zwar ist nach übereinstimmender Rechtsprechung in sämtlichen Fachgerichtsbarkeiten bei der Prüfung von Ablehnungsgesuchen
zu beachten, dass unterschiedliche Auffassungen zwischen dem Richter einerseits und dem betreffenden Verfahrensbeteiligten
andererseits in materiell-rechtlichen oder verfahrensrechtlichen Fragen ohne besondere Anhaltspunkte keinen Anlass zu einer
begründeten Besorgnis der Befangenheit darstellen. Dabei reicht der Umstand, dass ein abgelehnter Richter in dem bisherigen
Verfahren Verstöße gegen Gesetzesvorschriften begangen haben könnte, allein nicht als Befangenheitsgrund aus (vgl. Bundesgerichtshof
(BGH), Beschluss vom 18.06.2008 - AnwZ (B) 4/07 - RdNr. 8). Eine Besorgnis der Befangenheit kann vielmehr nur dann begründet sein, wenn die Fehlerhaftigkeit der richterlichen
Meinungsäußerung bzw. in Betracht gezogenen verfahrensrechtlichen Maßnahme auf einer unsachlichen, nicht mehr neutralen Einstellung
des Richters gegen den betroffenen Beteiligten oder auf Willkür im konkreten Fall beruht. Von einer auf Willkür beruhenden
Rechtsauffassung bzw. Verfahrenshandlung kann dann gesprochen werden, wenn sie bei verständiger Würdigung der das
Grundgesetz beherrschenden Gedanken schlechterdings nicht mehr verständlich erscheint oder offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BayLSG,
Beschluss vom 29.028.2002 - L 5 AR 28/02 RJ, m.w.N.). Ob die Entscheidung eines Gerichts auf Willkür, also auf einem Fall grober Missachtung oder grober Fehlanwendung
des Gesetzesrechts (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 03.11.1992 - 1 BvR 1323/92, BVerfGE 87, 282, 286) beruht oder ob sie darauf hindeutet, dass ein Gericht Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art.
101 Abs.
1 Satz 2
GG grundlegend verkannt hat, ist nur anhand der besonderen Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. BVerfG, Beschluss vom
05.07.2005 - 2 BvR 497/03, RdNr. 72 m.w.N.).
Zum einen macht die Antragstellerin als Rechtfertigung für ihr Befangenheitsgesuch geltend, dass der Richter am Sozialgericht
R ihr Verschuldenskosten angedroht habe, weil sie lediglich eine andere Rechtsauffassung als er vertrete, zum anderen, dass
er ihr weiteres Vorbringen zur Begründung ihrer Klage nicht zur Kenntnis nehme und nicht in Erwägung ziehe.
Zwar enthalten weder Art.
101 Abs.
1 Satz 2
Grundgesetz (
GG) noch die verfassungsrechtliche Gewährleistung rechtlichen Gehörs (Art.
103 Abs.
1 GG) einen Anspruch darauf, dass die Gerichte der Rechtsansicht des beteiligten Grundrechtsträgers (oder seines Prozessbevollmächtigten)
folgen, und schützen auch nicht vor einer aus dessen Sicht "unrichtigen" Rechtsanwendung (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss
vom 06.05.2010 - 1 BvR 96/10, RdNr. 28). Ein von der Prozessordnung gedecktes Verhalten des Richters, das der sachgemäßen Behandlung des anhängigen Rechtsstreits
dient, kann ein Ablehnungsgesuch selbst dann nicht begründen, wenn die dem zugrunde liegende Rechtsansicht falsch ist (vgl.
BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 228.02.2009 1 BvR 165/09 - m.w.N.). Um eine Richterablehnung zu begründen, müssen objektive Gründe vorliegen, die dafür sprechen, dass eine (fehlerhafte)
Entscheidung des Richters auf seiner unsachlichen Einstellung gegen den ablehnenden Beteiligten beruht oder willkürlich im
Sinne einer greifbaren Gesetzeswidrigkeit ist (vgl. BSG, Beschluss vom 10.12.2010 - B 4 AS 97/10 B, RdNr. 6 m.w.N.).
Der Senat geht vorliegend davon aus, dass ein besonnener Kläger den Eindruck gewinnen muss, der Kammervorsitzende habe sich
bereits ein abschließendes Urteil über den Sachverhalt gebildet, wäre für sachliches Vorbringen nicht mehr offen und benutze
die prozessuale Möglichkeit des §
192 SGG nur dazu, die Antragstellerin unter Androhung der Auferlegung von Verschuldenskosten zur Rücknahme der Klage zu bewegen.
Zwar begründet allein die Tatsache, dass der Kammervorsitzende der Antragstellerin die Auferlegung von Verschuldenskosten
angedroht hat, für sich genommen eine Besorgnis der Befangenheit nicht. Der Gesetzgeber hat das Gericht in den in §
192 SGG geregelten Fällen ausdrücklich dazu ermächtigt, entsprechende Kosten aufzuerlegen. Da vor Auferlegung von Verschuldenskosten
eine entsprechende Anhörung und vor Anhörung denknotwendig eine vorläufige Meinungsbildung des Richters erfolgen muss, kann
die Tatsache allein, dass der Richter von einer gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, keine Besorgnis der Befangenheit
begründen. Dasselbe gilt für die Anhörung zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid gemäß §
105 SGG. Ob die dort genannten Voraussetzungen für ein derartiges Vorgehen vorliegen und ob im konkreten Fall die Voraussetzungen
für die Verhängung von Verschuldenskosten vorliegen, ist nicht Gegenstand des Befangenheitsgesuchs. Insoweit ist die Antragstellerin
darauf zu verweisen, gegen eine etwa ergehende Entscheidung das dann gegebene Rechtsmittel zu ergreifen.
Allerdings handelt es sich gerade bei den Rechtsfragen, die die Art und Weise der Berücksichtung einer Erbschaft bei Hilfeempfängern
nach dem SGB II betreffen, um in vielfältiger Hinsicht umstrittene Fragen (siehe z.B. auch BSG, Urteil vom 24.11.2011 - B
14 AS 45/09 R), sodass schon deswegen erhebliche Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen für die Annahme einer missbräuchlichen Fortführung
des Rechtsstreits i.S.d. §
192 Abs.
1 Satz 1 Nr.
2 SGG hier überhaupt vorliegen können. Eine greifbare Gesetzeswidrigkeit kann der Senat zwar nicht erkennen und eine schlicht fehlerhafte
schriftliche Androhung allein stellt keinen Umstand dar, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters
zu rechtfertigen. Denn eine unrichtige Rechtsansicht stellt die Unparteilichkeit eines Richters in der Regel nicht in Frage
(vgl. ThürLSG, Beschluss vom 02.07.1999 -L 6 SF 408/98 - und Beschluss vom 07.11.1996 - L 2 An 328/95). Dies kommt nur dann in Betracht, wenn der Richter erkennen lässt, dass er
Argumenten nicht mehr aufgeschlossen gegenübersteht und sich stur und unsachlich zeigt.
Davon muss hier ausgegangen werden, weil der Richter auch nach dem Inhalt seiner gemäß §
60 Abs.
1 Satz 2
SGG i.V.m. §
44 Abs.
4 ZPO erfolgten dienstlichen Äußerung die weiteren Gründe (Vertrauensschutz u.a.), die die Antragstellerin zur Begründung ihrer
Klage vorgebracht hat, nicht in seine Überlegungen mit einbezieht. Die Antragstellerin hat im Laufe des gerichtlichen Verfahrens
mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass sie auch wegen eines vermeintlich durch den Beklagten geschaffenen Vertrauenstatbestandes
meint, dessen Rückforderung sei rechtswidrig. Auf dieses - für die Klägerin ebenfalls entscheidende - Argument ist der Richter
am Sozialgericht R in keinem seiner richterlichen Hinweise an die Antragstellerin eingegangen, so dass objektive Anhaltspunkte
für einen Gehörsverstoß bestehen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Antragstellerin mit ihrem Vorbringen im Klageverfahren
durchdringen kann oder ob es rechtlich irrelevant ist. Aufgrund der Androhung von Missbrauchskosten verbunden mit der Mitteilung,
dass beabsichtigt sei, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, musste die Antragstellerin davon ausgehen, dass eine sachliche
Befassung des Richters mit dieser (zweiten) Argumentation nicht erfolgen würde. Die dienstliche Äußerung des abgelehnten Richters
vom 08.08.2011 bestätigt dies. Die Antragstellerin geht offensichtlich zu Recht davon aus, dass der Richter am Sozialgericht
R sich für die Prüfung ihrer Klage allein auf seine Rechtsmeinung zur Bewertung einer Erbschaft als Einkommen stützt und nicht
mehr gewillt ist, anderes bzw. weiteres sachliches Vorbringen der Antragstellerin im konkreten Fall zur Kenntnis zu nehmen
und in Erwägung zu ziehen. Vielmehr beharrt er darauf, dass die Aufrechterhaltung der Klage rechtsmissbräuchlich sei, ohne
auf die Argumente der Antragstellerin, die unabhängig von der Qualifizierung einer Erbschaft als Vermögen oder Einkommen bei
einer Aufhebung und Rückforderung von Leistungen nach dem SGB II zu prüfen sind, überhaupt einzugehen.
Damit lassen sich objektive Anhaltspunkte feststellen, die darauf schließen lassen, dass es dem Richter am Sozialgericht R
gegenüber der Antragstellerin bzw. dem Gegenstand des konkreten Verfahrens an der gebotenen Objektivität und Unvereingenommenheit
mangelt. Die Ablehnung ist daher begründet (vgl. Zöller/Vollkommer,
ZPO, 28. Aufl., §
42 RdNrn. 7 und 8).
Diese Entscheidung ergeht kostenfrei (§
183 SGG) und ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§
177 SGG).