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LSG Chemnitz, Beschluss vom 03.06.2010 - 7 SO 19/09 B ER
Anspruch auf Eingliederungshilfe aus der Sozialhilfe; Hilfe zur angemessenen Schulbildung
§ 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB XII bestimmt, dass Leistungen der Eingliederungshilfe u.a. Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu sind. Hierzu gehört auch die Gewährung eines Integrationshelfers, wobei die Sozialhilfeträger an die Entscheidung der Schulverwaltung gebunden sind und nicht auf den möglichen Besuch einer Sonder- oder Förderschule verweisen können. Dabei liefert § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB XII keinen Anhaltspunkt dafür, dass die vom Sozialhilfeträger zu leistenden Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung auf den nichtpädagogischen Bereich begrenzt sind. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB XII § 2 Abs. 1
,
SGB XII § 53 Abs. 1 S. 1
,
SGB XII § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
Vorinstanzen: SG Dresden 11.02.2009 S 19 SO 53/08 ER
I. Der Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 11.02.2009 wird aufgehoben, soweit die Antragsgegnerin zur vorläufigen Erbringung von Leistungen für Zeiten vor dem 10.09.2008, über einen Umfang von 30 Wochenstunden je Schulwoche hinaus und ohne Anrechnung bereits erbrachter Leistungen verpflichtet wurde.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
II. Die Antragsgegnerin trägt vier Fünftel der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin. Gründe:

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