Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung
Statusfestsetzungsverfahren
Vervielfältigung des Regelstreitwertes
1. Die gesetzlichen Regelungen bieten keine Grundlage dafür, den Regelstreitwert wegen der Länge des Zeitraums zu vervielfältigen,
für den der versicherungsrechtliche Status des Beteiligten umstritten ist, wenn die wirtschaftliche Bedeutung in diesem Zeitraum
nicht beziffert werden kann.
2. Dieser Auffassung haben sich verschiedene Landessozialgerichte angeschlossen.
3. Einer konkreten Berechnung im Einzelfall vermag der Senat in seiner ständigen Rechtsprechung nicht näher zu treten.
Gründe:
Über die Beschwerde konnte die Berichterstatterin im Beschlusswege an Stelle des Senats entscheiden, weil sich alle Beteiligten
damit einverstanden erklärt haben (§
155 Abs.
4 in Verbindung mit Abs.
3 Sozialgerichtsgesetz (
SGG)).
Die Beschwerde des Bevollmächtigten des Klägers zu 1) ist zwar zulässig (§§
172,
173 SGG), aber nicht begründet. Die Streitwertfestsetzung durch das Sozialgericht ist nicht zu beanstanden.
Der Streitwert ist gemäß §
197a Abs.
1 Satz 1 1.Halbsatz
SGG iVm § 63 Abs. 2 sowie § 52 Gerichtskostengesetz (GKG; hier idF vom 1.1.2011, vgl. § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG) nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Bietet der bisherige Sach- und Streitstand hierfür keine genügenden Anhaltspunkte, so ist ein Streitwert von 5000 Euro
anzunehmen (sog. Auffangstreitwert, § 52 Abs. 2 GKG).
Vorliegend fehlen hinreichende Anhaltspunkte für eine hiervon abweichende Höhe nach der wirtschaftlichen Bedeutung des Verfahrens,
denn es ist lediglich der versicherungsrechtliche Status des Herrn L. im Rahmen eines sog. Statusfestsetzungsverfahrens gemäß
§
7a Viertes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB IV) im Streit. Das Gericht folgt insoweit den Ausführungen des Bundessozialgerichts (BSG), welches in seinem Beschluss vom 5. März 2010 (B 12 R 8/09 R, juris) zurecht darauf hinweist, dass die gesetzlichen Regelungen keine Grundlage dafür bieten, den Regelstreitwert wegen
der Länge des Zeitraums zu vervielfältigen, für den der versicherungsrechtliche Status des Beigeladenen umstritten ist, wenn
die wirtschaftliche Bedeutung in diesem Zeitraum nicht beziffert werden kann. Dieser Auffassung haben sich verschiedene Landessozialgerichte
angeschlossen (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 16.06.2010, L 5 KR 5179/08; Beschluss v. 07.02.2011, L 11 R 5686/10 B; Urt. v. 30. März 2012, L 4 R 2043/10; Thüringer LSG, Beschluss v. 25. Juli 2012, L 6 KR 655/09, jeweils in juris). Andere Landessozialgerichte haben zwar nicht den Regelstreitwert angesetzt, aber ebenfalls eine pauschale
Berechnung in Höhe von 40 % der Einkünfte des vermeintlich Versicherten in einem Dreijahreszeitraum vorgenommen (Bayerisches
LSG, Beschluss v. 4. März 2011, L 5 R 647/10 B; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 5. September 2011, L 8 R 442/11 B, juris). Diese Berechnung kann jedoch schon deswegen nicht zutreffen, weil bei ihr Beitragsbemessungsgrenzen nicht berücksichtigt
werden (insoweit anders nur: LSG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 30. Mai 2013, L 1 R 219/11, juris). Auch wird keine Begrenzung auf den Arbeitgeberanteil an den Beiträgen vorgenommen. Daher spiegelt diese Verfahrensweise
die wirtschaftliche Bedeutung ebenfalls nicht wider. Einer konkreten Berechnung im Einzelfall vermag der Senat in seiner ständigen
Rechtsprechung nicht näher zu treten.
Eine Kostenentscheidung findet nicht statt (§ 68 Abs. 3 GKG).
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht anfechtbar (§
177 SGG).