Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Chemnitz, Beschluss vom 29.11.2010 - 7 SO 80/10 B ER
Anspruch auf Sozialhilfe für Deutsche im Ausland; unabweisbare außergewöhnliche Notlage; Unzumutbarkeit der Rückkehr
Die Auslandssozialhilfe greift nicht schon bei einer nur allgemeinen sozialhilferechtlichen Notlage ein; vielmehr bedarf es einer sich hiervon deutlich abhebenden, außergewöhnlichen Notlage. Eine solche Notlage ist gegeben, wenn ohne die Hilfeleistung an den im Ausland lebenden Deutschen eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung existenzieller Rechtsgüter droht, mithin Leben, Gesundheit oder sonstige elementare Grundvoraussetzungen der menschlichen Existenz unmittelbar gefährdet sind. Darüber hinaus muss die außergewöhnliche Notlage im Einzelfall unabweisbar, d.h. durch kein anderes Mittel als durch die begehrte Hilfeleistung zu beheben sein. Als Mittel zur Behebung der Notlage kommt etwa die Rückkehr nach Deutschland in Betracht, welche bei Eintritt der Bedürftigkeit vom Hilfesuchenden grundsätzlich erwartet wird. Dabei stehen gesundheitliche Beeinträchtigungen einer Rückführung nur entgegen, wenn eine wegen der Schwere der Erkrankung erforderliche längerfristige Aufnahme in eine stationäre Einrichtung oder aber das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit eine Heimkehr objektiv unmöglich oder unzumutbar machen. Allein eine Reiseunfähigkeit reicht mithin als Hinderungsgrund iS des § 24 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB XII nicht aus. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
GG Art. 1 Abs. 1
,
GG Art. 2 Abs. 1
,
GG Art. 2 Abs. 2 S. 2
,
GG Art. 20 Abs. 1
,
SGB XII § 24
Vorinstanzen: SG Leipzig 03.11.2010 S 13 SO 128/10 ER
I. Der Beschluss des Sozialgerichts Leipzig vom 3. November 2010 wird aufgehoben. Der Antrag des Antragstellers vom 27. Oktober 2010, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller ab dem 01. November 2010 bis vorläufig 30. April 2011 Sozialhilfe im Ausland zu gewähren, wird abgelehnt.
II. Außergerichtliche Kosten in beiden Rechtszügen sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: