Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Höhe der vom Kläger laufend bezogenen Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Mit Bescheid vom 11. März 2011 gewährte die Beklagte dem am 3. März 1952 in B. geborenen Kläger (ursprünglich staatenloser
P., inzwischen deutscher Staatsangehöriger) eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, beginnend am 1. November 2010 befristet
bis zum 31. März 2013. Mit Bescheid vom 11. März 2013 bewilligte die Beklagte diese Rente ab 1. April 2013 auf Dauer (insoweit
ist über einen vorsorglich eingelegten Widerspruch noch nicht entschieden).
Im Widerspruchsverfahren machte der Kläger geltend, es müsse die Zeit vom 9. bis 22. Februar 2009 zusätzlich berücksichtigt
werden. Zudem habe er vom 27. April 2001 bis zum 31. Oktober 2010 Arbeitslosengeld II (ALG II) bezogen, während diese Zeit im Versicherungsverlauf nur bis zum 31. März 2010 berücksichtigt worden sei. Er sei bis zum
Rentenbeginn lückenlos arbeitslos gemeldet und auch in einem "1-Euro-Job" tätig gewesen. Er verstehe auch den im Versicherungsverlauf
wiederholt enthaltenen Zusatz "ohne Arbeitslosigkeit" nicht. Weiter begehre er Auskunft, weshalb die Zurechnungszeit nur bis
zu seinem 60. Geburtstag berücksichtigt werde. Auch müssten seine Ausbildungszeit ab 1966 in B. und seine "Rentenbeitragsfehlzeiten"
ab 10. Januar 1970 wegen seines Asylverfahrens in Deutschland von der Beklagten berücksichtigt werden. Im Versicherungsverlauf
fehle außerdem der "Geldbetrag" für verschiedene - vom Kläger im Einzelnen aufgeführte - Zeiträume. Zudem seien in der Anlage
3 zum Rentenbescheid verschiedene - ebenfalls im Einzelnen dargelegte - Rundungsfehler enthalten. Schlussendlich sei es falsch,
dass die in der Grundbewertung aufgeführten Monate alle den Wert von 0,0833 erreicht hätten.
Mit Schreiben vom 20. Juni 2013 nahm die Beklagte gegenüber dem Kläger zu den erhobenen Einwänden in allen Einzelheiten Stellung.
Sie führte aus, nach Angaben des Jobcenters habe in der Zeit vom 9. bis 22. Februar 2009 wegen einer Ortsabwesenheit des Klägers
ohne Zustimmung kein Leistungsbezug vorgelegen. Der genannte Zeitraum könne daher weiterhin nicht berücksichtigt werden. Das
Ende des Versicherungsverlaufs zum 31. März 2010 erkläre sich aus §
75 Abs.
2 Satz 1 Nr.
1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB VI). Danach seien für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit Entgeltpunkte nur für die Beitragszeiten und Anrechnungszeiten
zu berücksichtigen, die vor Eintritt der Erwerbsminderung gezahlt bzw. zurückgelegt worden seien. Da im Falle des Klägers
die volle Erwerbsminderung im März 2010 eingetreten sei, würden Entgeltpunkte für seine Rente auch nur bis zu diesem Zeitpunkt
ermittelt werden. Soweit es den Zusatz "ohne Arbeitslosigkeit" betreffe, sei darauf hinzuweisen, dass während des Bezugs von
ALG II nicht in jedem Fall auch Arbeitslosigkeit vorliege, so z.B. bei Ausübung einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung
mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden. Eine Berücksichtigung dieser Zeit als Anrechnungszeit wegen
Arbeitslosigkeit gemäß §
58 Abs.
1 Satz 1 Nr.
3 SGB VI komme deshalb in diesem Fällen nicht in Betracht. Die Frage des Klägers nach dem Ende der Zurechnungszeit beantworte sich
aus §
59 SGB VI. Danach ende die Zurechnungszeit mit Vollendung des 60. Lebensjahres. Die im L. zurückgelegten Zeiten könnten weder nach
deutschem Recht noch nach den zurzeit für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen Übereinkünften über soziale Sicherheit
berücksichtigt werden. Etwaige Ansprüche aus diesen Zeiten seien daher direkt beim ausländischen Versicherungsträger geltend
zu machen. Soweit der Kläger Lücken im Versicherungsverlauf beanstande, habe die Beklagte alle ihr gemeldeten bzw. anhand
der vorgelegten Nachweise gespeicherten Daten im Versicherungsverlauf berücksichtigt. Gegebenenfalls möge der Kläger entsprechende
weitere Unterlagen übersenden. Hinsichtlich der Berücksichtigung von Zeiten der Arbeitslosigkeit seien während der verschiedenen
Zeiträume Besonderheiten zu beachten. So handele es sich beispielsweise bei der Zeit der Arbeitslosigkeit im Jahr 1986 lediglich
um eine Anrechnungszeit, so dass diese im Versicherungsverlauf auch nicht als Pflichtbeitragszeit zu kennzeichnen gewesen
sei. Hingegen habe in der Zeit des Arbeitslosengeldbezugs des Klägers von 2001 bis 2003 Versicherungspflicht gemäß §
3 SGB VI bestanden. Insoweit sei die Berücksichtigung einer Anrechnungszeit gemäß §
58 Abs.
1 Satz 3
SGB VI nicht möglich. Die Rundungsmethode folge aus §
121 SGB VI, wonach Berechnungen auf maximal vier Dezimalstellen durchzuführen seien. Soweit der Kläger letztlich die Grundbewertung
bemängele, sei darauf hinzuweisen, dass jeder Kalendermonat mit Beitragszeiten einer beruflichen Ausbildung 0,0833 Entgeltpunkte
erhalte, es sei denn, dass er als Beitragszeit bereits diesen Wert erreicht habe. Dies sei - wie der Anlage 3 zum Bescheid
entnommen werden könne - bei den Monaten Juli 1973 bis Dezember 1973, Januar bis Dezember 1974 und Januar 1975 der Fall. Alle
weiteren, in der Anlage 4 zum Bescheid aufgeführten Zeiten der beruflichen Ausbildung erhielten für die Grundbewertung 0,0833
Entgeltpunkte. Nach allem sei der Bescheid vom 11. März 2011 nicht zu beanstanden.
Nachdem der Kläger auf die Anfrage der Beklagten, ob sich damit der Widerspruch erledigt habe, nicht reagiert hatte, erließ
sie den Widerspruchsbescheid vom 14. November 2013. Sie wiederholte im Wesentlichen die Begründung aus dem Erläuterungsschreiben
vom 20. Juni 2013. Ergänzend führte sie zur Frage der Zurechnungszeit aus: Da der Kläger am 2. März 2012 das 60. Lebensjahr
vollendet habe, dauere die Zurechnungszeit gem. §
59 SGB VI vom 1. März 2010 bis 2. März 2012, also 25 Monate.
Dagegen hat der Kläger Klage erhoben, die er trotz mehrfacher Aufforderung durch das Gericht und mehrfacher eigener Ankündigung
einer Begründung bis zum Erlass des Gerichtsbescheides nicht begründet hat.
Mit Gerichtsbescheid vom 30. März 2015 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der angegriffene Rentenbescheid sei nicht
zu beanstanden. Die im Widerspruchsbescheid dargelegten Gründe für die Rentenberechnung seien zutreffend. Da der Kläger keine
weiteren Unterlagen vorgelegt habe, sei keine rentenrechtliche Zeit ersichtlich, die zu Unrecht nicht berücksichtigt worden
sei. Insbesondere sei auch die erfolgte Gesamtleistungsbewertung im Rahmen der Rentenberechnung zutreffend.
Gegen den Gerichtsbescheid hat der Kläger Berufung eingelegt. Er hat immer wieder Fristverlängerung für die Begründung der
Berufung beantragt und ist insoweit auch am jeweils letzten Tag zweier Betreibensaufforderungen tätig geworden. Als Teilbegründung
seiner Berufung hat er mit Schreiben vom 26. Januar 2017 vorgetragen, seine Ausbildung zum Maschinenbauergesellen von 1980
bis 1981 und seine nebenberufliche Ausbildung zum Maschinenbauerhandwerksmeister von 1982 bis 1985 sei nicht berücksichtigt
worden. Außerdem hätte die ARGE ihn nachversichern müssen. Im Schreiben vom 14. Januar 2018, in dem er auch mitteilt, dass
er zur mündlichen Verhandlung nicht erscheinen werde, hat er ergänzt, er wolle, dass das Verfahren ruhe. Da seine Erkrankung
ihre Ursache in den entwürdigenden Erlebnissen bei der ARGE habe, müsse er rentenmäßig so gestellt werden, dass seine in 2001
erreichten Rentendaten der späteren 100%-igen Erwerbsminderungsrente berechnungsmäßig zugrunde gelegt werden. Es dürften keine
Jahre unberücksichtigt bleiben. Nach über 31 Jahren Zahlung von Renten- und Arbeitlosenversicherungsbeiträgen sei es völlig
unverständlich, dass die Erwerbsunfähigkeitsrente geringer ausfalle als Zahlungen an Hartz-IV-Empfänger. Deswegen könne an
der Rentenberechnung etwas nicht stimmen.
Entsprechend seines Vorbringens stellt der Kläger sinngemäß den Antrag,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 30. März 2015 aufzuheben, den Bescheid vom 11. März 2011 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 14. November 2013 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 1. November
2010 bis 30. März 2013 eine höhere Erwerbsminderungsrente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 30. März 2015 zurückzuweisen.
Sie hält den angegriffenen Bescheid weiter für zutreffend.
Der Kläger erfüllt seit 1. Oktober 2017 die Voraussetzungen für die Regelaltersrente. Über den Rentenantrag ist zurzeit noch
nicht entschieden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die in der Sitzungsniederschrift
vom 16. Januar 2018 aufgeführten Akten und Unterlagen verwiesen. Sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung des Senats
gewesen.
Die vom Kläger erwähnte Ausbildungszeit ist in der Rentenberechnung berücksichtigt. Sie wirkt sich nicht so günstig aus, wie
der Kläger es erwartet. Die Zeit der nebenberuflichen Weiterqualifizierung ist keine eigene rentenrechtliche Zeit und kann
deswegen nicht rentenerhöhend wirken. Von der in der Presse angesprochene Rentenreform sind nur Neurenten betroffen, während
sich bei laufenden Renten keine Veränderungen ergeben haben. Es sind keinerlei weitere Zeiten ersichtlich, die zu Unrecht
in der Rentenberechnung nicht beachtet oder falsch in die Berechnung übernommen wurden. Noch immer behauptet der Kläger nur
zusätzliche Zeiten ohne entsprechende Nachweise vorzulegen. Insbesondere hat er keine Ausführungen dazu gemacht, warum die
Arbeitslosenversicherung weitere Zeiten der Arbeitslosigkeit hätte melden müssen, nachdem die Beklagte ihm das Ergebnis ihrer
Ermittlungen bei der ARGE und dem Jobcenter mitgeteilt hatte.
Mit einem Ruhen des Verfahrens hat sich die Beklagte nicht einverstanden erklärt. Sie war dazu auch nicht verpflichtet. Das
Gericht hat unabhängig davon dem Kläger über mehrere Jahre und damit sehr lange Zeit gegeben, sein Anliegen zu begründen.
Damit ist dem Kläger jedenfalls ausreichend rechtliches Gehör gewährt worden.