Aufhebung und Rückforderung von SGB-II-Leistungen
Tilgung eines betrieblichen Darlehens
Tatbestand:
Die Kläger wenden sich gegen die teilweise Aufhebung und Rückforderung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe von insgesamt 4.811,72 Euro für die Zeit vom 1. Mai 2009 bis zum 30. September 2009.
Der am xxxxx 1967 geborene Kläger zu 1 legte im Jahr 2009 die Taxi-Prüfung ab. Am 15. April 2009 beantragte er die Weiterbewilligung
von Leistungen ab dem 1. Mai 2009 für sich und die weiteren Kläger, nämlich seine Ehefrau und ihre gemeinsamen Kinder. Sie
alle bildeten im genannten Zeitraum eine Bedarfsgemeinschaft. Noch am 15. April 2009 bewilligte der Beklagte den Klägern Leistungen
für die Zeit vom 1. Mai 2009 bis zum 31. Oktober 2009 in Höhe von monatlich 1.213,68 Euro.
Am 15. September 2009 verzichtet der Kläger zu 1 auf weitere Leistungen für sich und die Bedarfsgemeinschaft ab Oktober 2009.
Mit Bescheid vom 15. September 2009 hob der Beklagte die Leistungsbewilligung ab dem 1. Oktober 2009 auf.
Nach Übersendung von Geschäftszahlen und weiteren Ermittlungen des Beklagten hörte dieser am 18. Dezember 2009 den Kläger
zu 1 zur beabsichtigten Rückforderung einer Überzahlung an den Kläger zu 1 und an die Kläger zu 3 und 4 für die Zeit vom 1.
Mai 2009 bis zum 30. September 2009 in Höhe von 3.107,77 Euro an. Mit gesonderten Schreiben an die Klägerin zu 2 wurde diese
zur beabsichtigten Rückforderung für den gleichen Zeitraum in Höhe von 1.703,95 Euro angehört. Ausgeführt wurde, dass der
Kläger zu 1 Einkommen aus selbständiger Tätigkeit erzielt habe. Die als Betriebsaufwendung geltend gemachte Tilgung eines
Darlehens des Bruders des Klägers zu 1 im Juni 2009 in Höhe von 800,- Euro und 5.800,- Euro im Juli 2009 werde nicht anerkannt,
da der Kläger zu 1 hierfür ein Existenzgründungsdarlehen von 5.000,- Euro verwendet habe, das ihm am 10. Juli 2009 gutgeschrieben
worden sei.
Mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden vom 31. März 2010 hob der Beklagte den Bescheide vom 15. April 2009 und nachfolgende
Änderungsbescheide nach §§ 48, 50 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) auf und forderte die Leistungen für die Kläger zu 1, 3 und 4 in Höhe von 3.107,77 Euro und für die Klägerin zu 2 in Höhe
von 1.703,95 Euro zurück. Ebenfalls am 31. März 2010 erging ein Leistungsänderungsbescheid. Wegen der Einzelheiten wird auf
die Bescheide verwiesen.
Hiergegen legten die Kläger am 22. April 2010 Widerspruch ein. Der Kläger zu 1 habe seinem Bruder 6.600,- Euro zurückzahlen
müssen. Dafür habe er das Existenzgründungsdarlehen von 5.000,- Euro verwandt. Weitere 1.600,- Euro habe er in zwei 800,-
Euro-Beträgen an den Bruder in bar zurückgeführt. Die Belege dafür würden vorliegen. Auch sei eine Autoreparatur in Höhe von
737,80 Euro im Bewilligungszeitraum angefallen; der Beleg laute auf den 6. Oktober 2009, die Bezahlung sei aber bereits im
Bewilligungszeitraum erfolgt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Widerspruchsbegründung verwiesen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 15. April 2011, zugestellt am 19. April 2011, wies der Beklagte den Widerspruch der Kläger als
unbegründet zurück. Er führte im Wesentlichen aus, dass die Angaben des Klägers zu 1 in der Anlage EKS bei der Berechnung
des anzurechnenden Einkommens übernommen worden seien. Das Tilgung des Privatdarlehens sowie die Reparaturkosten aus Oktober
2009 seien allerdings nicht anzuerkennen. Das Privatdarlehen habe lediglich zur Zwischenfinanzierung des Existenzgründerdarlehens
gedient. Die Reparaturkosten seien erst mit Rechnungslegung fällig gewesen. Da die Rechnung aus Oktober 2009 stamme, sei die
Fälligkeit außerhalb des Bewilligungszeitraums eingetreten. Daher könne sie nicht als Ausgabe anerkannt werden. Reparaturkosten
aus September 2009 in Höhe von 661,18 Euro seien hingegen anerkannt worden. Insgesamt sei von der Bedarfsgemeinschaft ein
Betrag von 4.811,72 Euro zu erstatten. Auf die Kläger zu 1, 3 und 4 entfielen 3.107,77 Euro. Die Klägerin zu 2 habe 1.703,95
Euro zurückzuzahlen. Hinsichtlich der auf die einzelnen Personen entfallenden Rückforderungsbeträge werde auf die Bescheide
vom 31. März 2010 verwiesen.
Hiergegen haben die Kläger am 19. Mai 2011 Klage vor dem Sozialgericht Hamburg erhoben. Sie haben geltend gemacht, dass die
bisherigen Berechnungen nicht zutreffend seien. Insbesondere seine gravierende Fehler der vorherigen Steuerberaterin entdeckt
worden. Der Kläger zu 1 habe wesentlich niedrigere Einnahmen als von der Steuerberaterin angenommen. Es sei eine neue Aufstellung
gemacht worden von einer Unternehmensberatung, auf die Bezug genommen werde.
Mit Urteil vom 15. September 2015 hat das Sozialgericht die angefochtenen Bescheide insoweit aufgehoben, als der Aufhebungs-
und Erstattungsbetrag die Höhe von 2.794,47 Euro übersteige, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Auszugehen sei von dem Zahlenwerk,
dass die Kläger im Rahmen des Klageverfahrens vorgelegt hätten. Weiter sei zu berücksichtigen, dass der Kläger zu 1 zwei Raten
á 800,- Euro jeweils im Juni und Juli 2009 auf eine Darlehensgewährung seines Bruders für die Anschaffung eines Fahrzeugs
geleistet habe, die als Betriebsausgabe zu werten und von seinen Einnahmen in Abzug zu bringen seien. Nicht jedoch könne die
Rechnung aus Oktober 2009 für eine Autoreparatur im September 2009 berücksichtigt werden. Auf die Berechnungen des Sozialgerichts
in dem Urteil wird verwiesen.
Die Kläger haben gegen das ihnen am 4. November 2015 zugestellte Urteil am 4. Dezember 2015 Berufung eingelegt. Sie machen
im Wesentlichen geltend, dass zwei Tilgungszahlungen auf den Existenzgründungszuschuss in Höhe von jeweils 83,- Euro sowie
die Autoreparaturaufwendungen in Höhe von 737,80 Euro von den Einkünften abzusetzen seien. Auch müsse eine Wassergeldnachzahlung
in Höhe von 205,79 Euro berücksichtigt werden. Der Bedarf der Bedarfsgemeinschaft sei zudem zu niedrig berechnet, da in dem
Zeitraum Aufwendungen für eine Brille (83,25 Euro) und eine Waschmaschine (569,- Euro) entstanden seien.
Die Kläger beantragen,
unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Hamburg vom 15. September 2015 die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide vom
31. März 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15. April 2011 aufzuheben, soweit der Beklagte die Leistungsbewilligung
für die Kläger in Höhe eines Betrages von mehr als 1.032,63 Euro aufgehoben hat.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer schriftlichen Entscheidung des Rechtsstreits durch den Berichterstatter
als Einzelrichter erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Prozessakten sowie auf die Verwaltungsakten
des Beklagten verwiesen, die bei der Entscheidung vorgelegen haben.
Entscheidungsgründe:
I. Die Berufung, über die der Senat gemäß §
155 Abs.
3 und
4 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) durch den Berichterstatter als Einzelrichter entscheiden kann, ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben
(§
151 SGG).
Die Berufung bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Aus der maßgeblichen Sicht der Kläger, die allein Berufung eingelegt haben,
ist es nicht zu beanstanden, dass das Sozialgericht die angefochtenen Bescheide (nur) insoweit aufgehoben hat, als der Aufhebungs-
und Erstattungsbetrag die Höhe von 2.794,47 Euro übersteigt. Der Senat verweist zur weiteren Begründung auf das angefochtene
Urteil, dessen Begründung er folgt (§
153 Abs.
2 SGG). Insbesondere hat das Sozialgericht die Tilgung des betrieblichen Darlehens, soweit dies nicht aus Mitteln des Existenzgründungszuschusses
erfolgte, zu Recht als Aufwendungen berücksichtigt, nicht jedoch die Anschaffungen aus den Darlehensmitteln ebenfalls als
Aufwendungen oder gar den Darlehenszufluss als Einkommen (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.6.2015 - L 25 AS 3370/13; Mecke, in: Eicher, SGB II, 3. Aufl. 2013, § 13 Rn. 57 f; Geiger, in: LPK-SGB II, 5. Aufl. 2013, § 11 Rn. 56, 53; Söhngen, in: jurisPK-SGB II, Stand 08/16, § 11 Rn. 59.1; Hengelhaupt, in: Hauck/Noftz, SGB II, Stand 06/15, § 13 Rn. 256) ... Das Berufungsvorbringen führt zu keiner anderen Beurteilung.
Die geltend gemachten zwei Tilgungszahlungen auf den Existenzgründungszuschuss in Höhe von jeweils 83,- Euro sowie die Wassergeldnachzahlung
in Höhe von 205,79 Euro sind nach dem Inhalt der Akten durchaus berücksichtigt worden - das ist mit den Beteiligten im Rahmen
der mündlichen Verhandlung noch einmal durchgesehen worden.
Die Rechnung über 737,80 Euro vom 6. Oktober 2009 kann hingegen keine Berücksichtigung finden, da sie außerhalb des hier relevanten
Zeitraumes ausgestellt wurde. Dass der Rechnungsbetrag tatsächlich bereits im September 2009 beglichen wurde - wie der Kläger
zu 1 geltend macht -, ergibt sich aus der Rechnung nicht; der Hinweis auf den "Leistungszeitraum September 2009" kann ebenso
gut den Zeitpunkt der Reparaturausführung betreffen. Andere Anhaltspunkte für eine tatsächliche Zahlung bereits im September
2009 oder gar Ansatzpunkte für weitere Ermittlungen des Senats liegen nicht vor. Die Unterlagen beider Steuerberater nämlich
weisen Kfz-Aufwendungen in dieser Höhe im September 2009 gerade nicht aus.
Zuletzt ist der Bedarf der Kläger für den Zeitraum vom Mai bis September 2009 auch nicht um die geltend gemachten Beträge
von 83,25 Euro für eine Brille und 569,- Euro für eine Waschmaschine zu erhöhen. Diese Bedarfe waren vielmehr aus dem Regelbedarf
und dem darin enthaltenen Sparanteil zu decken.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.
III. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des §
160 Abs.
2 Nr.
1 oder 2
SGG nicht vorliegen.