Geringfügig entlohntes bzw. kurzfristiges Beschäftigungsverhältnis
Strikte Zuordnung zu einer der Fallgruppen
Begriff der regelmäßigen Beschäftigung
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob zwischen dem Kläger und der Beigeladenen ein geringfügig entlohntes Beschäftigungsverhältnis
im Sinne von §
8 Abs.
1 Nr.
1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (
SGB IV) oder ein kurzfristiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne von §
8 Abs.
1 Nr.
2 SGB IV besteht.
Der Kläger ist Eigentümer einer Ferienwohnung in F., die er an Feriengäste vermietet. Die Beigeladene führt dort seit 2007
die Reinigung der Wohnung durch, bevor die jeweiligen Mieter einziehen, und wurde vom Kläger zu Beginn als kurzfristig Beschäftigte
angemeldet. Mit Schreiben vom 21. April 2008 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass die Anmeldung länger als ein Jahr
zurückliege, sodass die Voraussetzungen einer kurzfristigen Beschäftigung allem Anschein nach nicht mehr gegeben seien. Er
möge daher prüfen, ob eine regelmäßige oder kurzzeitige oder sogar eine versicherungspflichtige Beschäftigung vorliege und
die entsprechenden Meldungen nachholen. Für den Fall von sporadischen kurzfristigen Beschäftigungen seien die einzelnen Arbeitseinsätze
jeweils an- und abzumelden. Nicht ausreichend sei nur eine Anmeldung bei erstmaliger Beschäftigung. Da eine Abmeldung weiterhin
nicht erfolgte, ging die Beklagte von einer regelmäßigen - also entgeltgeringfügigen - Beschäftigung aus und verlangte (aufgrund
fehlender Beitragsnachweise) geschätzte Beiträge in Höhe von 2,70 EUR monatlich. Dagegen erhob der Kläger Widerspruch und
vertrat die Auffassung, dass die Beigeladene kurzfristig beschäftigt werde und Beitragsnachweise daher nicht zu übersenden
seien.
Mit Bescheid vom 17. September 2009 stellte die Beklagte fest, dass die Beigeladene im Rahmen einer Dauerbeschäftigung regelmäßig
beschäftigt werde und es sich daher um ein geringfügig entlohntes Beschäftigungsverhältnis handele. Des Weiteren forderte
sie den Kläger auf, "die kurzfristige Beschäftigung zum 31. Dezember 2007 zu beenden und ab dem 1. Januar 2008 als geringfügig
entlohntes Beschäftigungsverhältnis neu anzumelden". Entsprechende Beiträge seien bis zum 25. September 2009 nachzuentrichten.
Sofern keine Beitragsnachweise eingereicht würden, werde die Höhe der Beiträge weiterhin geschätzt.
Der Kläger erhob dagegen Widerspruch und führte aus, der angefochtene Bescheid sei bereits unzulässig, da die Beklagte nicht
befugt sei, ihm eine bestimmte Anmeldung vorzuschreiben. Vielmehr könne sie selbst eine von ihr als unzutreffend erachtete
Statusbestimmung des Arbeitgebers abändern und die sich hieraus ergebenden Konsequenzen ziehen. Der Bescheid sei auch materiell-rechtlich
unzutreffend, denn es handele sich vorliegend um den klassischen Fall einer kurzfristigen Beschäftigung. Es komme dabei nicht
darauf an, ob die Beschäftigung regelmäßig oder nicht regelmäßig ausgeübt werde, da dies den gesetzlichen Regelungen nicht
zu entnehmen sei. Ausschlaggebend für die Anwendung von §
8 Abs.
1 Nr.
2 SGB IV sei vielmehr allein, ob sich die Beschäftigung innerhalb der gesetzlich vorgegebenen zeitlichen Intensität bewege. Darüber
hinaus liege auch keine regelmäßige Beschäftigung vor, da der Arbeitseinsatz der Beigeladenen in keiner Weise vorhersehbar
sei. Sie reinige die Wohnung an etwa acht bis zwölf Tagen im Jahr. Eine Reinigung dauere üblicherweise drei, zu Saisonbeginn
vier bis fünf Stunden. Der vereinbarte Stundenlohn liege bei 10 EUR. Zwischen den Reinigungen lägen in der Hochsaison eine
bis drei Wochen und außerhalb der Saison bis zu sechs Monaten. Der Arbeitseinsatz sei daher in keiner Weise vorhersehbar.
Nach weiterem Schriftwechsel wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 9. März 2010 zurück.
Mit seiner dagegen am 24. März 2010 erhobenen Klage hat der Kläger sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt
und vertieft.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 16. Juni 2015 abgewiesen und ausgeführt, es komme nach der Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts (BSG) für die Unterscheidung der beiden Fallgruppen darauf an, ob eine regelmäßige Beschäftigung vorliege. Davon sei vorliegend
auszugehen, denn es handele sich um eine auf mehrere Jahre angelegte Rechtsbeziehung mit in der Urlaubssaison kurz aufeinander
folgenden Arbeitseinsätzen. Die Einsätze erfolgten jeweils vor dem Einzug der neuen Gäste, wobei die Termine in der Regel
einige Zeit vorher feststehen und sich auf die Urlaubszeit konzentrieren dürften. Eine signifikante Schwankung der Häufigkeit
pro Jahr liege nicht vor und die Einsätze dauerten in etwa gleich lang.
Der Kläger hat gegen das ihm am 28. Oktober 2015 zugestellte Urteil am 3. November 2015 Berufung eingelegt und bezieht sich
auf sein bisheriges Vorbringen. Ergänzend trägt er erneut vor, der Aufforderung der Beklagten zur Anmeldung eines geringfügig
entlohnten Beschäftigungsverhältnisses fehle es an einer Rechtsgrundlage. Die Beklagte sei berechtigt, das Beschäftigungsverhältnis
entsprechend zu würdigen, nicht aber, den Kläger zu einer aus seiner Sicht rechtswidrigen Handlung zu zwingen. In der Sache
hält er daran fest, dass es sich um eine kurzfristige Beschäftigung der Beigeladenen handele. Die Zahl der Arbeitstage und
ihre Verteilung auf das Kalenderjahr seien nicht vorhersehbar, denn es sei zu keinem Zeitpunkt absehbar, ob und gegebenenfalls
wann und für welche Dauer er die Ferienwohnung vermieten könne. Des Weiteren sei nicht vorhersehbar, in welchem Zustand die
jeweiligen Vormieter die Wohnung verlassen und ob die Beigeladene bereit und in der Lage sei, zu den betreffenden Terminen
die benötigte Reinigungsleistung zu erbringen. Auch müsse die Beigeladene damit rechnen, dass der Kläger das Beschäftigungsverhältnis
beende, weil er die Reinigung in andere Hände lege oder das Objekt verkaufe. Ungewisser und unregelmäßiger könne ein Beschäftigungsverhältnis
kaum sein. Allerdings komme es nach §
8 Abs.
1 Nr.
2 SGB IV für das Vorliegen einer zeitgeringfügigen Beschäftigung auch gar nicht darauf an, ob die Beschäftigung regelmäßig ausgeübt
werde, denn im Gesetzestext sei dieses Merkmal nicht genannt. Der Versuch, den Anwendungsbereich des §
8 Abs.
1 Nr.
2 SGB IV durch "Hinzuerfinden" nicht vorhandener Tatbestandsmerkmale auf null zu reduzieren, sei daher unvereinbar mit Wortlaut sowie
Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung.
Die Daten der bisher erfolgten Arbeitseinsätze seien wie folgt:
2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 17.03. 19.04. 01.05. 1x03 1x05 1x03 1x05 22.05. 1x03 13.05. 20.05.
02.04. 26.04. 02.05. 1x05 2x06 01.04. 1x06 24.05. 1x05 28.05. 03.06. 17.05. 10.05. 16.05. 2x06 23.07. 02.05. 20.07. 31.05.
1x06 09.07. 30.06. 26.05. 21.06. 30.05. 1x07 30.07. 12.05. 27.07. 21.06. 04.07. 16.07. 08.07. 2x06 28.06. 3x07 1x08 20.05.
17.08. 05.07. 11.07. 06.08. 22.07. 14.07. 19.07. 3x08 1x09 09.06. 01.09. 26.07. 18.07. 20.08. 12.08. 04.08. 02.08. 1x09 1x10
30.06. 14.09. 09.08. 25.07. 27.08. 26.08. 18.08. 10.08. 04.08. 23.08. 08.08. 11.09. 30.09. 22.09. 27.09. 15.09. 15.08. 01.10.
1x12 2x10 22.08. 2x12 29.08. 19.09. 2x10
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 16. Juni 2015 sowie den Bescheid der Beklagten vom 17. September 2009 in Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 9. März 2010 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und weist darauf hin, dass nach der ständigen Rechtsprechung des BSG eine regelmäßige Beschäftigung vorliege, wenn sie von vornherein auf ständige Wiederholung gerichtet sei und über mehrere
Jahre ausgeübt werden solle. Nicht erforderlich sei, dass die Arbeitseinsätze zu bestimmten Terminen von vornherein verbindlich
festgelegt seien. Vielmehr sei das Merkmal der Regelmäßigkeit auch dann erfüllt, wenn der Beschäftigte zu den sich wiederholenden
Arbeitseinsätzen auf Abruf bereit stehe, ohne verpflichtet zu sein, jeder Aufforderung Folge zu leisten.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte und auch sonst zulässige Berufung (§§
143,
151 SGG) ist auch begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig, denn zwischen dem Kläger und der Beigeladenen besteht
ein kurzfristiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne von §
8 Abs.
1 Nr.
2 SGB IV.
Eine geringfügige Beschäftigung nach §
8 Abs.
1 SGB IV liegt vor, wenn 1. das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 450 Euro nicht übersteigt oder 2. die
Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu
sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr
Entgelt 450 Euro im Monat übersteigt.
Zu Recht unstreitig ist zwischen den Beteiligten, dass es sich bei den Arbeitseinsätzen der Beigeladenen um Beschäftigungen
im Sinne von §
7 Abs.
1 SGB IV - also um nichtselbständige Arbeit - handelt, denn die Beigeladene unterliegt hinsichtlich Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsausführung
dem Weisungsrecht des Klägers.
Allein streitig ist, ob die Beschäftigung der Beigeladenen als entgeltgeringfügig i.S.v. §
8 Abs.
1 Nr.
1 SGB IV oder als zeitgeringfügig i.S.v. §
8 Abs.
1 Nr.
2 SGB IV zu bewerten ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG ist eine strikte Zuordnung zu einer der beiden Fallgruppen des §
8 SGB IV vorzunehmen. Dabei ist die Abgrenzung danach vorzunehmen, ob die Beschäftigung regelmäßig (dann gilt Nr. 1) oder nicht regelmäßig
- also nur gelegentlich - (dann gilt Nr. 2) ausgeübt wird. Trotz des insoweit nicht eindeutigen Wortlauts wird dies aus Sinn
und Zweck der Regelung gefolgert: Wenn die Nr. 1 der Vorschrift neben regelmäßigen auch gelegentliche Beschäftigungen erfassen
würde, müsste beispielsweise eine auf zwei Monate befristete Beschäftigung, mit der die Entgeltgrenze überschritten wird,
als versicherungspflichtig beurteilt werden, ohne dass es auf das Merkmal "berufsmäßig" ankäme. Damit würde dieses nur in
der Nr. 2 enthaltene Merkmal leerlaufen (BSG, Urteil vom 07.05.2014 - B 12 R 5/12 R - Juris, m.w.N.; ebenso: Schlegel/Knispel in jurisPK-
SGB IV, §
8 Rn. 33ff.; Knospe in Hauck/Noftz,
SGB IV, §
8 Rn. 37ff.). Der erkennende Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an, denn entgegen der Auffassung des Klägers wird hier
kein Tatbestandsmerkmal "hinzuerfunden", sondern es handelt sich um eine sachgerechte Auslegung der Vorschrift nach ihrem
Sinn und Zweck.
Regelmäßig ist eine Beschäftigung, die bei vorausschauender Betrachtung auf ständige Wiederholung gerichtet ist und über mehrere
Jahre hinweg ausgeübt werden soll. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die jeweiligen Arbeitseinsätze im Rahmen eines Dauerarbeitsverhältnisses
von vornherein feststehen oder von Mal zu Mal vereinbart werden. Das Merkmal der Regelmäßigkeit kann vielmehr auch dann erfüllt
sein, wenn der Beschäftigte zu den sich wiederholenden Arbeitseinsätzen auf Abruf bereit steht, ohne verpflichtet zu sein,
jeder Aufforderung zur Arbeitsleistung Folge zu leisten. Demgegenüber fehlt es an der Regelmäßigkeit, wenn Tätigkeiten über
Jahre hinweg beim selben Arbeitgeber zwar immer wieder ausgeübt werden, die einzelnen Arbeitseinsätze aber ohne bestehende
Abrufbereitschaft nicht vorhersehbar zu unterschiedlichen Anlässen und ohne erkennbaren Rhythmus erfolgen sowie der Betrieb
des Arbeitgebers nicht strukturell auf den Einsatz von Aushilfskräften ausgerichtet ist. Nicht ausreichend für das Merkmal
der Regelmäßigkeit ist, wenn die Beteiligten aufgrund des tatsächlichen Betriebsablaufs und aufgrund der langjährigen Erfahrungen
davon ausgehen können, dass es zu einer gewissen Anzahl von Arbeitseinsätzen über einen längeren Zeitraum kommen wird. Erforderlich
ist vielmehr eine auch in zeitlicher Hinsicht gleichartige Abfolge der Beschäftigungen im Sinne eines erkennbaren Rhythmus
oder im Rahmen eines bestimmten Arbeitszyklus (BSG, Urteil vom 07.05.2014, a.a.O.). Auch in früheren Entscheidungen hat das BSG bereits maßgeblich darauf abgestellt, ob eine im Wesentlichen gleichartige Abfolge der Einsätze in zeitlicher Hinsicht vorliegt
und der Arbeitnehmer sich demzufolge auf einen regelmäßigen Einsatz und eine regelmäßige Gehaltsquelle einstellen darf oder
ob der Arbeitskräftebedarf unregelmäßig und unvorhersehbar auftritt (BSG, Urteil vom 01.02.1979 - 12 RK 7/77; BSG, Urteil vom 28.04.1982 - 12 RK 1/80; Urteil vom 16. Februar 1983 - 12 RK 23/81; BSG, Urteil vom 11.05.1993 - 12 RK 23/91; alle Juris).
Nach diesen Maßstäben handelt es sich vorliegend um eine zeitgeringfügige Beschäftigung im Sinne von §
8 Abs.
1 Nr.
2 SGB IV. Die Beigeladene wird zwar immer wieder zu Arbeitseinsätzen herangezogen, an einer gleichartigen Abfolge der Einsätze im
Sinne eines erkennbaren Rhythmus oder im Rahmen eines bestimmten Arbeitszyklus fehlt es jedoch. Zu Recht hat der Kläger insoweit
darauf hingewiesen, dass weder die Anzahl noch die Zeitpunkte der Reinigungstätigkeiten in einem Jahr vorhersehbar sind, da
vorausschauend nicht absehbar ist, wie oft und zu welchen Zeitpunkten die Wohnung vermietet wird. Dies wird durch die im Berufungsverfahren
vorgelegten Daten der Arbeitseinsätze belegt. Zwar hat das Sozialgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass eine Konzentration
der Einsätze in der Urlaubssaison - also im Wesentlichen im Zeitraum von Mai bis September - erfolgt, verlässlich ist dies
jedoch nicht. Vielmehr gibt es Jahre, in denen die Beigeladene beispielsweise im Juni (2009, 2016), im Juli (2012) oder im
August (2011) nicht zu Reinigungstätigkeiten herangezogen wurde. Demgegenüber fanden in einigen Jahren Arbeitseinsätze auch
außerhalb der klassischen Urlaubssaison, beispielsweise im März (2007, 2010, 2012, 2015) beziehungsweise im Oktober (2010,
2012, 2015, 2016) oder im Dezember (2008, 2012) statt. Ein über die Jahre hinweg gleichförmiger Rhythmus ergibt sich hieraus
nicht. Die Beigeladene kann sich auch nicht auf einen regelmäßigen Einsatz und eine regelmäßige Gehaltsquelle einstellen.
Auch die übrigen Voraussetzungen des §
8 Abs.
1 Nr.
2 SGB IV sind erfüllt, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist. Die Anzahl von 50 Arbeitstagen im Jahr wurde stets deutlich unterschritten.
Angesichts des Umstandes, dass das Jahr nur 52 Wochen hat und eine durchgehende Vermietung der Ferienwohnung nicht einmal
ansatzweise erfolgt, ist ein Überschreiten der 50 Tages-Grenze auch nach der Eigenart der Beschäftigung ausgeschlossen.
Sie wird auch nicht berufsmäßig ausgeübt. Eine Beschäftigung wird berufsmäßig ausgeübt, wenn sie für den Beschäftigten nicht
nur von untergeordneter Bedeutung ist und er damit seinen Lebensunterhalt überwiegend oder doch in einem solchen Umfang bestreitet,
dass seine wirtschaftliche Stellung zu einem erheblichen Teil auf dieser Beschäftigung beruht (BSG, Urteil vom 25.04.1991 - 12 RK 14/89 - Juris). Dies ist angesichts der unregelmäßigen Arbeitseinsätze und des geringen insgesamt erzielten Arbeitsentgelts nicht
der Fall.
Auf die von dem Kläger aufgeworfene Frage, ob die Beklagte überhaupt berechtigt ist, die nach ihrer Auffassung zutreffende
Meldung durch den Kläger nach §
28a Abs.
7 SGB IV durch Verwaltungsakt durchzusetzen, kommt es vor diesem Hintergrund nicht mehr an.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen von §
160 Abs.
2 SGG nicht vorliegen.