Tatbestand:
Der Kläger begehrt vom Beklagten die Übernahme der Kosten einer Stromnachzahlung und wendet sich gegen einen Schriftsatz des
Beklagten in einem gerichtlichen Verfahren.
Der 1947 geborene Kläger absolvierte nach eigenen Angaben im Anschluss an den Hauptschulabschluss Ausbildungen als Filmkopienfertiger,
Kommandeursfahrer und schließlich im Jahr 1969 als Kameraassistent. In letzterem Beruf war er bis Anfang Oktober 1975 erwerbstätig,
zuletzt beim N. als freier Mitarbeiter auf Grund so genannter Stückverträge. In den Jahren 1976 und 1978 war er noch tageweise
insbesondere für Radio B. als Kameramann beschäftigt. Ab Oktober 1975 bezog der Kläger Arbeitslosengeld und ab April 1976
Arbeitslosenhilfe.
Auf Antrag seines damaligen Pflegers stellte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte als seinerzeit zuständiger Träger
der gesetzlichen Rentenversicherung (jetzt: Deutsche Rentenversicherung Bund) die Erwerbsunfähigkeit des Klägers fest und
bewilligte ihm mit Bescheid vom 22. Januar 1985 ab dem 1. November 1983 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf unbestimmte Zeit,
deren monatlicher Zahlbetrag seit 2005 seinen Hilfebedarf übersteigt. Der Kläger akzeptierte diese Rente nicht und zeigt sich
seit vielen Jahren nicht bereit, die Rentenzahlungen entgegenzunehmen, da er sich nicht für erwerbsunfähig hält.
Nachdem der Kläger aufgrund der Nichtannahme der Rente in finanzielle Not geriet, erhält er seit September 2006 von der Freien
und Hansestadt Hamburg - Bezirksamt Hamburg-Mitte - als Träger der Sozialhilfe Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), weil anerkannt ist, dass er aus gesundheitlichen Gründen zur Annahme der Rentenzahlungen nicht in der Lage ist (vgl. nur
LSG Hamburg, Beschluss vom 4.12.2006, L 4 B 486/06 ER SO; Beschluss vom 23.4.2007, L 4 B 116/07 ER SO). Die an den Kläger ausgezahlten Leistungen werden dem Sozialhilfeträger durch die Deutsche Rentenversicherung Bund
erstattet.
In der Vergangenheit und Gegenwart waren und sind zahlreiche Gerichtsverfahren des Klägers in verschiedenen Gerichtszweigen
der hamburgischen Gerichtsbarkeit anhängig, die im Zusammenhang mit der Beendigung seiner Tätigkeit beim N., seiner nachfolgenden
Arbeitslosigkeit und dem Begehren nach Leistungen bei Arbeitslosigkeit und Arbeitssuche trotz festgestellter Erwerbsunfähigkeit
standen und stehen, und mit denen der Kläger u.a. die Rehabilitierung seiner Person und Schadensersatzforderungen geltend
macht. Darüber hinaus wurden und werden seitens des Klägers immer wieder Anträge auf Wiederaufnahme von früheren, teils Jahrzehnte
zurückliegenden Verfahren vor dem Sozial- und Landessozialgericht Hamburg gestellt sowie zahllose Widersprüche, Erinnerungen
und Gegenvorstellungen eingelegt. Hinzu kommen unzählige Ablehnungsanträge und Dienstaufsichtsbeschwerden, Kostenanträge und
Anträge auf Abgabe von Akten.
Seit dem Jahr 2005 begehrte der Kläger zudem in einer Vielzahl von Hauptsacheverfahren gegen den Beklagten Leistungen nach
dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Die Klagen wurden vom Sozialgericht Hamburg aufgrund des bestandskräftig festgestellten Rentenanspruchs wegen fehlender
Erwerbsfähigkeit und Hilfebedürftigkeit des Klägers jeweils abgewiesen. Die dagegen in elf Verfahren erhobenen Berufungen
verwarf das Landessozialgericht Hamburg durch Urteil vom 10. Dezember 2009 (L 5 AS 6/09 u.a.) wegen partieller Prozessunfähigkeit des Klägers als unzulässig. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision wurde durch Beschluss des Bundessozialgerichts (BSG) vom 19. Dezember 2011 (B 14 AS 1/10 B) ebenfalls als unzulässig verworfen. Zur Begründung führte das BSG aus, für Klagen und Berufungen fehle es dem Klägers am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, da Ansprüche auf Leistungen
nach dem SGB II angesichts der besonderen Umstände des Einzelfalls unter jedem erdenklichen Gesichtspunkt ausschieden. Selbst wenn der Kläger
entgegen der Einschätzung des Rentenversicherungsträgers erwerbsfähig sein sollte, fehle es an der anspruchsbegründenden Hilfebedürftigkeit
im Sinne des SGB II solange das Rentenstammrecht des Klägers bestehe und hieraus monatliche Zahlungsansprüche geltend gemacht werden könnten,
die den Hilfebedarf des Klägers tatsächlich - und sei es nur über Leistungen eines Dritten - deckten.
Unter dem 11. August 2010 beantragte der Kläger beim Bezirksamt Hamburg-Mitte der Freien und Hansestadt Hamburg die Übernahme
der Kosten einer Stromnachzahlung seines Stromversorgers in Höhe von 116,80 Euro. Mit Bescheid vom 12. August 2010 lehnte
das Bezirksamt Hamburg-Mitte den Antrag ab. Der dagegen eingelegte Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid
vom 15. November 2010 zurückgewiesen. Die hiergegen erhobene Klage ist beim Sozialgericht Hamburg unter dem Aktenzeichen S
7 SO 499/10 anhängig.
In dem von dem Kläger gegen den Beklagten geführten Rechtsstreit S 51 AS 4376/10 (L 4 AS 202/12), in dem es um Leistungsansprüche des Klägers seit dem Jahr 1981 ging, beantragte der Beklagte mit Schriftsatz vom 18. Februar
2011 Klageabweisung. Der vom Kläger dagegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 3. März 2011 mit der
Begründung zurückgewiesen, er sei unzulässig, da es sich bei dem Schreiben nicht um einen Verwaltungsakt handele. Gegen den
Widerspruchsbescheid erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht Hamburg (S 51 AS 978/11). Mit Gerichtsbescheid vom 21. Dezember 2011 wies das Sozialgericht die Klage ab. Die dagegen seitens des Klägers eingelegte
Berufung verwarf das Landessozialgericht Hamburg mit Urteil vom 14. Februar 2013 (L 4 AS 32/12) als unzulässig, da für das Rechtsschutzbegehren des Klägers jedenfalls das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehle. Die
Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision wurde mit Beschluss des BSG vom 14. August 2013 (B 14 AS 58/13) ebenfalls als unzulässig verworfen.
Am 12. August 2011 beantragte der Kläger gegenüber dem Beklagten zudem die Übernahme der in der Jahresrechnung seines Stromversorgers
vom 7. August 2011 ausgewiesenen Nachzahlung in Höhe von 68,83 Euro. Mit Bescheid vom 15. August 2011 lehnte der Beklagte
den Antrag ab. Den dagegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies er mit Widerspruchsbescheid vom 6. September 2011 zurück.
Am 14. September 2011 hat der Kläger Klage beim Sozialgericht Hamburg erhoben. Das Sozialgericht hat das schriftliche Vorbringen
des Klägers sinngemäß dahingehend ausgelegt, dass dieser beantrage, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 15. August
2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. September 2011 zu verurteilen, die Stromnachzahlungsforderung in Höhe von
68,83 Euro zu übernehmen und zudem den Widerspruchsbescheid vom 15. November 2010 sowie den Widerspruchsbescheid vom 3. März
2011 aufzuheben. Die so verstandene Klage hat das Sozialgericht nach vorheriger Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid
vom 15. Juni 2014 abgewiesen und ausgeführt, die Klage sei bereits unzulässig. Soweit sie sich gegen den Widerspruchsbescheid
vom 15. November 2010 richte, sei der Beklagte nicht zuständig. Der Widerspruchsbescheid sei zudem bereits Gegenstand des
Klageverfahrens zum Aktenzeichen S 7 SO 499/10, so dass der Klage im Falle einer Beiladung des zuständigen Trägers der Einwand
der doppelten Rechtshängigkeit entgegenstünde. Soweit der Kläger mit der Klage die Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom
3. März 2011 begehre, stehe der Klage die Rechtskraft des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Hamburg vom 21. Dezember 2011
sowie des Urteils des Landessozialgerichts Hamburg vom 14. Februar 2013 entgegen, da der Kläger insoweit eine Klage mit demselben
Begehren betrieben habe wie schon zum Aktenzeichen S 51 AS 978/11 und dem sich daran anschließenden Berufungsverfahren L 4 AS 32/12. Diese Verfahren seien nach Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde durch das BSG abgeschlossen. Hinsichtlich der seitens des Klägers unter Aufhebung des Bescheides vom 15. August 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 6. September 2011 begehrten Verurteilung des Beklagten zur Übernahme der Kosten der Stromnachzahlung in Höhe von 68,83
Euro sei die Klage schließlich unzulässig, weil es dem Begehren des Klägers unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des BSG an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis fehle. Darüber hinaus sei die Klage auch unbegründet, da dem Kläger in Form des
Anspruchs gegen den Rentenversicherungsträger ausreichende Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhalts zur Verfügung stünden
und er daher nicht hilfebedürftig im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 9 Abs. 1 SGB II sei.
Mit seiner dagegen am 30. Juni 2014 eingelegten Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren betreffend die
Übernahme der Kosten der Stromnachzahlung in Höhe von 68,83 Euro und den Widerspruchsbescheid vom 3. März 2011 weiter. Er
hat umfängliche Schriftsätze zur Akte gereicht, auf die verwiesen wird.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 15. Juni 2014 aufzuheben und
1. den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 15. August 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. September
2011 zu verurteilen, die mit seinem Antrag vom 12. August 2011 geltend gemachten Kosten aus der Stromnachzahlung in Höhe von
68,83 Euro zu übernehmen.
2. den Schriftsatz des Beklagten vom 18. Februar 2011 in dem Rechtsstreit S 51 AS 4376/10 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. März 2011 aufzuheben.
und weiter wörtlich,
"Weiterzahlungsantrag 4. April 1981 Arbeitslosenhilfe, Weiterzahlungsantrag 1. September 2006 Jobcenter, Weiterzahlungsantrag
1. Mai 2014 Jobcenter, die Bundesagentur für Arbeit ist einzubeziehen, da ich 15. Oktober 2010 bis 2014 weiterhin einen Minijob
habe."
Der Beklagte stimmt einer Klageänderung nicht zu und beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verweist auf die Begründung des angefochtenen Gerichtsbescheides.
Mit Beschluss vom 14. August 2014 hat der Senat die Berufung nach §
153 Abs.
5 des
Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) der Berichterstatterin zur Entscheidung mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Sitzungsniederschrift vom 5. September
2014 sowie den Inhalt der Prozessakte und der Leistungsakte des Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der
mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen sind.