Sozialversicherungspflicht einer Tätigkeit als "Promoter" im Rahmen eienr weisungsgebundenen, abhängig und fremdnützig verrichteten
Beschäftigung
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Anfrage- bzw. Statusfeststellungsverfahrens nach §
7a des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch (
SGB IV) noch, ob der Beigeladene zu 1 in seinen vom 19. bis 20. Juli 2007 sowie vom 7. bis 8. Februar 2008 für die Klägerin ausgeübten
Tätigkeiten als Promoter (Einzelhandelsbesuche) aufgrund abhängiger Beschäftigung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen
Renten- und Krankenversicherung sowie in der sozialen Pflegeversicherung unterliegt.
Die Klägerin betreibt in der Rechtsform einer Offenen Handelsgesellschaft eine Agentur für Verkaufsförderung und Werbung und
ist nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 29. Juli 2008 durch Umwandlung im Wege des Formwechsels
aus der bis dahin bestehenden S. GmbH, Agentur für Handelsbetreuung und Werbung, entstanden (im Folgenden ebenfalls Klägerin
genannt). Sie ist im Wesentlichen mit Organisation und Durchführung von Promotion-Aktionen befasst und arbeitete in diesem
Zusammenhang jedenfalls in dem vergangenen, hier streitbefangenen Zeitraum mit einer großen Zahl von Promotern zusammen, bei
denen es sich häufig um Studenten handelte und die jeweils nach Abschluss einer Rahmenvereinbarung aufgrund gesonderter sogenannter
Aktionsvereinbarungen die Leistungen für die Klägerin erbrachten.
Am 18. Mai 2007 beantragte die Klägerin bei der Beklagten für 18 jeweils als solche beim Gewerbeamt angemeldete Promoter die
Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status in den für die Klägerin ausgeübten Tätigkeiten. Die Klägerin fügte
jeweils den stets gleich lautend abgeschlossenen Rahmenvertrag ("Dienstleistungsvertrag"), "beispielhaft" die jeweils erste
"Aktionsvereinbarung", die die konkrete Ausgestaltung der Leistungen definiere, und das von dem jeweiligen Promoter ausgefüllte
Antragsformular bei, mit dem dieser im Einvernehmen mit der Klägerin die Feststellung begehrte, dass ein versicherungspflichtiges
Beschäftigungsverhältnis nach §
7 Abs.
1 SGB IV nicht vorliege.
Zu diesen Promotern gehörte auch der hiesige, am xxxxx 1974 geborene Beigeladene zu 1, der seit Januar 2006 ein Gewerbe mit
folgendem Gegenstand angemeldet hatte: Werbemittelverbreitung, Warenpräsentationen und Warenverkauf im Auftrag Dritter in
den Bereichen Reisen, Computer, Lebensmittel, Produktion und Präsentation von medialen Werbemaßnahmen. Er gab an, dass er
für die Klägerin und eine weitere, näher benannte Gesellschaft für Verkaufsförderung Tätigkeiten durchführe, für die Klägerin
das "Bewerben von Zeitschriften". Im Jahr 2007 war der Beigeladene zu 1 außer für die Klägerin für zehn andere Agenturen als
Promoter tätig. Er erklärte, dass er nicht am Betriebssitz der Klägerin arbeite und keine regelmäßigen Arbeits- oder Abwesenheitszeiten
einzuhalten habe; Weisungen hinsichtlich der Ausführung (Art und Weise) der Tätigkeit würden ihm nicht erteilt.
Der zwischen dem Beigeladenen zu 1 und der Klägerin abgeschlossene "Dienstleistungsvertrag" datierte auf den 19. März 2007
und lautete - in Auszügen - wie folgt:
Zwischen M., D. - Auftragnehmer/Promoter - und S.- P. GmbH, H. - Auftraggeberin - wird folgender Vertrag abgeschlossen: 1.
Die Auftraggeberin bietet dem Auftragnehmer den Abschluss von Zusatzverträgen (Aktionsvereinbarungen) zu Einbringung von produktbezogenen
Verkaufsförderungsleistungen während der Laufzeit des vorliegenden Vertrages an. Der Auftragnehmer ist zur Annahme nicht verpflichtet.
Eine Ablehnung ist jedoch unverzüglich zu erklären. 2. Im Falle der Vertragsannahme regeln sich Rechte und Pflichten nach
dem auf den konkreten Vertragsgegenstand bezogenen Zusatzvertrag (Aktionsvereinbarung), der Bestandteil dieses Vertrages wird.
3. Der Auftragnehmer sichert zu, dass er den jeweiligen Auftrag sach- und fachkundig mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns
bearbeiten wird. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Auftrag in eigener Person oder unter Hinzuziehung Dritter ausführen
zu lassen. Soweit er sich zur Ausführung eines Auftrages der Dienste Dritter bedient, hat er sicherzustellen, dass diese in
der Lage sind, die jeweiligen Vertragsziele in sachlicher und fachlicher Hinsicht zu erfüllen. 4. Erbringt der Auftragnehmer
seine geschuldeten Leistungen ohne Hinzuziehung Dritter, so hat er für den Fall der Verhinderung die Auftraggeberin unverzüglich
zu informieren und dafür Sorge zu tragen, dass adäquater Ersatz gestellt wird (siehe Ziffer 3). 5. Es besteht Einigkeit zwischen
den vertragsschließenden Parteien, dass die zu erfüllenden Leistungen Gewerblichkeit auf Seiten des Auftragnehmers voraussetzen.
Der Auftragnehmer sichert deshalb zu, dass er die für die ordnungsgemäße Ausübung der nach diesem Vertrag geschuldeten Tätigkeiten
erforderlichen gewerberechtlichen Erlaubnisse etc. besitzt und der Auftraggeberin auf Verlangen nachweist. Der Auftragnehmer
ist berechtigt, weitere Aufträge auch von anderen Unternehmen als der Auftraggeberin anzunehmen, sofern dadurch die erfolgreiche
Durchführung des mit der Auftraggeberin eingegangenen Zusatzvertrages nicht gefährdet wird. 6. Die vom Auftragnehmer erbrachten
Leistungen sind nach einer jeweils im Voraus festzulegenden Berechnungsbasis abzurechnen. Der Anspruch auf Abrechnung entsteht
mit Beendigung des Zusatzvertrages. Der Auftragnehmer kann Abschlagszahlungen nach näherer Übereinkunft vereinbaren. Die jeweils
geltende gesetzliche Mehrwertsteuer muss, wird sie beansprucht, gesondert ausgewiesen sein. Die Auftraggeberin ist berechtigt,
geeignete Nachweise über die erbrachten Leistungen zu Überprüfung der in Rechnung gestellten Umsätze zu verlangen. 7. Der
Auftragnehmer ist im Rahmen der vorliegenden Vertragsbeziehung gehalten, bei der Durchführung der Verträge die berechtigten
Interessen der Auftraggeberin zu beachten, insbesondere alles zu unterlassen, was den Vertragserfolg gefährden könnte. 8.
Der vorliegende Vertrag kann beiderseits ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden. Sollte sich im Rahmen der Durchführung
des Dienstleistungsvertrages oder von Aktionsvereinbarungen ergeben, dass ein Sozialversicherungsträger Versicherungspflicht
für die in der Rede stehenden Verträge feststellt, so enden die gegenseitigen Verpflichtungen aus dem Dienstleistungsvertrag
und eventuell noch laufender Aktionsvereinbarungen zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieses Ergebnisses gegenüber dem Auftragnehmer
oder der Auftraggeberin, ohne dass es einer vorhergehenden Kündigung durch eine der vertragsschließenden Parteien bedarf.
In der beigefügten Aktionsvereinbarung, ebenfalls vom 19. Juli 2007, wurde Folgendes geregelt: 1. Zwischen M., D. - Auftragnehmer/Promoter
- und S. P. GmbH, H. - Auftraggeberin - besteht ein Dienstleistungsvertrag zur Durchführung von Verkaufsförderungsdienstleistungen
vom 19.07.2007.
2. In Ausfüllung von Ziffer 1 jenes Dienstleistungsvertrages bietet die Auftraggeberin dem Auftragnehmer den Abschluss der
nachfolgenden Aktionsvereinbarung an: a) Aktionsgegenstand EH-Besuche (= Abk. für Einzelhandelsbesuche) b) Aktionszeitraum
19.07.2007 und 20.07.2007 c) Aktionsort D. d) Auftragskonditionen Leistungspauschale je Einsatztag (fix) EUR 65,- zzgl. EUR
20,- Bonus bei ordnungsgemäß durchgeführter Aktion und EUR 0,10/km, bei Option zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer e) Zahlung
innerhalb von 4 Wochen nach Zugang einer prüffähigen Rechnung, die den steuerlichen Anforderungen genügt.
Der Auftragnehmer nimmt dieses Angebot an. 3. Der Auftragnehmer ist zum Ersatz evtl. von der Auftraggeberin aufgewendeter
Vorbereitungs- oder Trainingskosten verpflichtet, sofern er schuldhaft gegen seine übernommenen Verpflichtungen verstößt,
diese nicht fristgerecht erbringt, von den vorgegebenen Abläufen der Aktion abweicht oder die Aktion ohne richtigen Grund
vorzeitig abbricht. Darüber hinaus behält sich sie Auftraggeberin vor, Vermögensschäden, die der Auftragnehmer durch schuldhafte
Pflichtverletzung verursacht, geltend zu machen; eine Aufrechnung gegen etwaige Provisionsansprüche des Auftragnehmers ist
zulässig.
Ausweislich der dem Beigeladenen zu 1 vor Durchführung der Aktion übergebenen "Schulungsunterlagen zur Einzelhandelsbesuchsrunde
19. bis 20. Juli 2007 C. Verlag" bestand dessen Aufgabe darin, innerhalb des Aktionszeitraums ihm vorgegebene Einzelhändler
aufzusuchen, um näher bezeichnete und in den Schulungsunterlagen detailliert beschriebene Zeitschriftentitel des C. Verlages
zu bewerben und insbesondere zu erheben, wie diese - soweit bereits bezogen - präsentiert werden, und gegebenenfalls auf eine
bessere Platzierung hinzuwirken. Die einzelnen Besuche waren auf Fragebögen, den so genannten Tourbögen, zu dokumentieren
und diese im Anschluss innerhalb einer genannten Frist an die Klägerin zu senden. In den Schulungsunterlagen wurden Vorgaben
zum Ablauf der Aktion gemacht. So wurde als Aktionszeit der Zeitraum von "ca. 9:00 bis 18:00 Uhr" mit dem Hinweis vorgegeben,
dass die Einsatzzeit verhältnismäßig frei eingeteilt werden könne, solange alle Einzelhändler besucht würden. Weiter hieß
es, dass die Promoter ausgestattet sein sollten mit dem personalisierten Fragebogen, einem Bleistift und Radiergummi, einem
Klemmbrett sowie der ausreichenden Menge an Werbemitteln. Zum Ablauf hieß es, dass die Promoter sich zunächst im Namen des
Verlags vorstellen, dann den Grund des Besuchs nennen und das Gespräch mit dem Händler gemäß dem Fragebogen führen sollten.
Dann seien die vorgesehenen Werbemittel zu übergeben und die Promoter sollten sich für die Kooperation bedanken und sich auch
freundlich verabschieden. Es folgten detaillierte Hinweise zum richtigen Ausfüllen der Fragebögen. Darüber hinaus erhielt
der Beigeladene zu 1 den sogenannten Promoter-Leitfaden, in dem sich allgemeine Ausführungen zu den zu Grunde liegenden vertraglichen
Regelungen, den für eine ordnungsgemäße Anmeldung benötigten Unterlagen zur Rechnungsstellung sowie die so genannten "Goldenen
Regeln" zum Verhalten bei Schulungen mit Kundenbeteiligung und Aktionen vor Ort fanden.
Nach Abschluss der Aktion stellte der Beigeladene zu 1 der Klägerin 208,25 EUR in Rechnung.
Am 7. und 8. Februar 2008 war der Beigeladene zu 1 ein weiteres Mal im Rahmen einer gleichartigen Aktionsvereinbarung (Einzelhandelsbesuche
in Sachen C. Verlag) für die Klägerin tätig und stellte 211,30 EUR in Rechnung.
Mit Schreiben vom 14. September 2007 hörte die Beklagte die Klägerin und den Beigeladenen zu 1 zu ihrer Absicht an, für die
von dem Beigeladenen zu 1 bei der Klägerin "seit dem 19. Juli 2007" ausgeübten Tätigkeit als Promoter das Vorliegen eines
abhängigen und damit dem Grunde nach sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses festzustellen. Der Beigeladene
zu 1 sei hinsichtlich der Regelungen bezüglich Ort, Zeit und Art der Tätigkeit nur scheinbar frei. Die Weisungen ergäben sich
aus dem jeweiligen Auftrag und seien dort im Detail festgelegt. Der Beigeladene zu 1 habe bei klar umrissener Aufgabenstellung
keine eigene freie Gestaltungsmöglichkeit. Bei Annahme dieses Auftrages liege eine Eingliederung in den Betrieb der Klägerin
vor.
Die Klägerin verwies darauf, dass sie vielfältige Promotionsleistungen anbiete und die jeweiligen Auftragnehmer (Promoter)
in der konkreten Ausgestaltung der ihnen übertragenen Aktionen frei seien. Lediglich ein klar definierter Aktionserfolg werde
regelmäßig geschuldet. Es fehle an der persönlichen Abhängigkeit, wenn der Auftragnehmer lediglich tageweise für verschiedene
Werbeaktionen eingesetzt werde und nur einen geringen Anteil seiner Einkünfte von ihr beziehe.
Der Beigeladene zu 1 äußerte sich nicht.
Die Beklagte verblieb bei ihrer Ansicht und stellte sodann mit Bescheiden vom 2. November 2007 gegenüber der Klägerin und
dem Beigeladenen zu 1 fest, dass Letzterer seine Tätigkeit als Promoter bei Ersterer seit dem 19. Juli 2007 im Rahmen eines
abhängigen und damit dem Grunde nach sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ausübe.
Den hiergegen nur von der Klägerin am 16. November 2007 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid
vom 5. März 2008 zurück. In der Begründung führte die Beklagte aus, dass der Beigeladene zu 1 unter hinlänglicher Weisungsabhängigkeit
ausschließlich seine eigene Arbeitskraft funktionsgerecht in einer fremden Arbeitsorganisation dienend eingesetzt habe, ohne
ein Unternehmerrisiko zu tragen.
Hiergegen hat die Klägerin am 3. April 2008 Klage beim Sozialgericht (SG) Hamburg erhoben und ergänzend gerügt, dass die Entscheidungspraxis der Beklagten ohne jede Konsistenz, willkürlich sei.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat zur Bekräftigung ihres Vortrags, dass dem Beigeladenen zu 1 detaillierte Vorgaben
gemacht worden seien, auf die dem Beigeladenen zu 1 vorab von der Klägerin ausgehändigten Unterlagen sowie auf in Parallelverfahren
gewonnene Erkenntnisse Bezug genommen, wonach die Klägerin für diverse Promotion-Aktionen in Schulungsunterlagen konkrete
Einsatzzeiten und Ansprechpartner benenne und in dem sogenannten Promoter-Leitfaden konkrete Verhaltensregeln für die Durchführung
der Aktionen und vorangehend Schulungen gebe ("Goldene Regeln"). Der Beigeladene zu 1 habe damit in Ort, Zeit und Art und
Weise der Tätigkeit den Weisungen der Klägerin unterstanden. Auch Art und Höhe der Vergütung habe der Beigeladene zu 1 nicht
beeinflussen können. Ein unternehmerisches Risiko sei nicht zu erkennen. Dass der Beigeladene zu 1 für mehrere Auftraggeber
tätig gewesen sei und sich regelmäßig um neue Aufträge habe bemühen müssen, entspreche dem üblichen Risiko unständig oder
nur befristet Beschäftigter und sei noch kein Hinweis auf eine selbstständige Tätigkeit. Der wesentliche Unterschied liege
vielmehr in der Verantwortung und Haftung, die der Selbstständige zu übernehmen habe. Letztlich trete bei Diensten höherer
Art an die Stelle der Weisungsgebundenheit eine funktionsgerecht dienende Teilhabe am Arbeitsprozess. Dieses sei vorliegend
der Fall. Der Betrieb der Klägerin sei ausweislich ihrer Homepage auf Promotion für Kunden eingerichtet, denen ein "umfangreiches
internes Supervising und Controlling" und die Einhaltung von deren Standards zugesagt werde. Die von der Klägerin eingesetzten
Promoter würden als "Promoter von S. P." bezeichnet. Insofern sei auch der Beigeladene zu 1 in diesen Betrieb funktionsgerecht
dienend eingegliedert gewesen.
Mit Bescheiden vom 11. Februar 2010 hat die Beklagte gegenüber der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1 in Umsetzung des Urteils
des Bundessozialgerichts (BSG) vom 11. März 2009 (B 12 R 11/07 R) und jeweils in Abänderung des Bescheides vom 2. November 2007 festgestellt, dass in der von dem Beigeladenen zu 1 vom
19. bis 20. Juli 2007 und vom 7. bis 8. Februar 2008 ausgeübten Beschäftigung als Promoter bei der Klägerin Versicherungspflicht
in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung
bestehe. Aus den vorliegenden Unterlagen ergäben sich keine Tatbestände, die die Versicherungsfreiheit begründeten bzw. die
Versicherungspflicht in einem Zweig der Sozialversicherung ausschlössen.
Der Beigeladene zu 1 hat dem Gericht die ihm von der Klägerin vor und zur Ausführung der beiden Einzelhandelsbesuchs-Aktionen
ausgehändigten Unterlagen und die von ihm ausgestellten Rechnungen übersandt, ohne sich selbst zur Sache zu äußern.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 15. September 2011 abgewiesen. Die Beklagte habe zu Recht die Versicherungspflicht des Beigeladenen
zu 1 in dessen Tätigkeit für die Klägerin in allen Zweigen der Sozialversicherung festgestellt. Die Merkmale für eine abhängige
Beschäftigung überwögen aufgrund der umfassenden und detaillierten Vorgaben in der Gesamtschau. Die dem allgemeinen Dienstleistungsvertrag
speziell für den Auftrag angefügte Aktionsvereinbarung habe sowohl den Ort der Tätigkeit (D.) als auch die Tage, an denen
die Aktion durchzuführen gewesen sei, festgelegt. Für jeden Tag habe der Beigeladene zu 1 ein festes Entgelt nebst Kilometerpauschale
erhalten, welches er jedoch durch ordnungsgemäße Durchführung um 20,00 EUR habe steigern können. Andere Steigerungsmöglichkeiten
habe der Beigeladene zu 1 nicht gehabt. Die Liste der aufzusuchenden Einzelhändler sei festgelegt gewesen. Lediglich die Reihenfolge,
in welcher diese Betriebe aufzusuchen gewesen seien, habe dem Beigeladenen zu 1 zur Disposition gestanden. Aus den Schulungsunterlagen
für die Besuche der Einzelhändler ergebe sich, dass dort nicht nur Informationen über den Kunden enthalten gewesen seien,
sondern dass insbesondere auch der Ablauf der Aktion, das Vorgehen bei dem Einzelhändler, die Art und Weise des Ausfüllens
des Fragebogens, der Tourbogen und die genauen Termine vorgegeben gewesen seien. Auch die Absendung der Fragebögen sei vorgegeben
gewesen, und die Unterlagen hätten den Hinweis enthalten, dass unzureichend oder grob nachlässig ausgefüllte Fragebögen zu
Lohnabzug führen würden. Ergänzend habe der Promoter-Leitfaden ("Goldene Regeln") auch festgehalten, in welchem Umfang Pausen
hätten durchgeführt werden können und in welcher Art und Weise diese hätten stattfinden dürfen. Auch die Form der Kleidung
sei festgelegt gewesen. Ein sogenanntes unternehmerisches Risiko sei für die Kammer nicht ersichtlich. Geld- oder Sachmittel
seien von dem Beigeladenen zu 1 nicht mit ungewissem Risiko eingesetzt worden. Alle erforderlichen Ausstattungsteile habe
der Beigeladene zu 1 von der Klägerin erhalten. Allein die Möglichkeit, den Auftrag anzunehmen, spreche nicht für eine selbstständige
Tätigkeit, denn diese Wahl bestehe grundsätzlich für alle erwerbsfähigen Menschen. Auch das werbliche Geschick, auf welches
die Klägerin verweise, spreche nicht für eine selbstständige Tätigkeit, da es sich hierbei lediglich um eine Qualifikation
für eine Tätigkeit handele, die auch in jeder abhängigen Beschäftigung erforderlich sei. Auch dass die Möglichkeit bestand
habe, dass der Beigeladene zu 1 bei Schlechtleistung keine weiteren Aufträge erhalten hätte, spreche nicht für eine selbständige
Tätigkeit, denn dieses Risiko treffe auch Arbeitnehmer. Demgegenüber stünden zwar der fehlende Lohnfortzahlungsanspruch im
Krankheitsfall und die fehlende Urlaubsregelung. Allein diese beiden Kriterien hätten aber nicht ein gleichermaßen starkes
Gewicht, um die für eine abhängige Beschäftigung sprechenden Kriterien in den Hintergrund treten zu lassen. Anhaltspunkte
für eine geringfügige Beschäftigung seien nicht ersichtlich. Unter Bezugnahme auf §
193 des
Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) hat das Sozialgericht tenoriert, dass außergerichtliche Kosten der Beklagten nicht zu erstatten seien, dass die Klägerin
die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen (zu 1) dem Grunde nach sowie die Kosten des Verfahrens trage.
Gegen das ihrem Prozessbevollmächtigten am 3. November 2011 zugestellte Urteil richtet sich die am 1. Dezember 2011 eingelegte
Berufung der Klägerin.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für in keiner Weise überzeugend und verweist auf ihre bisherigen Ausführungen. Zwar habe
das Sozialgericht die für die Abgrenzung zwischen einer der Versicherungspflicht unterliegenden abhängigen Tätigkeit und einer
selbstständigen Tätigkeit maßgeblichen Kriterien zutreffend dargestellt, die Gesamtabwägung jedoch fehlerhaft vorgenommen.
Es stelle bereits ein starkes Indiz für eine selbstständige Tätigkeit dar, dass der Beigeladene zu 1 seit dem Jahr 2006 für
andere Agenturen vergleichbare Aufträge übernommen habe. Der Beigeladene zu 1 sei ohne zeitliche Vorgabe tätig geworden, und
die Reihenfolge der aufzusuchenden Einzelhändler habe er selbst bestimmen können. So habe er vor- oder nachmittags arbeiten,
die zurückzulegenden Wege optimieren und nach Erledigung des Jobs die Zeit anderweitig nutzen können Gänzlich unzutreffend
sei die Einschätzung der Vorinstanz, wonach der Beigeladene zu 1 in den Betrieb der Klägerin eingegliedert gewesen sein solle.
Jener habe zu keinem Zeitpunkt, also weder vor noch während oder nach seiner Tätigkeit irgendeinen anderen Mitarbeiter der
Klägerin kennen gelernt. Der Beigeladene zu 1 habe die Geschäftsräume der Klägerin niemals betreten und deren Betriebsabläufe
in keiner Weise gekannt. Wer das Innenleben eines Betriebes nicht kenne, wer nicht wisse, wer seine Kollegen seien und womit
sie sich beschäftigten, und wem dies alles zur fehlerfreien Erledigung des übernommenen Auftrags auch herzlich egal sein könne,
der sei nach dem allgemeinen Sprachgebrauch gerade nicht eingegliedert, sondern stehe außerhalb des Betriebes. Der Beigeladene
zu 1 habe zu jener Zeit selbstverständlich ein eigenes Risiko getragen. So habe er einen PC sowie ein Handy vorhalten müssen.
Außerdem habe er sich auf eigene Kosten zu den Einzelhändlern begeben müssen. Entscheidend sei aber, dass der Beigeladene
zu 1 Zeit investiert habe. Es habe von seinen Fähigkeiten abgehangen, wieviel Zeit er für die Besuche benötigen würde. Es
sei nicht nachzuvollziehen, weshalb das Sozialgericht den zutreffend festgestellten Aspekten keine Rechnung getragen habe,
dass der Beigeladene zu 1 im Krankheitsfall keine Lohnfortzahlung erhalten hätte und keinen Urlaubsanspruch besessen habe.
Der Beigeladene zu 1 habe keinem umfassenden Weisungsrecht unterlegen. Selbst wenn einem Promoter etwa vorgegeben werde, eine
bestimmte Kleidung zu tragen, die von der Agentur für diesen Job sogar zur Verfügung gestellt werde, sei dies nicht Ausfluss
eines solchen Weisungsrechts, weil eine derartige Vorgabe bereits von Anfang an bestehe. Entscheidend sei, dass nachträgliche
Veränderungen, die sich aus einem etwaigen Weisungsrecht ergäben, nicht zulässig seien. Der vom Sozialgericht erwähnte Promoter-Leitfaden
sei erkennbar abstrakt formuliert und deshalb als Kriterium für die hier maßgeblichen Fragen denkbar ungeeignet; im Übrigen
seien dort nur Selbstverständlichkeiten erwähnt, und dem Beigeladenen zu 1 sei dieser Promoter-Leitfaden gar nicht übergeben
worden.
Nachdem die Beklagte den mit der Klage geltend gemachten Feststellungsanspruch nach Hinweis des Senats, dass vorliegend von
einer unständigen Beschäftigung im Sinne des §
27 Abs.
3 Nr.
1 des Sozialgesetzbuches Drittes Buch (
SGB III) auszugehen sei, teilweise anerkannt und die angefochtenen Bescheide dahingehend abgeändert hat, dass für die Zeit vom 19.
bis 20. Juli 2007 und vom 7. bis 8. Februar 2008 keine Versicherungspflicht nach dem Recht der Arbeitsförderung bestehe, beantragt
die Klägerin nach Annahme dieses Teilanerkenntnisses noch,
das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 15. September 2011 sowie den Bescheid der Beklagten vom 2. November 2007 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. März 2008 sowie der Bescheide vom 11. Februar 2010 und 19. Februar 2014 aufzuheben
und festzustellen, dass der Beigeladene zu 1 in seiner auf der Grundlage des Dienstleistungsvertrages vom 19. Juli 2007 vom
19. bis 20. Juli 2007 sowie vom 7. bis 8. Februar 2008 für die Klägerin ausgeübten Tätigkeit als Promoter nicht aufgrund abhängiger
Beschäftigung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung
unterliegt.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie beruft sich auf die erstinstanzliche Entscheidung sowie ihr bisheriges Vorbringen und weist ergänzend darauf hin, dass
sie aufgrund der Angabe mehrerer Auftraggeber und des Erfordernisses der Zusammenrechnung bei Bescheiderteilung zur Versicherungspflicht
davon ausgegangen sei, dass Versicherungsfreiheit aufgrund von Geringfügigkeit nicht vorliege.
Auf die Anfrage des Berichterstatters, ob und ggf. in welcher Form (abhängig beschäftigt/selbstständig) der Beigeladene zu
1 vor, während und nach der Tätigkeit für die Klägerin erwerbstätig war, ob Sozialversicherungspflicht bestand und ggf. in
welchen Zweigen, hat jener sich nicht geäußert.
Der Senat hat noch die für den Beigeladenen zu 1 im streitigen Zeitraum gegebenenfalls zuständige Krankenkasse (zu 2), die
bei dieser angesiedelte Pflegekasse (zu 3) sowie die Bundesagentur für Arbeit (zu 4) zum Rechtsstreit beigeladen, weil die
Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann.
Die Beigeladenen zu 2 bis 4 schließen sich der Auffassung der Beklagten an.
Die Beigeladenen stellen keine Anträge.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf die Niederschriften der Termine zur mündlichen Verhandlung vom 4. September
2013 (vor dem Einzelrichter) und 19. Februar 2014 (vor dem Senat), die vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten sowie den
weiteren Inhalt der Prozessakte und der ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 19. Februar 2014 beigezogenen, zum Gegenstand
der mündlichen Verhandlung gemachten Akten.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte (§§
143,
144 des
Sozialgerichtsgesetzes (
SGG)) und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht (§
151 SGG) eingelegte Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das SG hat die Klage, soweit sie nach dem insoweit zur Erledigung des Rechtsstreits führenden (§
101 Abs.
2 SGG) angenommenen Teilanerkenntnis der Beklagten vom 19. Februar 2014 noch anhängig ist, zu Recht und mit zutreffender Begründung,
auf die der Senat nach §
153 Abs.
2 SGG Bezug nimmt, abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 2. November 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5.
März 2008 in der Fassung der Gegenstandsbescheide (§
96 SGG) vom 11. Februar 2010 und 19. Februar 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin - und den Beigeladenen zu 1 - daher nicht
in deren Rechten. Die Beklagte hat zu Recht festgestellt, dass in der vom Beigeladenen zu 1 vom 19. bis 20. Juli 2007 und
vom 7. bis 8. Februar 2008 ausgeübten Tätigkeit als Promoter bei der Klägerin Versicherungspflicht als abhängig Beschäftigter
in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung bestehe; eine Versicherungspflicht
nach dem Recht der Arbeitsförderung ist nach Aufhebung der diesbezüglichen Feststellung durch die Beklagte mit Bescheid vom
19. Februar 2014 nicht mehr im Streit.
Dabei ist das SG zu Recht davon ausgegangen, dass bereits der Bescheid vom 11. Februar 2010 nach §
96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden ist. Zu der mit diesem getroffenen Feststellung über die Versicherungspflicht war die
Beklagte wegen der auch im Anfrage- bzw. Statusfeststellungsverfahren nach §
7a SGB IV fehlenden Ermächtigung zur Elementenfeststellung des Vorliegens einer abhängigen Beschäftigung (vgl. Bundessozialgericht
(BSG), Urteile vom 11. März 2009 - B 12 R 11/07 R, BSGE 103, 17, vom 4. Juni 2009 - B 12 R 6/08 R, USK 2009-72, sowie B 12 KR 31/07 R, Breith 2010, 435; a.A.: SG Berlin, Urteile vom 13. April 2010 - S 81 KR 176/08 - und 27. Oktober 2010 - S 112 KR 1764/09, jeweils juris) nicht nur verpflichtet, sondern auch noch im Klageverfahren berechtigt,
ohne dass es eines weiteren Vorverfahrens und/oder einer erneuten Anhörung bedurft hätte, wobei der entsprechende Bescheid
den diesen Anforderungen nicht genügenden Ausgangsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids im Sinne einer Ergänzung
modifiziert hat, ohne ihn in seinem Wesensgehalt zu verändern, und Gegenstand des Verfahrens geworden ist (ebenso: Landessozialgericht
(LSG) für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. Juni 2009 - L 16 R 53/08, juris; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20. November 2009 - L 4 R 1540/08, juris; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. März 2010 - L 9 KR 13/08, juris; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 31. März 2010 - L 6 R 3/09, NZS 2011, 106). Die Berechtigung besteht auch bei Vorliegen einer unständigen Beschäftigung für alle Zweige der Sozialversicherung - und
sei es als Annexkompetenz.
Die Versicherungspflicht richtet sich in den hier in Rede stehenden Zweigen der Sozialversicherung nach §
5 Abs.
1 Nr.
1 des Sozialgesetzbuches Fünftes Buch (
SGB V) für die Krankenversicherung, §
1 Nr. 1 des Sozialgesetzbuches Sechstes Buch (
SGB VI) für die Rentenversicherung und §
20 Abs.
1 Nr.
1 des Sozialgesetzbuches Elftes Buch (
SGB XI) für die soziale Pflegeversicherung. Diese Vorschriften setzen für die Versicherungspflicht - in der hier einzig denkbaren
Alternative - jeweils eine abhängige Beschäftigung gegen Entgelt im Sinne des §
7 SGB IV voraus.
Nach §
7 Abs.
1 Satz 1
SGB IV ist Beschäftigung im Sinne des §
2 Abs.
2 Satz 1 Nr.
1 SGB IV die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Nach §
7 Abs.
1 Satz 2
SGB IV sind Anhaltspunkte für eine Beschäftigung eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation
des Weisungsgebers. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (siehe etwa Urteil vom 28. Mai 2008 - B 12 KR 13/07 R, Die Beiträge Beilage 2008, 333, m.w.N.) setzt danach eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich
abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert
ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber
ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte,
die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet.
Ob jemand abhängig Beschäftigter oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets
das gesamte Bild der Arbeitsleistung. Ob eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung gerechtfertigt ist,
ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen
worden ist; Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen
Vereinbarungen ergibt oder sich aus den gelebten Beziehungen erschließen lässt (vergleiche BSG, Urteil vom 30. April 2013 - B 12 KR 19/11 R, Handbuch Soziale Pflegeversicherung - Rechtsprechung
SGB XI, §
20 SGB XI Nr. 2.12). Dieser Rechtsprechung folgt der Senat in ebenfalls ständiger Rechtsprechung. Sie stimmt überein mit der Rechtsprechung
des Bundesarbeitsgerichts (vgl. Urteil vom 9. März 2005 - 5 AZR 493/04, ZTR 2005, 650), wonach Arbeitnehmer ist, wer auf Grund eines privatrechtlichen Vertrages im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener,
fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist und wonach sich die Eingliederung in die fremde Arbeitsorganisation
insbesondere darin zeigt, dass der Beschäftigte einem Weisungsrecht seines Vertragspartners unterliegt, welches Inhalt, Durchführung,
Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betrifft und wonach für die Abgrenzung in erster Linie die tatsächlichen Umstände, unter
denen die Dienstleistung zu erbringen ist, von Bedeutung sind und wonach schließlich eine Gesamtwürdigung aller maßgeblichen
Umstände des Einzelfalles zu erfolgen hat.
Das SG hat nicht nur die rechtlichen Grundlagen einschließlich der im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung zu berücksichtigenden
für und gegen eine selbstständige Tätigkeit bzw. eine abhängige Beschäftigung sprechenden Umstände im Wesentlichen zutreffend
wiedergegeben, sondern nach Überzeugung des erkennenden Senats auch die Gesamtabwägung selbst fehlerfrei vorgenommen.
Der Vortrag der Klägerin im Berufungsverfahren ist nicht geeignet, die Beurteilung durch das SG in Frage zu stellen. So überzeugt es nicht, die Eingliederung des Beigeladenen zu 1 in den Betrieb der Klägerin mit der Begründung
zu verneinen, dass jener deren Geschäftsräume nie betreten und zu keinem Zeitpunkt irgendeinen anderen Mitarbeiter der Klägerin
kennen gelernt habe. Vielmehr ist die funktionsgerecht dienende Teilhabe des Beigeladenen zu 1 am Geschäftsbetrieb der Klägerin
daran festzumachen, dass dieser eine durch eine Vorabsprache/eine Instruktion mittels Schulungsunterlagen und Promoter-Leitfaden
genau definierte Tätigkeit verrichtete, wodurch die Klägerin eine vertragliche Verpflichtung gegenüber ihrem Kunden, zu dem
der Beigeladene zu 1 keinerlei Vertragsbeziehung hatte, erfüllte. Bereits deshalb ist es auch abwegig, von einer bloßen Vermittlung
durch die Klägerin auszugehen, deren Konzept schließlich durch den Einsatz des Beigeladenen zu 1 ebenso wie durch den Einsatz
der weiteren Promoter umgesetzt wurde. Außerdem wird es jedenfalls im Zusammenhang mit der Instruktion sehr wohl Kontakte
zu Mitarbeitern der Klägerin gegeben haben, ob nun persönlich, telefonisch oder auf anderem Weg.
Zu den maßgeblichen Gesamtumständen des konkret zu beurteilenden Sachverhalts gehört auch, worauf die Beklagte zu Recht hinweist,
dass der Beigeladene zu 1 - wie auch diejenigen in den Parallelverfahren - in der Außendarstellung als Mitarbeiter der Klägerin
wahrgenommen worden sein dürfte. Auf der Homepage der Klägerin wurden deren Kunden ein "umfangreiches internes Supervising
und Controlling" und die Einhaltung von deren Standards zugesagt, die von der Klägerin eingesetzten Promoter wurden als "Promoter
von S. P." bezeichnet und hatten bei den meisten Aktionen von der Klägerin gestellte Aktionskleidung zu tragen.
Diese Außendarstellung und -wahrnehmung deckt sich mit der wertenden Zuordnung der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1 für die
Klägerin, für die das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen
wird, maßgeblich ist. Anknüpfungspunkt für die Prüfung ist dabei der zwischen dem Beigeladenen zu 1 und der Klägerin abgeschlossene
"Dienstleistungsvertrag" in Verbindung mit den so genannten "Aktionsvereinbarungen", die den konkret im Gegenstandsbescheid
vom 11. Februar 2010 genannten Tätigkeiten zu Grunde gelegen haben. Allein durch den Dienstleistungsvertrag als Rahmenregelung
ist überhaupt noch kein der Statusfeststellung zugängliches Beschäftigungs- oder Auftragsverhältnis zu Stande gekommen, weil
sich hieraus weder die konkrete Art der auszuübenden Tätigkeit noch überhaupt eine Arbeitspflicht ergab.
Entgegen der Auffassung der Klägerin unterlag der Beigeladene zu 1 deren Weisungen hinsichtlich Arbeitszeit, -ort und -ausführung
dergestalt, dass eine Eingliederung des Beigeladenen zu 1 in die Arbeitsorganisation der Klägerin gegeben war. Durch die Aktionsvereinbarungen
wurden dem Beigeladenen zu 1 die Aktionsorte durch die Liste der zu besuchenden Einzelhändler und die Aktionstage vorgegeben,
an denen die Besuche innerhalb der Öffnungszeiten der Märkte bei lediglich freigestellter Reihenfolge zu erfolgen hatten.
Die zu verrichtende Tätigkeit war im Hinblick auf die äußeren Abläufe bei den Besuchen selbst und auch der anschließenden
Rückmeldung im Detail vorgegeben. Dass die Beigeladene zu 1 in der konkreten Art und Weise der Ansprache der Einzelhändler
bis zu einem gewissen Grad frei war, unterscheidet sie nicht von abhängig Beschäftigten, die ebenfalls eine Qualifikation
zur Ausübung ihrer Tätigkeit mitbringen müssen, die sie in die Lage versetzt, ohne ständige detaillierte Anweisungen zu handeln.
Schließlich dürfte der Beigeladene zu 1 den Ablauf der Aktion durch Fotos und Bericht zu dokumentieren gehabt haben. Eine
entsprechende, bei Verstoß mit "Lohnabzug" sanktionierte Pflicht folgte aus den sogenannten "Goldenen Regeln", die dem Beigeladenen
zu 1 im Rahmen des sogenannten Promoter-Leitfadens an die Hand gegeben wurden. Darauf, ob der Beigeladene zu 1 den Promoter-Leitfaden
mit seinen Regeln zum Verhalten bei Aktionen, den dortigen Pausen und etwaigen Schulungen, zu Dokumentationspflichten und
möglichen Folgen bei Verstößen in Form von "Lohnabzug" erhalten hat, was die Klägerin bestreitet, obwohl der Beigeladene zu
1 selbst eine Kopie von diesem zusammen mit anderen, ihm übergebenen Unterlagen zur Akte gereicht hat, kommt es letztlich
nicht an, weil auch so eine hinlängliche Weisungsunterworfenheit feststeht. Allerdings ist der Senat davon überzeugt, dass
die Klägerin dem Beigeladenen zu 1 nicht nur die Schulungsunterlagen, sondern auch den Promoter-Leitfaden vor Beginn der Aktionen
übermittelt hatte. Eine andere Bewertung der Weisungsgebundenheit ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen der Klägerin,
dass diese dem Beigeladenen zu 1 nach Abschluss der Aktionsvereinbarung keine andere Tätigkeit hätte zuweisen können, was
bei abhängig Beschäftigten jederzeit möglich sei. Zum einen träte dieser Aspekt bei der Gesamtbetrachtung angesichts der detaillierten,
vorab gegebenen Weisungen zu den zeitlich begrenzt ausgeübten Tätigkeiten zurück, zum anderen dürfen auch Arbeitnehmern nur
nach dem Arbeitsvertrag vereinbarte Tätigkeiten zugewiesen werden; anderenfalls bedarf es einer Änderungskündigung.
Der Klägerin sei zugestanden, dass die persönliche Abhängigkeit des Beigeladenen zu 1 von ihr in finanzieller Hinsicht nicht
sonderlich ausgeprägt war, weil ausgehend von der Rahmenvereinbarung Aufträge immer nur von jeweils kurzer Dauer waren und
jeweils neu vergeben wurden, so dass die Beziehung darauf angelegt war, dass es der Klägerin gegenüber immer wieder der Bestätigung
bedurfte. Allerdings unterscheidet sich diese für Selbstständige typische Situation nicht von derjenigen unständig Beschäftigter,
zu denen der Beigeladene zu 1 nach Überzeugung des Senats gehörte.
Ein weiteres Indiz für eine selbstständige Tätigkeit ist die dem Beigeladenen zu 1 vertraglich unter bestimmten Voraussetzungen
eingeräumte Möglichkeit, im Verhinderungsfalle Ersatz stellen, so dass eine persönliche Dienstleistung nicht zwingend notwendig
war. Andererseits erbrachte der Beigeladene zu 1 die Dienstleistung persönlich, und es ist über den in diesem Verfahren zu
beurteilenden Einzelfall hinaus nicht ersichtlich, dass in wesentlichem Umfang Ersatzkräfte für die Klägerin tätig wurden,
dies erst recht nicht ohne deren ausdrückliches Einverständnis. Wenn jedoch die persönliche Dienstleistung die Regel ist,
kommt der vertraglich eingeräumten Möglichkeit, einen Ersatz zu stellen, im Rahmen der Abwägung keine wesentliche Bedeutung
zu (BSG, Urteile vom 11. März 2009 - B 12 KR 21/07 R, Die Beiträge Beilage 2009, 340, und 19. August 2003 - B 2 U 38/02 R, Breith 2004, 136, jeweils mwN).
Für eine abhängige Beschäftigung spricht wiederum der Umstand, dass der Beigeladene zu 1 über keine eigene Betriebsstätte
mit Ausnahme seiner Wohnung, von der aus er via Internet seine geschäftlichen Kontakte knüpfte, verfügte und dass er kein
Betriebsrisiko im Sinne eines Kapitalrisikos hatte. Der Beigeladene zu 1 setzte keinerlei eigene Betriebsmittel ein, wenn
man von den Utensilien zur Telekommunikation, zum Erstellen von Rechnungen sowie zum Erreichen des Arbeitsorts absieht, die
aber typischerweise auch in Haushalten nicht selbstständig Erwerbstätiger vorhanden sind. Soweit die Klägerin vorträgt, der
Beigeladene zu 1 habe ein besonderes Unternehmerrisiko deshalb getragen, weil er nicht vorab gewusst habe, wieviel Zeit er
für die feste Vergütung investieren müsse, vermag der Senat dem keine wesentliche Bedeutung beizumessen. Angesichts der Höhe
des Fixums und des für die erfahrenen Vertragsparteien zumindest grob einschätzbaren Zeitbedarfs war hiermit kein wesentliches
Risiko verbunden, unnütz Zeit aufwenden zu müssen. Außerdem ist ein solches auch abhängig beschäftigten Stücklohnarbeitern
nicht fremd.
Schließlich führt auch der Umstand, dass dem Beigeladenen zu 1 für einen Beschäftigten untypische Belastungen und Risiken
auferlegt wurden (keine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, kein Urlaubsanspruch, keine soziale Absicherung, Haftungsrisiko
nach Abschnitt 3 der Aktionsvereinbarung), zu keiner anderen Bewertung. Die Zuweisung von Risiken an den Arbeitenden spricht
nur dann für Selbstständigkeit, wenn damit größere Freiheiten und größere Verdienstmöglichkeiten verbunden sind, die nicht
bereits in der Sache angelegt sind, weil allein die Zuweisung von Risiken einen abhängig Beschäftigten noch nicht zum Selbstständigen
macht (vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 1990 - 11 Rar 73/90, Breith 1992, 71 und juris, mwN). Eben dies ist vorliegend nicht ersichtlich.
Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass der Beigeladene zu 1 auch für andere Auftraggeber bzw. Arbeitgeber tätig werden konnte
und wurde. Zum einen tritt dieser Aspekt ohnehin angesichts der konkreten Umstände mit weit überwiegenden, für eine abhängige
Beschäftigung sprechenden Indizien, zurück, zum anderen vermag die gleichzeitige Ausübung weiterer Erwerbstätigkeiten nichts
über den Charakter der zu beurteilenden auszusagen. Dies gilt selbst dann, wenn die übrigen Tätigkeiten selbstständiger Natur
sein sollten.
Dass die Beklagte in möglicherweise mit dem vorliegenden vergleichbaren Fällen eine nicht versicherungspflichtige selbstständige
Tätigkeit festgestellt hat, ist für die Klägerin und den Beigeladenen zu 1 unbefriedigend, vermag aber ebenfalls nichts an
der Rechtmäßigkeit der streitbefangenen Bescheide zu ändern. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht existiert nicht.
Vielmehr wären die möglicherweise rechtswidrigen Bescheide in den angesprochenen Fällen beim Vorliegen der Voraussetzungen
nach § 45 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch zurückzunehmen.
Die nach alledem bestehende Versicherungspflicht entfällt auch nicht etwa wegen des Vorliegens von (teilweiser) Versicherungsfreiheit
wegen Geringfügigkeit (§
8 SGB IV), hauptberuflicher Selbstständigkeit (§§
5 Abs.
5 SGB V, 20 Abs.
1 Satz 1
SGB XI) oder auch Überschreitens der Versicherungspflichtgrenze (§§
6 Abs.
1 Nr.
1 SGB V, 20 Abs.
1 Satz 1
SGB XI) oder eines etwaigen Studentenstatus des Beigeladenen zu 1. Trotz entsprechenden Anlasses und der Nachfragen sowohl durch
die Beklagte vorgerichtlich als auch durch den Senat im Berufungsverfahren sind etwaige zur (teilweisen) Versicherungsfreiheit
führende Umstände weder durch die insoweit darlegungs- und gegebenenfalls beweisbelastete Klägerin noch durch den Beigeladenen
zu 1 vorgetragen worden.
Die Kostenentscheidung erstreckt sich sowohl auf das Berufungs- als auch auf das Klageverfahren, in dem hiervon unter Bezugnahme
auf den nicht einschlägigen §
193 SGG überflüssigerweise derer drei getroffen worden sind, die sich zum Teil überschneiden und hinsichtlich der Übernahme der außergerichtlichen
Kosten des Beigeladenen zu 1 keine Rechtsgrundlage haben. Sie beruht auf §
197a Abs.
1 Satz 1, Abs.
2 Satz 2
SGG in Verbindung mit §§
154 Abs.
3,
155 Abs.
1 Satz 1,
162 Abs.
3 der
Verwaltungsgerichtsordnung und berücksichtigt das teilweise Obsiegen der Klägerin im Umfang des angenommenen Teilanerkenntnisses, das die Feststellung
von Versicherungspflicht in einem von vier Sozialversicherungszweigen betroffen hat.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach §
160 Abs.
2 Nrn. 1 oder 2
SGG liegen nicht vor.