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LSG Hamburg, Urteil vom 21.01.2014 - 3 R 91/10
Versicherungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung Vormerkung von Ausbildungszeiten Zwingendes Verwaltungsverfahren Unzulässigkeit der Klage ohne Vorverfahren
1. Über die Ergänzung bzw. Klärung des Versicherungskontos in der gesetzlichen Rentenversicherung ist regelmäßig durch einen förmlichen Bescheid, d.h. einen Verwaltungsakt, zu entscheiden.
2. Soweit über geltend gemachte Versicherungszeiten nicht entschieden wurde, d.h. kein Verwaltungsakt vorliegt, ist kein förmlicher Widerspruch eröffnet.
3. Dann ist auch die Klage beim Sozialgericht unzulässig, weil kein Verwaltungsakt im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens zu überprüfen war und die Prozessvoraussetzung im Sinne des Vorverfahren nach § 78 SGG nicht erfüllt werden konnte.
Normenkette:
SGB VI § 149 Abs. 4
,
SGG § 78
Vorinstanzen: SG Hamburg S 35 R 1297/08
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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