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LSG Hamburg, Urteil vom 18.09.2014 - 4 AS 222/13
Grundsicherungsleistungen für eine selbständig tätige Rechtsanwältin Berücksichtigung von Umsatzsteuer als Einnahme Entstehung der Umsatzsteuer in einem späteren Bewilligungszeitraum
1. Im Bewilligungszeitraum vereinnahmte Umsatzsteuer ist eine Betriebseinnahme im Sinne des § 3 Abs. 1 Alg II-V a.F.
2. Der erkennende Senat schließt sich diesbezüglich dem Bundessozialgericht an, das in seinem Urteil vom 22. August 2013 - B 14 AS 1/13 R - vereinnahmte Umsatzsteuer als Einkommen im Sinne von § 11 SGB II a.F. i.V.m. § 3 Abs. 1 Alg II-V a.F. angesehen hat.
3. Der Senat verkennt dabei nicht, dass Härten entstehen können, wenn die Umsatzsteuer erst in einem späteren Bewilligungszeitraum entsteht und gezahlt wird, in diesem Zeitraum aber insgesamt ein Verlust erwirtschaftet wird; dem kann der Selbständige aber dadurch vorbeugen, dass er vierteljährlich die Umsatzsteuervoranmeldung erstellt und entsprechende Vorauszahlungen leistet.
Normenkette:
SGB II § 9
,
SGB II a.F. § 11
,
Alg II-V a.F. § 3 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Hamburg 22.03.2013 S 34 AS 1895/09
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 22. März 2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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