Tatbestand
Der Kläger begehrt die Zahlung von 17.068,04 Euro.
Der 1959 geborene Kläger erlitt am 4. August 1999 einen Arbeitsunfall und erhielt auf seinen Rentenantrag von Juli 2001 hin
von der D. (D.) zunächst eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit in Höhe von ca. 529,02 Euro monatlich.
Er lebte mit seiner Ehefrau in einem Haushalt, welche eine Rente wegen voller Erwerbsminderung erhielt.
Neben der Erwerbsminderungsrente bezog der Kläger seit 2005 vom Beklagten laufende Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Ausweislich einer Übersicht in der Leistungsakte des Beklagten wurden dem
Kläger im Zeitraum von November 2008 bis Mai 2015 Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von zwischen 163,09 Euro und
236,49 Euro gezahlt, lediglich vereinzelt höhere Beträge (278,11 Euro im November 2010, 362,02 Euro im Februar 2012, 257,38
Euro im Januar 2014 und 500,77 Euro im Dezember 2014). Für die Einzelheiten wird auf Bl. 704 der Leistungsakte verwiesen.
Der Kläger führte ein Klageverfahren gegen die D. wegen der Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung anstelle der
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Nachdem das Sozialgericht Hamburg mit Urteil vom 3. Juni 2014,
bestätigt durch Urteil des Landessozialgerichtes Hamburg vom 20. März 2015, der Klage stattgegeben hatte, bewilligte die D.
dem Kläger mit Rentenbescheid vom 29. April 2015 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer ab dem 1. November 2008.
Der monatliche Zahlbetrag lag ab November 2008 bei 1.077,61 Euro, in 2009 zunächst bei 1.065,12 Euro, ab 1. Juli 2009 bei
1.094,45 Euro und stieg dann langsam an bis auf 1.144,79 Euro ab dem 1. März 2015. In dem Bescheid führte die D. aus, für
die Zeit vom 1. November 2008 bis zum 31. Mai 2015 bestehe Anspruch auf eine Rentennachzahlung in Höhe von insgesamt 43.816,27
Euro. Die Nachzahlung werde vorläufig nicht ausgezahlt, weil Ansprüche anderer Stellen zu klären seien. Sobald die Höhe der
Ansprüche bekannt sei, werde die Nachzahlung abgerechnet.
Ebenfalls am 29. April 2015 teilte die D. dem Beklagten die Rentengewährung an den Kläger und die Höhe des Nachzahlungsbetrages
mit. Die monatlichen Nachzahlungsbeträge waren in dem Schreiben genau beziffert und lagen zwischen 532,56 Euro und 573,04
Euro. Insgesamt betrage die Nachzahlung 43.816,27 Euro. Der Beklagte wurde gebeten, seinen Erstattungsanspruch zu beziffern.
Mit Schreiben vom 4. Juni 2015 machte der Beklagte gegenüber der D. einen Erstattungsanspruch für den Zeitraum vom 1. November
2008 bis zum 31. Mai 2015 in Höhe von 17.068,04 Euro geltend. Es seien lediglich Rentenversicherungsbeiträge von November
2008 bis Dezember 2010 sowie für den gesamten Zeitraum von November 2008 bis Mai 2015 Kosten der Unterkunft in Höhe von insgesamt
17.068,04 Euro gezahlt worden.
Mit Schreiben vom 23. Juni 2015 teilte die D. dem Kläger mit, der Beklagte habe auf den mit Bescheid vom 29. April 2015 errechneten
Nachzahlungsbetrag in Höhe von 43.816,27 Euro einen Erstattungsanspruch in Höhe von 17.068,04 Euro erhoben. Die D. bezifferte
die an den Kläger zu zahlende restliche Nachzahlung auf 26.748,23 Euro. Außerdem seien dem Kläger die Zinsen auf den Gesamtbetrag
in Höhe von insgesamt 3.506,32 Euro auszuzahlen, also insgesamt 30.254,55 Euro. Ebenfalls am 23. Juni 2015 überwies die D.
zum einen 17.068,04 Euro an den Beklagten und zum anderen 30.254,55 Euro an den Kläger.
Mit Schreiben vom 17. November 2015 forderte der Kläger den Beklagten auf, den Betrag von 17.068,04 Euro, den der Beklagte
nach seiner Auffassung zu Unrecht von der D. erhalten habe, an ihn zurück zu erstatten. Nach der Rechtsprechung des BSG sei eine Erstattung an den Beklagten bei rückwirkender Gewährung einer Erwerbsminderungsrente aus medizinischen Gründen nach
den §§ 102 ff. Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) rechtswidrig. Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch sei eine rechtmäßige Leistungsgewährung. Stelle sich aber nachträglich
heraus, dass jemand voll erwerbsgemindert sei, so sei die Leistungsgewährung unrechtmäßig gewesen mit der Folge, dass keine
Erstattungsansprüche bestünden. Auch bei der neuen Vorschrift des § 40a SGB II sei zu beachten, dass nach § 40 Abs. 4 SGB II 56 % der bei der Berechnung der Arbeitslosengeldes II berücksichtigten Bedarfe für Unterkunft, gerechnet auf die Kaltmiete,
nicht zu erstatten seien als Ersatz für das Wohngeld, das der Leistungsempfänger aufgrund des Vorranges des SGB II nicht beantragt habe. Die Verjährungsfristen seien nicht berücksichtigt worden, und die über drei bis vier Jahre zurückliegenden
Ansprüche rechtswidrig zurückgefordert. Eine Kopie des Schreibens sandte der Kläger zur Kenntnisnahme an die D..
Mit Schreiben vom 8. Dezember 2015 lehnte der Beklagte die Auszahlung des Erstattungsbetrages an den Kläger ab. Die vom Kläger
angeführte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sei im hiesigen Fall nicht anwendbar. Bei der Abrechnung des Erstattungsanspruches
vom 4. Juni 2015 habe „§ 40 SGB II“ Anwendung gefunden. Es sei nicht ersichtlich, dass Ansprüche verjährt seien. § 40 Abs. 4 SGB II sei hier nicht zu berücksichtigen. Diese Vorschrift sei nur dann anzuwenden, wenn überzahlte Leistungen gem. § 50 SGB X direkt vom Leistungsbezieher zurückgefordert würden.
Gegen dieses Schreiben erhob der Kläger am 28. Dezember 2015 Widerspruch. Zur Begründung führte er aus, § 79 Abs. 1 SGB II stehe einer Erstattung nach § 40a SGB II entgegen. Danach sei die Rückabwicklung von Fällen, in denen in der Zeit vom 31. Oktober 2012 bis zum 5. Juni 2014 bereits
eine Auszahlung an die Leistungsberechtigten erfolgt sei, ausgeschlossen. § 40 Abs. 4 SGB II sei unabhängig davon anzuwenden, ob die Erstattung direkt von den Kunden oder von der D. gefordert werde. Die Erstattungsforderung
des Beklagten sei zudem weitgehend verjährt gewesen, es gelte eine dreijährige Verjährungsfrist. Er fordere den Beklagten
weiterhin auf, den zu Unrecht einbezogenen Erstattungsanspruch in Höhe von 17.068,04 Euro an ihn zurückzuzahlen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 31. März 2016 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Der Kläger habe keinen Anspruch
auf Auszahlung des Erstattungsanspruches von 17.068,04 Euro. Die Voraussetzungen für einen Erstattungsanspruch des Beklagten
gegenüber der D. nach der rückwirkend zum 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Vorschrift des § 40a SGB II hätten vorgelegen. Der § 79 Abs. 1 SGB II stehe einer Erstattung nicht entgegen. Die D. habe in der nach der Regelung maßgeblichen Zeit vom 31. Oktober 2012 bis zum
5. Juni 2014 noch keine Leistungen an den Kläger erbracht gehabt. Der Erstattungsanspruch sei auch nicht gem. § 40 Abs. 4 SGB II zu reduzieren. Diese Vorschrift sei nicht anwendbar, da der Beklagte keine Erstattung der nach dem SGB II erbrachten Leistungen auf Grundlage des § 50 SGB X von dem Kläger verlangt habe, sondern von einem anderen Sozialleistungsträger auf Grundlage des § 40a SGB II. Da der Beklagte erst am 7. Mai 2015 Kenntnis von der Bewilligung der Rente wegen Erwerbsminderung erhalten habe, sei der
Erstattungsanspruch nicht verjährt gewesen, die gem. § 113 SGB X maßgebliche Frist von vier Jahren sei noch nicht abgelaufen gewesen.
Am 20. April 2016 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Hamburg erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen, zum Zeitpunkt
der Antragstellung auf Arbeitslosengeld II in 2005 habe er zusammen mit seiner Ehefrau ein Renteneinkommen zur Verfügung gehabt,
woraus auch ein Wohngeldanspruch hätte berechnet werden können. Sie seien darüber nicht aufgeklärt worden. Obwohl ihnen damals
Wohngeld zugestanden habe, hätten sie Kosten für die Miete vom Jobcenter erhalten. Die D. habe auf den Erstattungsantrag hin
ohne Prüfung 17.068,04 Euro an den Beklagten überwiesen. Er, der Kläger, habe den Trägern mitgeteilt, dass wenigstens nach
§ 40 Abs. 4 SGB II die 56 % der bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II berücksichtigten Bedarfe für Unterkunft nicht zu erstatten gewesen
seien. Der Beklagte habe ihm gegenüber keine Aufhebungsbescheide erlassen. Der Erstattungsanspruch des Jobcenters hätte im
Zeitraum vom 31. Oktober 2012 bis zum 5. Juni 2014 gem. § 79 Abs. 1 SGB II entfallen müssen. Den Einwand der Verjährung nehme er zurück.
Mit Beschluss vom 19. Juli 2017 hat das Sozialgericht die D. beigeladen.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 14. Januar 2021 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, ein
Anspruch des Klägers auf Zahlung von 17.068,04 Euro gegen den Beklagten ergebe sich weder aus einem Verwaltungsakt noch aus
dem Gesetz. Die ihm für den Zeitraum vom 1. November 2008 bis zum 31. Mai 2015 bewilligten Leistungen nach dem SGB II habe der Beklagte an den Kläger ausgezahlt und damit dessen Leistungsanspruch erfüllt. Ein Anspruch auf Zahlung gegen den
Beklagten lasse sich auch nicht aus den §§ 102 ff. SGB X und dem damit in Zusammenhang stehenden § 40a SGB II ableiten. Diese Vorschriften regelten Erstattungsansprüche der Sozialleistungsträger untereinander, nicht aber Ansprüche
der Leistungsempfänger gegen einen Sozialleistungsträger. Der Kläger könne sich daher nicht an den Beklagten wenden. Wenn
die D. dem Beklagten einen zu hohen Betrag erstattet habe, müsste der Kläger dies gegenüber der D. geltend machen, weil diese
insoweit nicht von ihrer Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Kläger frei geworden wäre. Das Gericht habe im Übrigen jedoch
auch keinen Zweifel daran, dass der Beklagte von der D. gem. § 40a Satz 1 bis 3 SGB II Erstattung habe verlangen können. § 40a SGB II sei durch das Achte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vom 28. Juli 2014 in das SGB II eingefügt worden und gelte rückwirkend zum 1. Januar 2009. Die Voraussetzungen dieser Norm lägen für den Zeitraum vom 1.
November 2008 bis zum 31. Mai 2015 vor. Für diesen Zeitraum habe der Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld II gezahlt; die
D. habe dem Kläger für diesen Zeitraum nachträglich die ausdrücklich in § 40a Satz 2 SGB II genannte Rente wegen voller Erwerbsminderung gewährt. Bei rechtzeitiger Bewilligung dieser Rente wäre der Anspruch auf Arbeitslosengeld
II entfallen. Der Erstattungsanspruch sei nicht nach § 79 Abs. 1 SGB II entfallen, denn Voraussetzung dafür sei, dass der zur Erstattung verpflichtete Sozialleistungsträger – hier also die D. –
in der Zeit vom 31. Oktober 2012 bis zum 5. Juni 2014 in Unkenntnis des Bestehens der Ersatzpflicht bereits an die leistungsberechtigte
Person geleistet habe. Hier habe die D. in dem genannten Zeitraum aber keine Leistungen an den Kläger erbracht, die Rente
für diesen Zeitraum sei erst Ende April 2015 bewilligt und im Juni 2015 nachgezahlt worden. Die Höhe des Erstattungsanspruchs
sei nicht zu beanstanden. § 40 Abs. 4 SGB II in der bis zum 31. Juli 2016 geltenden Fassung (a.F.) sei nur bei Erstattungsansprüchen nach § 50 SGB X anwendbar, nicht aber bei Erstattungsansprüchen gegenüber anderen Sozialleistungsträgern.
Gegen den Gerichtsbescheid hat der Kläger am 8. Februar 2021 Berufung zum Landessozialgericht erhoben. Er wiederholt sein
Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 14. Januar 2021 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids
vom 8. Dezember 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. März 2016, hilfsweise die Beigeladene, zu verurteilen,
an ihn 17.068,04 Euro zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er bezieht sich auf die Ausführungen im angefochtenen Gerichtsbescheid.
Die Beigeladene beantragt,
die gegen sie gerichtete Klage abzuweisen.
Zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts hat der Senat die Verwaltungsakten des Beklagten und der Beigeladenen beigezogen.
Mit Schreiben vom 3. März 2021 hat der Senat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass die Beiladung der D. eine notwendige
Beiladung im Sinne von §
75 Abs.
2 Alt. 2
SGG sein dürfte, da sie als leistungspflichtig in Betracht komme.
Auf Anfrage des Senats haben sich der Kläger, der Beklagte und die Beigeladene mit einer Entscheidung des Rechtsstreits allein
durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie
der beigezogenen Akten des Beklagten und der Beigeladenen verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
I.
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin (§
155 Abs.
3 und
4 Sozialgerichtsgesetz –
SGG).
II.
Die Berufung ist statthaft (§§
143,
144 SGG) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§
151 SGG) erhoben. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Der Kläger kann weder vom Beklagten noch von der Beigeladenen die begehrte
Zahlung von 17.068,04 Euro verlangen.
1.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Sozialgericht dargelegt, dass und warum ein Zahlungsanspruch gegenüber dem
Beklagten nicht besteht. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat insoweit gem. §
153 Abs.
2 SGG Bezug auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Gerichtsbescheid, denen er sich anschließt.
2.
Auch gegenüber der Beigeladenen, deren Verurteilung im hiesigen Verfahren gem. §
75 Abs.
5 SGG grundsätzlich möglich wäre, hat der Kläger keinen weitergehenden Zahlungsanspruch.
Als Grundlage eines möglichen Anspruchs des Klägers gegen die Beigeladene kommt dabei allein der Bescheid über die Gewährung
einer Rente wegen voller Erwerbsminderung vom 29. April 2015 in Betracht. Die Beigeladene hat ihre Nachzahlungspflicht aus
diesem Bescheid gegenüber dem Kläger jedoch vollständig erfüllt, sodass er keine weitere Zahlung verlangen kann. In Höhe von
30.254,55 Euro hat die Beigeladene den Anspruch des Klägers durch Zahlung direkt an diesen erfüllt. Einem Anspruch des Klägers
gegen die Beigeladene auf Zahlung der verbleibenden 17.068,04 Euro steht die Erfüllungsfiktion nach § 107 Abs. 1 SGB X entgegen. Danach gilt ein Anspruch des Berechtigten (hier des Klägers) gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger
(hier die Beigeladene) als erfüllt, soweit ein Erstattungsanspruch nach den Regelungen der §§ 102 ff. SGB X besteht. Entsprechend anwendbar ist § 107 Abs. 1 Satz 1 SGB X gem. § 40a Satz 3 SGB II auch auf Erstattungsansprüche nach § 40a SGB II.
Vorliegend hat die Beigeladene einen Betrag in Höhe von 17.068,04 Euro zu Recht aufgrund eines gem. § 40a SGB II bestehenden Erstattungsanspruchs an den Beklagten ausgekehrt. § 40a Satz 1 und 2 SGB II bestimmt: „Wird einer leistungsberechtigten Person für denselben Zeitraum, für den ein Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende
Leistungen nach diesem Buch erbracht hat, eine andere Sozialleistung bewilligt, so steht dem Träger der Grundsicherung für
Arbeitsuchende unter den Voraussetzungen des § 104 des Zehnten Buches ein Erstattungsanspruch gegen den anderen Sozialleistungsträger zu. Der Erstattungsanspruch besteht auch, soweit die Erbringung
des Arbeitslosengeldes II allein auf Grund einer nachträglich festgestellten vollen Erwerbsminderung rechtswidrig war oder
rückwirkend eine Rente wegen Alters oder eine Knappschaftsausgleichsleistung zuerkannt wird.“
Diese Vorschrift ist vorliegend anwendbar. Sie ist durch das Achte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vom 28. Juli 2014 (BGBl. I, S. 1306) in das SGB II eingefügt worden und gilt nach Art. 2 Abs. 2 dieses Gesetzes rückwirkend zum 1. Januar 2009. Hier hat sich erst nach dem 1. Januar 2009 herausgestellt, dass der Kläger
bereits ab November 2008 nicht erwerbsfähig im Sinne des SGB II war, der Erstattungsanspruch ist daher erst nach dem 1. Januar 2009 entstanden (vgl. dazu, dass hinsichtlich des zeitlichen
Anwendungsbereich die Feststellung der Erwerbsunfähigkeit maßgeblich ist, Pattar, jurisPK-SGB II, § 40a Rn. 10).
Die Voraussetzungen des § 40a Satz 2 SGB II liegen auch vor: Für den Zeitraum vom 1. November 2008 bis zum 31. Mai 2015 hat der Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld
II gezahlt; die Beigeladene wiederum hat ihm für diesen Zeitraum nachträglich die ausdrücklich in § 40a Satz 2 SGB II genannte Rente wegen voller Erwerbsminderung gewährt. Für jeden Monat des streitgegenständlichen Zeitraums überstieg der
nachträglich bewilligte weitere Rentenzahlbetrag das gewährte Arbeitslosengeld II deutlich (für den Monat Dezember 2014, in
dem der Beklagte einmalig eine vergleichsweise hohe Leistung von 500,77 Euro gezahlt hatte, betrug die Rentennachzahlung 573,04
Euro). Die Gewährung des Arbeitslosengeldes II im genannten Zeitraum war allein deswegen rechtswidrig, weil der Kläger in
diesem Zeitraum voll erwerbsgemindert war.
Wie das Sozialgericht zutreffend dargelegt hat, steht § 79 Abs. 1 SGB II einem Erstattungsanspruch der Beigeladenen nicht entgegen.
Der Erstattungsanspruch des Beklagten gegen die Beigeladene ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht um 56 % zu mindern.
§ 40 Abs. 4 SGB II in der bis zum 31. Juli 2016 geltenden Fassung (a.F., anschließend war diese Regelung in § 40 Abs. 9 SGB II enthalten, bis sie ab dem 1.1.2017 ganz entfallen ist) bestimmte, dass abweichend von § 50 SGB X 56 % der bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II und des Sozialgeldes berücksichtigten Bedarfe für Unterkunft nicht
zu erstatten sind. Der Wortlaut dieser Vorschrift („abweichend von § 50 SGB X“) macht deutlich, dass sie nur dann Anwendung
findet, wenn es sich um einen Erstattungsanspruch nach § 50 SGB X handelt, also der Leistungsträger vom Leistungsempfänger Erstattung verlangt. Hingegen lässt der Wortlaut keinen Raum für
ein entsprechendes Vorgehen bei Erstattungsansprüchen der Sozialleistungsträger untereinander (wie hier: Pattar, in jurisPK-SGB II, § 40a Rn. 52 f.; SG Duisburg, Urteil vom 22.1.2016 – S 14 KN 42/12; a.A. LSG Niedersachsen-Bremen, 29.04.2015 - L 2 R 237/13).
Wie das Sozialgericht so hat auch der Senat im Übrigen keine Anhaltspunkte für Zweifel an der Höhe des vom Beklagten geltend
gemachten Erstattungsanspruchs. Der Kläger hat hierzu auch nichts vorgetragen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG und folgt dem Ausgang in der Hauptsache.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des §
160 Abs.
2 Nr.
1 oder 2
SGG nicht vorliegen.