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LSG Hamburg, Urteil vom 25.01.2018 - 4 AS 301/17
Rechtmäßigkeit eines Eingliederungsverwaltungsaktes Bezug zu einer eigenen Betroffenheit Anfechtungs- oder Fortsetzungsfeststellungsklage
1. Ein Kläger kann sich nicht gegen die gesetzlichen Regelungen des SGB II zur Eingliederungsvereinbarung ohne Bezug zu einer eigenen Betroffenheit wenden und ihre Verfassungswidrigkeit geltend machen.
2. Denn er ist nicht zu einer Normenkontrolle befugt; vielmehr prüft das Gericht nur im Rahmen einer Anfechtungs- oder Fortsetzungsfeststellungsklage die Rechtmäßigkeit der einer konkreten Eingliederungsvereinbarung bzw. einem konkreten Eingliederungsverwaltungsakt zugrunde liegenden Rechtsvorschriften.
Normenkette:
SGB II § 59
Vorinstanzen: SG Hamburg S 50 AS 285/15
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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