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LSG Hamburg, Urteil vom 19.02.2014 - 2 R 158/11
Sozialversicherungspflicht einer Tätigkeit als "Promoter" im Rahmen eienr weisungsgebundenen, abhängig und fremdnützig verrichteten Beschäftigung
Für die abhängige und damit sozialversicherungspflichtige Beschäftigung spricht hier in diesem Einzelfall die Außendarstellung und -wahrnehmung der Beschäftigung für den Auftraggeber, neben einheitlicher Firmenkleidung z.B. durch Eigenbezeichnung als "Berater" der Auftraggeberin und schließlich auch der ausdrücklich so abgeschlossene "Dienstleistungsvertrag".
Normenkette: , ,
SGB V § 2
Vorinstanzen: SG Hamburg S 11 R 422/08
1. Die Berufung wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt drei Viertel, die Beklagte ein Viertel der Kosten des Klage- und des Berufungsverfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre Kosten jeweils selbst.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.

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